ANHANG VIII VO (EU) 2014/3

Anforderungen an vom Fahrer bediente Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

1.
Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

1.1.
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

1.1.1. Bei Fahrzeugen der Klassen L1e-B und L3e müssen alle einschlägigen Anforderungen von UNECE-Regelung Nr. 60, mit Ausnahme jener von Anhang 3, eingehalten sein. Die Anforderungen der Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 sind gleichfalls zu beachten.

1.1.1.1. Es ist sicherzustellen, dass weder in Form noch Ausrichtung der vorgeschriebenen Symbole Abweichungen auftreten; insbesondere sind eigenmächtige visuelle Veränderungen der vorgeschriebenen Symbole untersagt.
1.1.1.2. Geringfügige Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Dicke der Zeilen, der Anbringung der Aufschriften und sonstige diesbezügliche Produktionstoleranzen sind gemäß Absatz 4 der Norm ISO 2575:2010/Amd1:2011 (Gestaltungsgrundsätze) zulässig.

1.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse L4e müssen wie für Fahrzeuge der Klasse L3e die entsprechenden Anforderungen der Nummern 1.1.1 bis 1.1.1.2 eingehalten sein.

1.1.3. Bei Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e müssen die Anforderungen der Nummern 2 bis 2.2.1.6 oder wahlweise die entsprechenden Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 121(1), wie für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschrieben, eingehalten sein.

1.2.
Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler

1.2.1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind sowohl mit einem Geschwindigkeitsmesser als auch mit einem Kilometerzähler auszurüsten.

1.2.1.1. Bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sind, müssen alle einschlägigen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 39 eingehalten sein.
1.2.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse L6e, die mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sind, müssen, wenn keine spezifischen Vorschriften für Fahrzeuge dieser Klasse bestehen, alle einschlägigen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 39, wie für Fahrzeuge der Klasse L2e vorgeschrieben, eingehalten sein.
1.2.1.3. Bei Fahrzeugen der Klasse L7e, die mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sind, müssen, wenn keine spezifischen Vorschriften für Fahrzeuge dieser Klasse bestehen, alle einschlägigen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 39, wie für Fahrzeuge der Klasse L5e vorgeschrieben, eingehalten sein.

1.2.2.
Erläuterungen zur UNECE-Regelung Nr. 39:

1.2.2.1. Der technische Dienst kann anstelle des in Absatz 5.2.3 von UNECE-Regelung Nr. 39 genannten Temperaturbereichs einen erhöhten Temperaturbereich von 296 ± 15 K (23 ± 15° C) akzeptieren, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Geschwindigkeitsmessanlage solchen Temperaturschwankungen gegenüber nicht empfindlich ist (z. B. digitale Anzeige).

2.
Besondere Anforderungen

2.1. In das Fahrzeug eingebaute und in Nummer 2.1.10 aufgeführte Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen den Vorschriften für die Anordnung, Kennzeichnung, Farbe und Beleuchtung genügen. Für Funktionen, für die in dieser Verordnung kein Symbol vorgesehen ist, kann der Hersteller ein Symbol verwenden, das der Maßgabe von ISO 6727:2012 oder 2575:2010/Amd1:2011 entspricht. Steht kein ISO-Symbol zur Verfügung, kann der Hersteller selbst erstellte Symbole verwenden. Auf keinen Fall darf ein solches Symbol zu Verwechslungen mit anderen vorgeschriebenen Symbolen führen.

2.1.1. Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben.

2.1.1.1. Für die Zwecke von Nummer 2.1.1 sind Kontrastfarben zu verwenden.

2.1.2. Das Symbol muss sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrollleuchte oder in ihrer unmittelbaren Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrollleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein.

2.1.3. Es ist sicherzustellen, dass weder in Form noch Ausrichtung der vorgeschriebenen Symbole Abweichungen auftreten; insbesondere sind eigenmächtige visuelle Veränderungen der vorgeschriebenen Symbole untersagt. Geringfügige Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Dicke der Zeilen, der Anbringung der Aufschriften und sonstige diesbezügliche Produktionstoleranzen sind gemäß Absatz 4 der Norm ISO 2575:2010/Amd1:2011 (Gestaltungsgrundsätze) zulässig.

