ANHANG IX VO (EU) 2014/3

Anforderungen an den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Wechsels der Beleuchtungseinrichtung

1.
Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einbaus der Beleuchtungseinrichtungen

1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 74(1) erfüllen. Die Anforderungen der Nummern 1.8 bis 1.12 sind gleichfalls zu beachten.

1.1.1. Solange keine einheitlichen Anforderungen in der UNECE-Regelung Nr. 74 bestehen, müssen Fahrzeuge der Klasse L1e-B stets mit einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ausgerüstet sein.

1.1.2. Solange keine besonderen Anforderungen in der UNECE-Regelung Nr. 74 bestehen, können Fahrzeuge der Klasse L1e mit Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, die anstelle von automatisch eingeschalteten Scheinwerfern betätigt werden können und die mit den Anforderungen der nachstehenden Nummern 2.3.4 bis 2.3.4.7 übereinstimmen.

1.1.3. Fahrzeuge der Klasse L1e-A können alternativ zu den Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.1.2 mit allen folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: einem Scheinwerfer, der bei fahrendem Fahrzeug weißes Licht nach vorn ausstrahlt, einer Schlussleuchte, die bei fahrendem Fahrzeug rotes Licht nach hinten ausstrahlt, gelben seitlichen Rückstrahlern (einer auf jeder Seite), gelben Pedalrückstrahlern (auf jeder Seite jeweils nach vorn und nach hinten) und einem roten hinteren Rückstrahler. Für diese Beleuchtungseinrichtungen muss keine Bauteil-Typgenehmigung vorliegen, und es gelten keine sonstigen besonderen Anforderungen an Einbau, Schaltung und elektrische Verbindung. In diesen Fällen muss der Hersteller erklären, dass die betreffenden Beleuchtungseinrichtungen den ISO-Normen 6742-1:1987 und 6742-2:1985 entsprechen.

1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e müssen die Anforderungen der Nummern 1.10 bis 2.5 erfüllen.

1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 erfüllen. Die Anforderungen der Nummern 1.8 bis 1.12 sind gleichfalls zu beachten.

1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e müssen die Anforderungen der Nummern 1.10 bis 1.12 sowie 3 bis 3.2.8.1 erfüllen.

1.5. Fahrzeuge der Klasse L5e müssen die Anforderungen der Nummern 1.10 bis 2.5 erfüllen.

1.6. Fahrzeuge der Klasse L6e müssen die Anforderungen der Nummern 1.10 bis 2.5 erfüllen.

1.7. Fahrzeuge der Klasse L7e müssen die Anforderungen der Nummern 1.10 bis 2.5 erfüllen.

1.8. Bei Fahrzeugen der Klasse L1e-A können auf den Seitenwänden oder Felgen der Reifen rückstrahlende Bänder angebracht werden, damit der optische Eindruck von Kreisen aus weißem Licht entsteht, wodurch solche Fahrzeuge leicht erkennbar werden.

1.9. Bei Fahrzeugen der Klassen L1e und L3e können hinten und seitlich zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Materialien angebracht werden, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen. Insbesondere Gepäckboxen und Satteltaschen können mit rückstrahlenden Materialien versehen werden, sofern diese dieselbe Farbe aufweisen wie die dort befindlichen Beleuchtungseinrichtungen.

1.10. An keinem Fahrzeug dürfen zusätzliche Lichtquellen angebracht werden, deren Licht unter normalen Fahrbedingungen entweder direkt oder indirekt sichtbar ist, außer solchen zur Beleuchtung von Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern sowie des Insassenraums.

