ANHANG VI VO (EU) 2014/3
Anforderungen an vordere und hintere Schutzvorrichtungen
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1.
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Vorschriften für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf vordere und hintere Schutzvorrichtungen
- 1.1.
- Wenn die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 26 über vorstehende Außenkanten gemäß den einschlägigen Vorschriften von Anhang II Teil C Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auf das gesamte Fahrzeug angewendet wurden, gelten die Vorschriften dieses Anhangs als erfüllt.
- 1.2.
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Wenn die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 26 über vorstehende Außenkanten gemäß den einschlägigen Vorschriften von Anhang II Teil C Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht oder nur teilweise auf das Fahrzeug angewendet wurden, müssen die folgenden Vorschriften erfüllt sein:
- 1.2.1.
- Bei Fahrzeugen, deren jeweilige Fahrzeugfront vollständig gemäß der UNECE-Regelung Nr. 26 beurteilt wurde, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen an vordere Schutzvorrichtungen entsprechen.
- 1.2.2.
- Bei Fahrzeugen mit einem einzigen Vorderrad, deren über die Vorderachse vorstehende Außenkanten mit dem Prüfgerät gemäß den einschlägigen Vorschriften von Anhang II Teil C Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 beurteilt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen an vordere Schutzvorrichtungen entsprechen.
- 1.2.3.
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Fahrzeuge mit mehr als einem Vorderrad, deren jeweilige Fahrzeugfront nicht vollständig gemäß der UNECE-Regelung Nr. 26 beurteilt wurde, müssen die folgenden Vorschriften erfüllen:
- 1.2.3.1.
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Mindestens zwei Drittel der größten Breite der vorderen Fahrzeugpartie, gemessen in der Vorderachse oder vor dieser, müssen aus Fahrzeugaufbau bestehen, der sich vor der quer laufenden Linie befindet, die zwischen der Vorderachse und dem vordersten Punkt des Fahrzeugs verläuft (d. h. die jeweilige Struktur, vgl. Abbildung 6-1). In Richtung der Höhe ist für diese Struktur nur der Bereich zwischen der Bodenlinie und unterhalb 2,0 m maßgeblich.
Abbildung 6-1
- 1.2.3.2.
- Der Bereich des Fahrzeugaufbaus, der sich vor der in Nummer 1.2.3.1 genannten Linie befindet, darf keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, die nach außen gerichtet sind und bei denen davon auszugehen ist, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmer bei Zusammenstößen an ihnen hängen bleiben oder dass die Schwere von Verletzungen und Wunden bei diesen Verkehrsteilnehmern wesentlich erhöht wird, wenn sich das Fahrzeug vorwärts bewegt. Der Aufbau darf auf keinen Fall Kanten aufweisen, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können und die einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Kanten dürfen jedoch abgerundet sein, wenn sie weniger als 5,0 mm vorstehen; für Kanten, die weniger als 1,5 mm vorstehen, bestehen keine besonderen Bestimmungen.
- 1.2.4.
- Die in den Nummern 1.2.5 bis 1.2.6.2.1 enthaltenen Vorschriften für hintere Schutzvorrichtungen gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht mit einer Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgerüstet sind.
- 1.2.5.
- Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgerüstet sind und deren jeweilige hintere Fahrzeugpartie vollständig in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 26 beurteilt wurde, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen an hintere Schutzvorrichtungen entsprechen.
- 1.2.6.
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Fahrzeuge, die mit einer Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgerüstet sind und deren jeweilige hintere Fahrzeugpartie nicht vollständig in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 26 beurteilt wurde, müssen die folgenden Vorschriften erfüllen:
- 1.2.6.1.
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Mindestens zwei Drittel der Breite des Fahrzeugs, gemessen in der Hinterachse, müssen aus Fahrzeugstrukturen bestehen (d. h. die jeweilige Struktur, vgl. Abbildung 6-2). In Richtung der Höhe ist für diese Struktur nur der Bereich zwischen der Bodenlinie und unterhalb 2,0 m maßgeblich.
Abbildung 6-2
- 1.2.6.2.
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Der Bereich des Fahrzeugaufbaus, der sich hinter der Hinterachse befindet, darf keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, die nach außen gerichtet sind und bei denen davon auszugehen ist, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmer bei Zusammenstößen an ihnen hängen bleiben oder dass die Schwere von Verletzungen und Wunden bei diesen Verkehrsteilnehmern wesentlich erhöht wird, wenn das Fahrzeug sich rückwärts bewegt. Der Aufbau darf auf keinen Fall Kanten aufweisen, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können und die einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Kanten dürfen jedoch abgerundet sein, wenn sie weniger als 5,0 mm vorstehen; für Kanten, die weniger als 1,5 mm vorstehen, bestehen keine besonderen Bestimmungen.
- 1.2.6.2.1.
- Bei Fahrzeugen der Klassen L2e-U, L5e-B, L6e-BU und L7e-CU, müssen die Kanten, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können, mindestens abgerundet werden, wenn sie 1,5 mm oder mehr vorstehen.
- 1.3.
- Soll die Werkstoffhärte aufgrund einer Forderung des technischen Dienstes gemessen werden, so ist die Messung an dem Werkstoff in der Form durchzuführen, in der dieser am Fahrzeug verwendet wird. Ist es unmöglich, eine solche Messung korrekt durchzuführen, kann der technische Dienst alternative Bewertungsverfahren akzeptieren.
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