ANHANG VII VO (EU) 2014/3

Anforderungen an Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

TEIL 1

1. Einbauvorschriften
1.1.
Fahrzeuge dürfen nur mit Sicherheitsverglasung ausgerüstet werden.
1.1.1.
Jegliche im Fahrzeug eingebaute Sicherheitsverglasung muss nach der UNECE-Regelung Nr. 43(1) typgenehmigt sein.
1.1.2.
Die Sicherheitsverglasung muss so eingebaut sein, dass sie trotz der Belastungen, denen das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt ist, in ihrer Einbaulage verbleibt und den Fahrzeuginsassen und dem Fahrzeugführer weiterhin eine gute Sicht und Sicherheit bietet.
1.1.3.
Kunststoff-Windschutzscheiben, die in Fahrzeuge ohne Aufbau eingebaut und an ihrem oberen Rand nicht stabilisiert sind, gelten nicht als Sicherheitsglas und sind von den in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen ausgenommen.
1.1.3.1.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 und für die Zwecke dieses Anhangs wird bei einem Fahrzeug davon ausgegangen, dass es über einen Aufbau verfügt, wenn Strukturelemente wie beispielsweise A-Säulen vorhanden sind oder die Windschutzscheibe mit einem starren Rahmen eingefasst ist und gegebenenfalls weitere mögliche Elemente wie Seitentüren, Seitenfenster und/oder ein Dach, das einen geschlossenen oder teilweise geschlossenen Raum bildet, hinzukommen; der technische Dienst muss eine ausreichende Begründung für die Beurteilungskriterien in den Prüfbericht aufnehmen.

2.
Sonderbestimmungen

2.1.
Bei Fahrzeugen der Klasse L müssen wie für Fahrzeuge der Klasse M1 die entsprechenden Anforderungen von Anhang 21 der UN-ECE-Regelung Nr. 43 eingehalten sein.
2.1.1.
Die Absätze 4.2.1.2 und 4.2.2.2 in Anhang 21 der UNECE-Regelung Nr. 43 finden keine Anwendung. Stattdessen dürfen Verglasungen aus flexiblem Kunststoff, die das Genehmigungszeichen „IX” tragen, als Sicherheitsglas — jedoch nicht zur Verwendung für Windschutzscheiben — eingebaut werden.
2.1.2.
Starres Kunststoff-Sicherheitsglas, das typgenehmigt ist und das Genehmigungszeichen „VIII /A/L” oder „X /A/L” trägt, darf in Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e als Windschutzscheibe eingebaut werden.
2.1.3.
Fahrzeuge der Klassen L5e-B, L6e-B und L7e-C sind mit einer Windschutzscheibe auszurüsten, die Bestandteil des geschlossenen Fahrer- und Fahrgastraums ist.

TEIL 2

1.
Anbauvorschriften

1.1. Alle Fahrzeuge, in die eine aus Sicherheitsglas bestehende Windschutzscheibe eingebaut ist, müssen mit einer Windschutzscheiben-Wischanlage ausgerüstet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde; es muss genügen, dass der Fahrer den Betriebsschalter für das Ein- und Ausschalten der Windschutzscheiben-Wischanlage einschaltet.

1.1.1. Die Windschutzscheiben-Wischanlage besteht aus einem oder mehreren Wischerarmen, die mit leicht austauschbaren und von Hand reinigbaren Wischerblättern versehen sind. Die Wischerarme sind so einzubauen, dass sie von der Windschutzscheibe weggeklappt werden können.
1.1.2. Das Wischerfeld muss mindestens 90 % des Sichtbereichs A, der gemäß Anlage 1 zu bestimmen ist, abdecken.
1.1.2.1.
Das Wischerfeld muss den Vorschriften genügen, wenn die Anlage mit einer Wischfrequenz betrieben wird, die der in Nummer 1.1.3 enthaltenen entspricht. Das Wischerfeld ist gemäß den in den Nummern 2.1.10 bis 2.1.10.3 enthaltenen Prüfbedingungen zu prüfen.
1.1.3. Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss eine Wischfrequenz von mindestens 40 Wischzyklen pro Minute haben, die unter den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sowie 2.1.8 enthaltenen Bedingungen zu erreichen ist.
1.1.4. Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss für den Betrieb mit trockener Windschutzscheibe während einer Dauer von zwei Minuten ohne Funktionsbeeinträchtigung geeignet sein.
1.1.4.1.
Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage mit trockener Windschutzscheibe ist gemäß den in Nummer 2.1.11 enthaltenen Prüfbedingungen zu prüfen.
1.1.5. Die Scheibenwischer müssen mindestens 15 Sekunden lang — ohne dabei Schaden zu nehmen — blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Bedienungsschritte durchzuführen, als den Betriebsschalter für die Windschutzscheiben-Wischanlage zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen.
1.1.5.1.
Die Blockierungsbeständigkeit ist gemäß den in Nummer 2.1.7 enthaltenen Prüfbedingungen zu prüfen.

