ANHANG III VO (EU) 2014/3

Anforderungen an Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme

1.
Vorschriften für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Bremsen

1.1.
Bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e müssen die entsprechenden Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 78 eingehalten sein.
1.1.1.
Unbeschadet der Anforderungen von Nummer 1.1 müssen Fahrzeuge der Klasse L1e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von ≤ 35 kg die Vorschriften der Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 einhalten, wenn sie folgende Ausrüstungsteile aufweisen:

1.1.1.1.
Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung: Der Behälter für die Bremsflüssigkeit ist von den in der oben genannten UNECE-Regelung enthaltenen Anforderungen, wonach die Feststellung des Flüssigkeitsstandes in den Behältern leicht möglich sein muss, ausgenommen.
1.1.1.2.
Felgenbremsen: Für die Zwecke der in der oben genannten UNECE-Regelung enthaltenen besonderen Vorschriften für Prüfungen mit nassen Bremsen ist das Wasser auf die Reibfläche der Felge zu leiten, wobei sich die Düsen 10 bis 30 mm vor dem hinteren Ende der Bremsbacken befinden müssen.
1.1.1.3.
Felgen mit einer Breite von höchstens 45 mm (Code 1,75): Bei Fahrzeugen mit solchen Felgenabmessungen und einer Beladung, die der technisch zulässigen Gesamtmasse entspricht, muss in Bezug auf die Bremsung mit der Vorderradbremse allein der Bremsweg oder die entsprechende mittlere Vollverzögerung mit den Bestimmungen der oben genannten UNECE-Regelung übereinstimmen. Kann diese Anforderung wegen eines begrenzten Kraftschlusses zwischen Reifen und Fahrbahn nicht eingehalten werden, so ist der Bremsweg S ≤ 0,1 + V2/115 mit der entsprechenden mittleren Vollverzögerung von 4,4 m/s2 in einer Prüfung auf ein Fahrzeug anzuwenden, das bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen wurde und dessen beide Bremsanlagen gleichzeitig betätigt werden.

1.1.2.
Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps gelten die Vorschriften von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang VIII über die obligatorische Ausstattung mit verbesserten Bremssystemen.
1.2.
Bei Fahrzeugen der Klasse L6e müssen die für die Fahrzeuge der Klasse L2e geltenden Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 78 eingehalten sein.
1.3.
Bei Fahrzeugen der Klasse L7e müssen die für die Fahrzeuge der Klasse L5e geltenden Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 78 eingehalten sein.

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