ANHANG II VO (EU) 2014/3
Prüfverfahren und Leistungsanforderungen für Einrichtungen für Schallzeichen
TEIL 1
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1.
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Allgemeine Vorschriften
- 1.1.
- Elektrische Einrichtungen für Schallzeichen müssen einen gleich bleibenden und gleichförmigen Ton abgeben und ihr akustisches Spektrum darf sich während des Betriebes nicht merklich ändern. Bei mit Wechselstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen gilt diese Vorschrift nur bei konstanter Generatorgeschwindigkeit, wobei diese Geschwindigkeit in dem unter 2.3.2 festgelegten Bereich liegt.
- 1.2.
- Elektrische Einrichtungen für Schallzeichen müssen hinsichtlich ihrer akustischen Werte (spektrale Verteilung der Schallenergie, Schalldruckpegel) und ihrer mechanischen Eigenschaften die Prüfungsanforderungen gemäß den Nummern 2 bis 3.4 in der angegebenen Reihenfolge erfüllen.
- 1.3.
- Elektrische Einrichtungen für Schallzeichen dürfen eine Betriebsart aufweisen, durch die die Einrichtung mit einem wesentlich niedrigeren Schalldruckpegel betrieben werden kann.
- 1.4.
- Mechanische Einrichtungen für Schallzeichen müssen mit einem Schlägel ausgerüstet sein, der mit dem Daumen betätigt wird und entweder durch eine Zugbewegung ein schnelles Rotieren zweier locker sitzender Metallscheiben im Klingelgehäuse verursacht, oder durch einen einfachen Schlag einen Klingelton erzeugt.
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2.
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Messungen des Schallpegels
- 2.1.
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Einrichtungen für Schallzeichen sind vorzugsweise in einer reflexionsfreien Umgebung zu prüfen. Wahlweise können sie in einem halbreflexionsfreien Raum oder auf freiem Gelände geprüft werden. In diesem Fall sind Vorkehrungen zu treffen, um Reflexionen vom Boden des Messplatzes (z. B. durch Aufstellen absorbierender Schirme) zu verhindern. Es ist sicherzustellen, dass die räumliche Abweichung in einem Raum von mindestens 5 m Radius bis zur maximal zu messenden Frequenz nicht größer ist als 1 dB(A), insbesondere in der Messrichtung und in der Höhe des Geräts und des Mikrofons. Der Rauschpegel der Umgebung muss mindestens 10 dB(A) niedriger sein als der zu messende Schalldruckpegel.
Die zu prüfende Einrichtung und das Mikrofon müssen in gleicher Höhe, d. h. zwischen 1,15 und 1,25 m, angeordnet sein. Die Achse der maximalen Empfindlichkeit des Mikrofons muss mit der Richtung des größten Schallpegels der Einrichtung übereinstimmen.
Das Mikrofon ist so anzuordnen, dass sich seine Membran im Abstand von 2 m ± 0,01 m von der Schallaustrittsebene der Einrichtung befindet. Bei Einrichtungen mit mehreren Austrittsöffnungen ist für die Entfernung zum Mikrofon die diesem am nächsten liegende Schallaustrittsebene zu verwenden.
- 2.2.
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Die Schalldruckpegel sind mit einem Präzisions-Schalldruckmesser Klasse 1 nach der IEC-Veröffentlichung Nr. 651, 1. Ausgabe (1979) zu messen.
Alle Messungen sind unter Verwendung der Zeitkonstanten „F” durchzuführen. Der Gesamtschalldruckpegel ist unter Verwendung der Bewertungskurve A zu messen.
Das Spektrum des Schalls ist entsprechend der Fourier-Transformation des Schallzeichens zu messen. Wahlweise können Terzfilter entsprechend der IEC-Veröffentlichung Nr. 225, 1. Ausgabe (1966) benutzt werden. In diesem Fall muss der Schalldruck im Oktavband mit einer Mittenfrequenz von 2500 Hz durch Addition der quadratischen Mittelwerte der Schalldrücke in den Terzbändern mit den Mittenfrequenzen 2000 Hz, 2500 Hz und 3150 Hz ermittelt werden.
Als Bezugsverfahren ist stets nur die Fourier-Transformation anzuwenden.
- 2.3.
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Die elektrische Einrichtung für Schallzeichen ist mit folgenden Spannungen zu betreiben:
- 2.3.1.
- Bei mit Gleichstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen ist eine Prüfspannung von 6,5, 13,0 oder 26,0 Volt zu verwenden, die am Ausgang der Spannungsquelle zu messen ist und einer Nennspannung von jeweils 6, 12 oder 24 Volt entspricht;
- 2.3.2.