1.2. Jedes mit einer Windschutzscheibe aus Sicherheitsglas ausgerüstete Fahrzeug muss mit einer Windschutzscheiben-Waschanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde und die den Belastungen und Drücken standhält, die entstehen, wenn die Spritzdüsen verstopft sind und die Anlage gemäß dem in den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.1.2 beschriebenen Verfahren betätigt wird.

1.2.1. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage darf durch die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3.1 festgelegten Temperaturzyklen nicht beeinträchtigt werden.
1.2.2. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss bei normalen Bedingungen und einer Umgebungstemperatur zwischen 255 K und 333 K (– 18 °C und 60 °C) die Fähigkeit besitzen, Flüssigkeit auf den Zielbereich der Windschutzscheibe zu sprühen, ohne dass Undichtigkeiten entstehen, Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen und Fehlfunktionen der Spritzdüsen auftreten. Auch bei verstopften Spritzdüsen dürfen weder Undichtigkeiten entstehen noch Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen.
1.2.3. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss genügend Flüssigkeit abgeben, um unter den in den Nummern 2.2.5 bis 2.2.5.4 beschriebenen Bedingungen die Säuberung von mindestens 60 % des in Anlage 1 festgelegten Sichtbereichs A zu ermöglichen.
1.2.4. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss von Hand durch das Betätigen der Betätigungseinrichtung der Waschanlage aktiviert werden können. Das Ein- und Ausschalten der Anlage kann mit anderen Fahrzeugsystemen koordiniert und kombiniert werden.
1.2.5. Der Flüssigkeitsbehälter muss mindestens einen Liter Flüssigkeit fassen.
1.2.6. Eine Windschutzscheiben-Waschanlage, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission(2) als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, darf eingebaut werden, sofern die Bestimmungen von Nummer 2.2.6 erfüllt sind.