2.1.4. Sind Verdeutlichungen notwendig, können zusätzliche Symbole zusammen mit den vorgeschriebenen Symbolen verwendet werden; dies darf jedoch nicht zu Verwechslungen mit anderen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Symbolen führen.

2.1.5. Auf Wunsch des Herstellers können alle Betätigungseinrichtungen oder Anzeiger sowie ihre Kennzeichnungen jederzeit beleuchtbar sein.

2.1.6. Eine Kontrollleuchte darf nur dann aufleuchten, wenn sie eine bestimmte Betriebsstörung oder einen bestimmten Fahrzeugzustand anzeigt, für deren Anzeige sie bestimmt ist, oder bei einer Funktionsüberprüfung (z. B. der Glühlampen).

2.1.7. Es sind Maßnahmen vorzusehen, durch welche Kontrollleuchten und ihre Kennzeichnungen unter allen Fahrbedingungen sichtbar und erkennbar sind.

2.1.7.1. Sind Kontrollleuchten und ihre jeweiligen Kennzeichnungssymbole beleuchtet, müssen sie unter allen Lichtverhältnissen sehr gut sichtbar und erkennbar sein.

2.1.8. Werden für die Kontrollleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:

rot: Gefahr für Personen oder sehr ernsthafter Schaden an Ausrüstung stehen unmittelbar bevor oder sind absehbar;

gelb: außerhalb der normalen Betriebsgrenzen, Fahrzeugfehlfunktion, Fahrzeugschaden wahrscheinlich, oder sonstige Umstände, die langfristig zu einer Gefährdung führen (Vorsicht);

grün: Sicherheit, normaler Betriebszustand (außer wenn blau oder gelb erforderlich sind).

Die vorgeschriebenen Farben sind in Nummer 2.1.10 aufgeführt. Es ist zu prüfen, dass für Kontrollleuchten keine ungeeignete Farbe verwendet wird, auch wenn mehrfach eingebaut (z. B. rot für normale Geschwindigkeitsregelung oder für „Sport-Modus” ).

2.1.9. Wird eine Farbkennzeichnung verwendet, um die Grenzen des Einstellbereichs eines Temperaturreglers anzugeben (z. B. Heizung für den Innenraum), dann muss der obere Grenzwert (warm) in Rot und der untere (kalt) in Blau angegeben werden. Wenn der Zustand oder der Grenzwert eines solchen Reglers von einer Anzeigevorrichtung abgelesen werden kann, die von der Betätigungseinrichtung für diese Funktion getrennt und nicht danebenliegend angeordnet ist, müssen sowohl die Betätigungseinrichtung als auch der Anzeiger unabhängig voneinander anhand des jeweiligen Symbols gekennzeichnet sein.

2.1.10.
Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole:

Abbildung 8-1

Farbe der Kontrollleuchte: blau

Abbildung 8-2

Farbe der Kontrollleuchte: grün

Abbildung 8-3

Farbe der Kontrollleuchte: grün

Abbildung 8-4

Zwei Möglichkeiten:

Symbol für die Kennzeichnung (Abbildung 8-4),

Farbe der Kontrollleuchte: rot

oder

gleichzeitiges Aufleuchten der beiden getrennten Kontrollleuchten für Fahrtrichtungsanzeiger (Abbildung 8-3), vorausgesetzt, diese leuchten gewöhnlich unabhängig voneinander (siehe Anmerkung unter Abbildung 8-3).