- Bei Einrichtungen für Schallzeichen, die mit Gleichstrom, der durch einen Generator des Typs geliefert wird, der normalerweise für diesen Typ von Einrichtung verwendet wird, betrieben werden, sind die Schallcharakteristiken dieser Einrichtung bei Geschwindigkeiten des Generators aufzuzeichnen, die 50 %, 75 % und 100 % der vom Hersteller für den Dauerbetrieb angegebenen Geschwindigkeit entsprechen. Während dieser Prüfung unterliegt der Generator keiner anderen Strombelastung. Die in den Nummern 3 bis 3.4 beschriebene Dauerprüfung wird bei einer vom Hersteller der Einrichtung angegebenen und in dem oben erwähnten Bereich gewählten Geschwindigkeit durchgeführt.
- 2.3.3.
- Wird für die Prüfung einer mit Gleichstrom betriebenen Einrichtung für Schallzeichen ein Gleichrichter verwendet, so darf der Wechselspannungsanteil seiner Klemmenspannung beim Betrieb der Einrichtung nicht größer als 0,1 V, gemessen von Scheitel zu Scheitel, sein.
- 2.3.4.
- Bei Einrichtungen für Schallzeichen, die mit Gleichstrom betrieben werden, muss der Leitungswiderstand einschließlich der Klemmen- und Kontaktwiderstände so nah wie möglich bei 0,05 Ω für eine Nennspannung von 6 V, 0,10 Ω für eine Nennspannung von 12 V und 0,20 Ω für eine Nennspannung von 24 V liegen.
- 2.4.
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Mechanische Einrichtungen für Schallzeichen sind folgendermaßen zu prüfen:
- 2.4.1.
- Die zu prüfende Einrichtung ist von einer Person oder durch ein anderweitiges externes Mittel so zu betätigen, dass der Betätigungshebel gemäß den Empfehlungen des Herstellers bewegt wird. Die Anwesenheit von die Betätigung durchführenden Personen darf keinen bemerkbaren Einfluss auf die Prüfergebnisse ausüben. Eine Messreihe besteht aus zehn innerhalb von 4 ± 0,5 s aufeinander folgenden Betätigungen über den gesamten Hebelweg. Fünf Messreihen sind durchzuführen, wobei nach jeder Reihe eine Pause folgt. Der gesamte Prüfvorgang ist fünfmal durchzuführen.
- 2.4.2.
- Der nach der Kurve A bewertete Schallpegel jeder einzelnen der 25 Messreihen muss innerhalb von 2,0 dB(A) liegen und ist für die Berechnung des Endergebnisses zu mitteln.
- 2.5.
- Die Einrichtung für Schallzeichen ist mittels der vom Hersteller vorgesehenen Teile starr an einem Sockel zu befestigen, dessen Masse mindestens zehnmal größer ist als die Masse der zu prüfenden Einrichtung, mindestens aber 30 kg beträgt. Der Sockel muss so gestaltet sein, dass Reflexionen an seinen Oberflächen sowie seine Eigenschwingungen ohne wesentlichen Einfluss auf die Messergebnisse sind.
- 2.6.
- Unter den vorstehend genannten Bedingungen darf der nach der Kurve A bewertete Schalldruckpegel folgende Werte nicht übersteigen: 115 dB(A) bei elektrischen Einrichtungen für Schallzeichen und 95 dB(A) bei mechanischen Einrichtungen für Schallzeichen.
- 2.7.
- Der Schalldruckpegel elektrischer Einrichtungen für Schallzeichen im Frequenzband von 1800 bis 3550 Hz muss größer als der Schalldruckpegel irgendeiner Frequenzkomponente über 3550 Hz und in jedem Fall gleich oder größer als 90 dB(A) sein. Der Schalldruckpegel mechanischer Einrichtungen für Schallzeichen muss mindestens 80 dB(A) betragen.
- 2.8.
- Die in den Nummern 2.6 und 2.7 genannten Werte müssen auch bei einer Einrichtung für Schallzeichen eingehalten werden, die einer Dauerprüfung gemäß den Nummern 3 bis 3.4 unterzogen wurde.
- 2.8.1.
- Die Spannung liegt bei mit Gleichstrom betriebenen elektrischen Einrichtungen für Schallzeichen zwischen 115 % und 95 % der Nennspannung und bei mit Wechselstrom betriebenen elektrischen Einrichtungen für Schallzeichen zwischen 50 % und 100 % der vom Generatorhersteller für den Dauerbetrieb angegebenen Höchstgeschwindigkeit des Generators.