2.
Prüfverfahren

2.1. Bedingungen für die Prüfung der Windschutzscheiben-Waschanlage

2.1.1. Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 beschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2.1.2. Die Umgebungstemperatur muss zwischen 278 K und 313 K (5 °C und 40 °C) liegen.
2.1.3. Die Windschutzscheibe ist ständig zu benetzen.
2.1.4. Elektrische Windschutzscheiben-Wischanlagen müssen die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
2.1.4.1.
Bei Beginn der Prüfung müssen alle Batterien voll aufgeladen sein.
2.1.4.2.
Der Verbrennungsmotor (sofern vorhanden) muss bei einer Drehzahl laufen, die höchstens 30 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine maximale Nennleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybrid-Elektrofahrzeugen, ist ein realistisches Szenario festzulegen; bei diesem Szenario müssen die Motordrehzahlen sowie das bei normalen Fahrbedingungen auftretende periodische oder vollständige Abschalten des Motors berücksichtigt werden. Falls die Anlage die Anforderungen auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.
2.1.4.3.
Die Abblendscheinwerfer müssen eingeschaltet sein.
2.1.4.4.
Die Heizungs-, Lüftungs-, Entfrostungs- und Scheibentrocknungsanlagen sind (unabhängig von ihrer Anbringungsstelle im Fahrzeug) auf maximalen Stromverbrauch einzustellen.
2.1.5. Mit Druckluft oder Saugluft betriebene Scheibenwischer müssen unabhängig von Motordrehzahl und -leistung sowie unabhängig von den vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgeschriebenen Mindest- und Höchstladezuständen der Batterie kontinuierlich mit den vorgeschriebenen Wischfrequenzen funktionieren können.
2.1.6. Die Wischfrequenzen müssen den Vorschriften von Nummer 1.1.3 genügen, nachdem der Scheibenwischer zwanzig Minuten lang auf benetzter Windschutzscheibe betrieben worden ist.
2.1.7. Die Vorschriften nach Nummer 1.1.5 gelten als erfüllt, wenn die Wischerarme in einer Position, die einem halben Wischzyklus entspricht, fünfzehn Sekunden lang blockiert sind und sich die Betätigungseinrichtung der Scheibenwischer dabei in der Stellung für die größte Wischfrequenz befindet.
2.1.8. Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.
2.1.9. Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe ist eine gleichmäßige Schicht Prüfflüssigkeit gemäß Anlage 2 aufzutragen und trocknen zu lassen.
2.1.9.1.
Wurde die Außenfläche der Windschutzscheibe gemäß den Nummern 2.1.8 und 2.1.9 vorbereitet, kann bei den jeweiligen Prüfungen die Windschutzscheiben-Waschanlage benutzt werden.
2.1.10. Das Scheibenwischerfeld der Windschutzscheiben-Wischanlage wird gemäß Nummer 1.1.2 folgendermaßen bestimmt:
2.1.10.1.
Die Außenfläche der Windschutzscheibe ist gemäß den Nummern 2.1.8 und 2.1.9 zu behandeln.
2.1.10.2.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften von Nummer 1.1.2 ist die Windschutzscheiben-Wischanlage unter Berücksichtigung von Nummer 2.1.9.1 einzuschalten und eine vom Wischerfeld angefertigte Abbildung (Pauspapier) ist mit einer Abbildung (Pauspapier) des gemäß Anlage festgelegten Sichtbereichs A zu vergleichen.
2.1.10.3.
Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften von Nummer 1.1.2 eingehalten sind.
2.1.11. Die Anforderungen von Nummer 1.1.4 sind unter den in Nummer 2.1.2 genannten Bedingungen einzuhalten. Das Fahrzeug ist für den Betrieb unter den Bedingungen gemäß den Nummern 2.1.4 bis 2.1.5 vorzubereiten. Während der Prüfung muss die Windschutzscheiben-Wischanlage normal, jedoch mit der maximalen Wischfrequenz funktionieren. Das Scheibenwischerfeld muss nicht beobachtet werden.

2.2. Bedingungen für die Prüfung der Windschutzscheiben-Waschanlage

2.2.1. Prüfung 1: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von 293 ± 2 K (20 ± 2 °C) ausgesetzt. Das Wasser ist bei dieser Temperatur zu stabilisieren.
2.2.1.1.
Alle Spritzdüsen werden verstopft und die Betätigungseinrichtung wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang betätigt.
2.2.1.1.1
Wird die Windschutzscheiben-Waschanlage durch Muskelkraft des Fahrers betätigt, so ist im Fall einer Handpumpe eine Kraft von 11,0 bis 13,5 daN anzuwenden. Im Fall einer Fußpumpe ist eine Kraft von 40,0 bis 44,5 daN anzuwenden.
2.2.1.1.2.
Bei elektrischen Pumpen muss die Prüfspannung mindestens der Nennspannung entsprechen, darf diese aber nicht um mehr als 2 Volt überschreiten.
2.2.1.2.
Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage muss nach erfolgter Prüfung den Anforderungen von Nummer 1.2.2 genügen.
2.2.2. Prüfung 2: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von 255 ± 3 K (– 18 ± 3 °C) ausgesetzt, bis das Wasser in der Windschutzscheiben-Waschanlage vollständig gefroren ist. Sodann wird die Anlage einer Umgebungstemperatur von 293 ± 2 K (20 ± 2 °C) ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist.
2.2.2.1.
Anschließend ist zu prüfen, ob die Windschutzscheiben-Waschanlage einwandfrei funktioniert, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.
2.2.3. Prüfung 3: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser von einer Temperatur von 333 ± 3 K (60 ± 3°C) gefüllt.
2.2.3.1.
Ihre Funktionsweise ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 zu prüfen.
2.2.4. Alle Prüfungen der Windschutzscheiben-Waschanlage nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3.1 werden an ein und demselben Scheibenwascher durchgeführt. Die Anlage kann entweder in eingebautem Zustand an einem Fahrzeug des Fahrzeugtyps, für den die EG-Typgenehmigung erteilt werden soll, geprüft werden, oder getrennt.
2.2.5.
Prüfung 4: Prüfung der Funktionsfähigkeit des Scheibenwaschers
2.2.5.1.
Der Scheibenwascher wird mit Wasser gefüllt und vollständig konditioniert. Die Spritzdüse(n) wird (werden) bei stehendem Fahrzeug und ohne größere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Außenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet.
2.2.5.2.
Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird nach den Nummern 2.1.8 und 2.1.9 behandelt.
2.2.5.3.
Anschließend wird der Scheibenwascher, wie vom Hersteller angegeben und unter Berücksichtigung der Nummern 2.2.1.1.1 und 2.2.1.1.2, betätigt. Die Gesamtdauer der Prüfung darf zehn vollständige Funktionszyklen der Windschutzscheiben-Wischanlage im automatischen Betrieb bei größter Wischfrequenz nicht überschreiten.
2.2.5.4.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften von Nummer 1.2.3 ist von der jeweiligen gereinigten Fläche eine Abbildung (Pauspapier) anzufertigen und mit einer Abbildung (Pauspapier) des gemäß Anlage 1 festgelegten Sichtbereichs A zu vergleichen. Ist es für die prüfende Person offensichtlich, dass die Vorschriften eingehalten sind, müssen keine Abbildungen angefertigt werden.
2.2.6. Ist eine typgenehmigte selbstständige technische Einheit gemäß Nummer 1.2.6 im Fahrzeug eingebaut, so ist nur die in den Nummern 2.2.5 bis 2.2.5.4 genannte Prüfung durchzuführen.

