ANHANG V VO (EU) 2014/3

Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind

1. Vorschriften für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Dauerprüfung

1.1. In Bezug auf die Erklärung über die Konformität mit Artikel 22 Absatz 2 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: Fahrzeuge und deren Systeme, Bauteile und Ausrüstungen, die für die funktionale Sicherheit kritisch sind, müssen unter normalen Bedingungen standhalten, wenn das Fahrzeug nach den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird; dabei sind die vorgesehenen Wartungen und die für die jeweiligen Ausrüstungen vorgesehenen Einstellarbeiten so durchzuführen, wie dies im vom Hersteller mit dem Fahrzeug zur Verfügung zu stellenden Fahrzeughandbuch klar und eindeutig anzugeben ist. Der normale Gebrauch eines Fahrzeugs erstreckt sich über die ersten fünf Jahre nach der Erstzulassung und über eine zurückgelegte Gesamtfahrstrecke, die das Anderthalbfache der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit direktem Bezug zu der betreffenden Fahrzeugkategorie und der Emissionsphase (d. h. der Euro-Norm), nach der das Fahrzeug typgenehmigt werden soll, angegebenen Entfernung beträgt, überschreitet jedoch für keine Fahrzeugklasse 60000 km. Ein normaler Gebrauch schließt jedoch nicht den Gebrauch unter rauen Bedingungen (z. B. extreme Kälte oder Hitze) oder bei so schlechtem Fahrbahnzustand, dass dieser Schäden beim Fahrzeug verursacht, ein.

1.2. Typgenehmigte Reifen, austauschbare Lichtquellen von Beleuchtungseinrichtungen und sonstige Verschleißteile sind von den Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit ausgenommen.

1.3. Der Fahrzeughersteller ist nicht verpflichtet, Informationen wie beispielsweise betriebsinterne Informationen über Verfahren zur Dauerprüfung und andere damit im Zusammenhang stehende interne Praktiken weiterzugeben.

1.4. Die Erklärung des Herstellers berührt nicht die Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer des Fahrzeugs.

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