- 2.9.
- Bei einer Umgebungstemperatur von 293 ± 5 K (20 ± 5 °C) darf die Zeit zwischen dem Augenblick der Betätigung der Einrichtung und dem Augenblick, in dem der Schalldruckpegel den Mindestwert nach den Nummern 2.6. und 2.7 erreicht, nicht mehr als 0,2 s betragen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für pneumatische und elektropneumatische Einrichtungen für Schallzeichen.
- 2.10.
- Pneumatische oder elektropneumatische Einrichtungen für Schallzeichen müssen bei den vom Hersteller anzugebenden Anschlusswerten die für herkömmliche elektrisch betriebene Einrichtungen für Schallzeichen vorgeschriebenen Schalldruckpegel erreichen.
- 2.11.
- Bei Mehrklang-Einrichtungen, bei denen jede schallabgebende Einheit unabhängig arbeiten kann, müssen die in den Nummern 2.6 und 2.7 angegebenen Mindestwerte auch erreicht werden, wenn jede der zugehörigen Einrichtungen einzeln betätigt wird. Der Höchstwert des Gesamtschallpegels darf nicht überschritten werden, wenn alle zugehörigen Einrichtungen gleichzeitig betätigt werden.
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3.
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Dauerprüfung
- 3.1.
- Die Umgebungstemperatur muss zwischen 288 K und 303 K (15 °C und 30 °C) liegen.
- 3.2.
- Die elektrische Einrichtung für Schallzeichen ist bei Nennspannung und mit den in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 vorgeschriebenen Leitungswiderständen, unter Einhaltung der in Nummer 2.8.1 genannten Werte, 10000 mal eine Sekunde lang mit anschließender Unterbrechung von 4 Sekunden zu betreiben. Während der Prüfung ist auf die Einrichtung für Schallzeichen ein Luftstrom mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 m/s ± 2 m/s zu richten.
- 3.2.1.
- Wird die Prüfung in einem schalltoten Raum durchgeführt, so muss dieser groß genug sein, damit die von der Einrichtung für Schallzeichen bei der Dauerprüfung erzeugte Wärme abgeführt werden kann.
- 3.3.
- Wird nach der Hälfte der Anzahl der erforderlichen Betätigungen festgestellt, dass sich die Schallpegelwerte gegenüber dem Schallpegel vor der Prüfung verändert haben, ist eine Nachstellung der elektrischen Einrichtung für Schallzeichen zulässig. Wenn die Gesamtzahl der erforderlichen Betätigungen erreicht ist, ist eine weitere Nachstellung der Einrichtung für Schallzeichen zulässig und die in Nummer 2.8 enthaltenen Prüfanforderungen müssen eingehalten sein.
- 3.4.
- Vier Einheiten eines Typs einer mechanischen Einrichtung für Schallzeichen sind der Dauerprüfung zu unterziehen. Jede Einrichtung muss neuwertig sein und darf während der Prüfung nicht geschmiert werden. Sie ist 30000 mal über den gesamten Weg des Betätigungshebels mit einer Frequenz von 100 ± 5 Betätigungen pro Minute zu betätigen. Die vier Einrichtungen sind sodann einer Salzsprühnebelprüfung gemäß EN ISO 9227:2012 zu unterziehen. Drei von vier Einheiten müssen die in Nummer 2.8 enthaltenen Prüfanforderungen einhalten.
TEIL 2
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1.
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Anbauvorschriften
- 1.1.
- Fahrzeuge der Klassen L1e-B, L2e und L6e sind mit mindestens einer elektrischen Einrichtung für Schallzeichen, für die nach dieser Verordnung oder der UNECE-Regelung Nr. 28(1) eine Typgenehmigung für Bauteile erteilt worden ist, auszurüsten.
- 1.2.
- Fahrzeuge der Klasse L1e-B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≤ 25 km/h und einer maximalen Nenndauerleistung oder Nutzleistung von ≤ 500 W können auch mit einer mechanischen Einrichtung für Schallzeichen, für die nach dieser Verordnung eine Typgenehmigung für Bauteile erteilt worden ist, ausgerüstet werden; in dem zuletzt genannten Fall finden die Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 keine Anwendung.
- 1.3.
- Bei Fahrzeugen der Klassen L3e, L4e und L5e müssen die entsprechenden Einbauvorschriften der UNECE-Regelung Nr. 28 eingehalten sein.
- 1.3.1.
- Bestehen keine besonderen Anweisungen, so bezieht sich der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Krafträder” auf Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e und L5e.