Anlage 1 von Teil 2

Verfahren zur Bestimmung der Sichtbereiche auf den Windschutzscheiben von Fahrzeugen

Sichtbereich A ist gemäß Anhang 18 der UNECE-Regelung Nr. 43 zu bestimmen.

Anlage 2 von Teil 2

Spezifikation der Flüssigkeit für die Prüfung der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage

Die in Teil 2 Nummer 2.1.9 genannte Prüfflüssigkeit muss den Anforderungen von Anlage 4 zu Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 genügen.

Anlage 3 von Teil 2

Verfahren zur Überprüfung des R-Punkts oder Sitzbezugspunkts

Der R-Punkt oder Sitzbezugspunkt wird gemäß den Anforderungen von Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 17 bestimmt.

Anlage 4 von Teil 2

Verfahren zur Bestimmung der primären Bezugspunkte im dreidimensionalen Bezugssystem

Die Übertragung der primären Bezugspunkte von Zeichnungen auf das tatsächliche Fahrzeug erfolgt gemäß den Bestimmungen von Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 125(3).

TEIL 3

1.
Anbauvorschriften

1.1.
Jedes Fahrzeug, das mit einer Windschutzscheibe aus Sicherheitsglas ausgerüstet ist — außer Fahrzeugen der Klassen L2e und L6e sowie Fahrzeugen, die weder serienmäßig noch in Form einer Ausrüstungsoption mit Seitentüren ausgestattet sind, die die Türöffnung zu mindestens 75 % abdecken — muss mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe und zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungs- und Trocknungsanlage der Windschutzscheibe muss hinreichend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen.
1.1.1.
Bei Fahrzeugen, deren Höchstleistung nicht mehr als 15 kW beträgt, müssen die entsprechenden Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 122(4) — so wie für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschrieben — eingehalten sein.
1.1.2.
Bei Fahrzeugen, deren Höchstleistung mehr als 15 kW beträgt, müssen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission(5) — so wie für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschrieben — eingehalten sein.
1.2.
Nicht erforderlich ist eine Entfrostungs- und Trocknungsanlage bei Fahrzeugen, deren Windschutzscheibe so eingebaut ist, dass keine an ihr befestigte Fahrzeugstruktur mehr als 100 mm weit nach hinten ragt, wobei abnehmbare oder versenkbare Türen und Dächer eingebaut sein und sich in der geschlossenen Stellung befinden müssen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1.

(2)

ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 2.

(3)

ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 38.

(4)

ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 231.

(5)

ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 5.

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