Abbildung 8-5

Farbe der Kontrollleuchte: gelb

Abbildung 8-6

Abbildung 8-7

Farbe der Kontrollleuchte: gelb

Abbildung 8-8

Farbe der Kontrollleuchte: rot

Abbildung 8-9

Farbe der Kontrollleuchte: rot

Abbildung 8-10

Farbe der Kontrollleuchte: rot

Abbildung 8-11

Farbe der Kontrollleuchte: grün

Abbildung 8-12

Farbe der Kontrollleuchte: gelb

Abbildung 8-13

Abbildung 8-14

Abbildung 8-15

Farbe der Kontrollleuchte: grün

Abbildung 8-16

Farbe der Kontrollleuchte: grün

Abbildung 8-17

Abbildung 8-18

Farbe der Kontrollleuchte: grün

Abbildung 8-19

Abbildung 8-20

Farbe der Kontrollleuchte: gelb

Abbildung 8-21

Farbe der Kontrollleuchte: gelb

Erläuterungen

(1)
Die eingerahmten Flächen können ausgefüllt sein.
(2)
Der dunkel gefärbte Teil dieses Symbols kann durch dessen Umrisse ersetzt werden.

2.1.11. Das in Abbildung 8-22 dargestellte Grundmuster ist zu verwenden.

Abbildung 8-22

Das Grundmuster umfasst:
1
ein Grundquadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm; diese Seitenlänge entspricht dem Nennwert „a” des Originals;
2
einen Grundkreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der etwa die gleiche Fläche hat wie das Grundquadrat 1;
3
einen zweiten Kreis mit einem Durchmesser von 50 mm, der von dem Grundquadrat eingeschlossen wird 1;
4
ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Grundkreis 2 liegen und dessen Seiten parallel zu denen des Grundquadrats 1 sind;
5
und 6 zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Grundquadrat 1, deren Seiten senkrecht zueinander stehen und die so angeordnet sind, dass sie die gegenüberliegenden Seiten des Grundquadrats in symmetrisch zueinander liegenden Punkten schneiden;
7
ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Grundquadrats 1 und des Grundkreises 2 in einem Winkel von 45° verlaufen, so dass sich die größten waagerechten und senkrechten Abmessungen des Grundmusters ergeben;
8
ein unregelmäßiges Achteck aus Geraden, die zu den Seiten des Quadrats 7 einen Winkel von 30° bilden.
Das Grundmuster wird auf einen Raster mit einer Teilung von 12,5 mm aufgetragen, der mit dem Grundquadrat 1 zusammenfällt.

2.2. Gemeinsames Feld für die Mehrfachanzeige

2.2.1. Für die Anzeige von Informationen darf unabhängig von ihrer Quelle unter folgenden Voraussetzungen ein gemeinsames Feld verwendet werden:

2.2.1.1. Die sich im gemeinsamen Feld befindenden Kontrollleuchten und Anzeiger müssen den Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.1.11 genügen und bei Eintreten des jeweiligen Zustands, den sie anzeigen sollen, aufleuchten.
2.2.1.2. Die in Nummer 2.1.10 aufgeführten und sich im gemeinsamen Feld befindenden Kontrollleuchten und Anzeiger müssen aufleuchten, wenn der jeweils auslösende Zustand eingetreten ist.
2.2.1.3. Werden zwei oder mehr Kontrollleuchten aktiviert, weil der jeweils auslösende Zustand eingetreten ist, dann müssen die Informationen — vorbehaltlich der Nummern 2.2.1.4 bis 2.2.1.6 — entweder

automatisch nacheinander wiederholt

oder

visuell angezeigt werden, so dass sie der sitzende Fahrzeugführer auswählen und sichtbar machen kann.

2.2.1.4. Die Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht und die Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht in demselben gemeinsamen Feld angeordnet sein.
2.2.1.5. Befindet sich eine dieser Kontrollleuchten zusammen mit anderen Kontrollleuchten in einem gemeinsamen Feld, so muss die Aktivierung der ersteren vorrangig vor allen anderen Anzeigen im gemeinsamen Feld erfolgen.
2.2.1.6. Die Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht und für die Fahrtrichtungsanzeiger sowie jede sonstige rote Kontrollleuchte dürfen nicht deaktiviert werden können, solange der Zustand für deren Aktivierung andauert. Andere, in einem gemeinsamen Feld angezeigte Informationen dürfen automatisch oder vom Fahrzeugführer gelöscht werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 290.

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