- 1.4.
- Bei Fahrzeugen der Klasse L7 müssen wie für Fahrzeuge der Klasse L5e die entsprechenden Einbauvorschriften der UNECE-Regelung Nr. 28 eingehalten sein.
- 1.5.
- Sind in der UNECE-Regelung Nr. 28 keine besonderen Anweisungen enthalten, so können nach Teil 1 Nummer 1.3 Einrichtungen für Schallzeichen oder zusätzliche am Fahrzeug angebaute Einrichtungen, die von mindestens einem Elektromotor betrieben werden, eine Funktion aufweisen, mit der diese Einrichtung nicht kontinuierlich, sondern mit Unterbrechungen betrieben werden kann, so dass ein wesentlich niedrigerer Schalldruckpegel als der für Einrichtungen für Schallzeichen vorgeschriebene erzeugt wird; dabei muss die Einrichtung einen gleichbleibenden und gleichförmigen Klang abgeben und das akustische Spektrum darf sich während des Betriebs nicht merklich ändern, damit beispielsweise Fußgänger auf das sich nähernde Fahrzeug aufmerksam gemacht werden.
2. Leistungsanforderungen an angebaute elektrische Einrichtungen für Schallzeichen- 2.1.
- Fahrzeuge der Klassen L1e-B, L2e und L6e:
- 2.1.1.
- Die Prüfspannung muss den Nummern 2.3 bis 2.3.2 in Teil 1 entsprechen.
- 2.1.2.
- Die Schalldruckpegel sind gemäß den Bedingungen von Nummer 2.2 in Teil 1 zu messen.
- 2.1.3.
- Der A-bewertete Schalldruckpegel der Einrichtung(en) für Schallzeichen ist in 7,0 m Abstand vor dem Fahrzeug zu messen, das auf einer freien, möglichst ebenen Fläche stehen muss und dessen Motor abgestellt sein muss, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die mit Gleichstrom betrieben werden.
- 2.1.4.
- Das Mikrofon des Messgerätes ist in der Fahrzeuglängsmittelebene aufzustellen.
- 2.1.5.
- Der Schalldruckpegel der Stör- und Windgeräusche muss mindestens 10 dB(A) unter dem zu messenden Schalldruckpegel liegen.
- 2.1.6.
- Der Höchstwert des Schalldruckpegels ist in dem Bereich zwischen 0,5 m und 1,5 m Höhe über dem Boden zu ermitteln.
- 2.1.7.
- Der gemäß Nummer 2.1.6 ermittelte Höchstwert des Schalldruckpegels muss bei den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 vorgeschriebenen Bedingungen mindestens 75 dB (A) und höchstens 112 dB (A) betragen.
- 2.2.
- Bei Fahrzeugen der Klassen L3e, L4e und L5e müssen die entsprechenden Leistungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 28 eingehalten sein.
- 2.2.1.
- Bestehen keine besonderen Anweisungen, so bezieht sich der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Krafträder” auf Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e und L5e.
- 2.3.
- Bei Fahrzeugen der Klasse L7 müssen wie für Fahrzeuge der Klasse L5e die entsprechenden Leistungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 28 eingehalten sein.
- 2.1.1.
- Die Prüfspannung muss den Nummern 2.3 bis 2.3.2 in Teil 1 entsprechen.
- 2.1.2.
- Die Schalldruckpegel sind gemäß den Bedingungen von Nummer 2.2 in Teil 1 zu messen.
- 2.1.3.
- Der A-bewertete Schalldruckpegel der Einrichtung(en) für Schallzeichen ist in 7,0 m Abstand vor dem Fahrzeug zu messen, das auf einer freien, möglichst ebenen Fläche stehen muss und dessen Motor abgestellt sein muss, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die mit Gleichstrom betrieben werden.
- 2.1.4.
- Das Mikrofon des Messgerätes ist in der Fahrzeuglängsmittelebene aufzustellen.
- 2.1.5.
- Der Schalldruckpegel der Stör- und Windgeräusche muss mindestens 10 dB(A) unter dem zu messenden Schalldruckpegel liegen.
- 2.1.6.
- Der Höchstwert des Schalldruckpegels ist in dem Bereich zwischen 0,5 m und 1,5 m Höhe über dem Boden zu ermitteln.
- 2.1.7.
- Der gemäß Nummer 2.1.6 ermittelte Höchstwert des Schalldruckpegels muss bei den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 vorgeschriebenen Bedingungen mindestens 75 dB (A) und höchstens 112 dB (A) betragen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33.
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