1.11. An keinem Fahrzeug dürfen aufgrund des Fehlens eines speziellen Hinweises in den jeweils zutreffenden Vorschriften für die Bauteil-Typgenehmigung Beleuchtungseinrichtungen angebracht werden, die eine Bewegung oder Ausdehnung ihres Lichtscheins auf der sichtbaren leuchtenden Fläche oder einen Stroboskop- oder Blinkeffekt erzeugen, es sei denn, dies ist aufgrund dieser Vorschriften ausdrücklich zulässig. Außerdem muss, wenn die sichtbare leuchtende Fläche einer Beleuchtungsfunktion wegen der Aktivierung einer zusätzlichen Beleuchtungsfunktion mit einer anderen Farbe verkleinert wird, die verbleibende sichtbare leuchtende Fläche der ersten Funktion weiterhin die einschlägigen Anforderungen hinsichtlich Kolorimetrie und Lichtstärke erfüllen (z. B. linkes und rechtes seitliches Schlusslicht, das aus zwei Schlussleuchtenringen aus LEDs besteht, wobei der äußere Ring die Funktion des Fahrtrichtungsanzeigers übernehmen kann, der innere Ring jedoch eine Kombination aus Schluss- und Bremsleuchte bleibt). Die Bauteil-Typgenehmigung der Beleuchtungseinrichtung muss alle Betriebsarten gebührend berücksichtigen.

1.12. Hängt die automatische Einschaltung der Scheinwerfer oder der Tagfahrleuchte vom laufenden Motor ab, gilt dies für Fahrzeuge mit elektrischen oder anderweitig alternativen Antriebssystemen sowie für Fahrzeuge mit Antriebssystem und automatischem Start-Stopp-System des Antriebssystems als eine Verknüpfung mit dem Einschalten des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs in normaler Betriebsart.

2.
Anforderungen an Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e

2.1.
Allgemeine Vorschriften

2.1.1. Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen typgenehmigt sein und gemäß den Anweisungen des Herstellers des Bauteils so angebaut werden, dass unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchung die in diesem Anhang vorgeschriebenen Eigenschaften eingehalten werden und das Fahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Beleuchtungseinrichtungen ausgeschlossen sein.

2.1.2. Die Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubauen, dass eine richtige Einstellung leicht möglich ist.

2.1.3. Die Bezugsachse der Beleuchtungseinrichtung muss nach Anbau der Einrichtung am Fahrzeug bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und bei allen anderen Beleuchtungseinrichtungen parallel zu dieser Ebene verlaufen, wobei eine Toleranz von 3° erlaubt ist.

2.1.4. Bei der Überprüfung von Höhe und Ausrichtung der Beleuchtungseinrichtungen muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen, zuzüglich der Masse eventuell vorhandener Antriebsbatterien; das Fahrzeug muss auf einer ebenen horizontalen Fläche aufgestellt sein, das (die) gelenkte(n) Rad (Räder) muss (müssen) sich in Geradeausstellung befinden und der Reifendruck muss den Herstellerangaben entsprechen.

2.1.5. Bestehen keine besonderen Anforderungen, so müssen die Leuchten eines gleichen Leuchtenpaares

symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein;

in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein (dies gilt auch für übereinander angeordnete Leuchten);

denselben kolorimetrischen Anforderungen unterworfen sein und

über die gleichen fotometrischen Eigenschaften verfügen.

2.1.6. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, dürfen Leuchten unterschiedlicher Funktion unabhängig oder zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein, sofern jede einzelne dieser Leuchten den für sie geltenden Bestimmungen entspricht.

2.1.7. Die größte Höhe über der Fahrbahn wird vom höchsten Punkt der Lichtaustrittsfläche, die niedrigste Höhe über der Fahrbahn vom niedrigsten Punkt der Lichtaustrittsfläche aus gemessen.

2.1.8. Sofern keine besonderen Anforderungen bestehen, darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger, das Warnblinklicht und das Notbremssignal.

2.1.9. Keine Lichtaustrittsfläche einer roten Leuchte außer den hintersten Seitenmarkierungsleuchten darf nach vorn sichtbar sein, und keine Lichtaustrittsfläche einer weißen Leuchte außer den Rückfahrscheinwerfern darf nach hinten sichtbar sein. Die Innenbeleuchtung oder Armaturenbrettbeleuchtung werden hierbei nicht berücksichtigt, und die Einhaltung dieser Bestimmungen wird wie folgt geprüft:
2.1.9.1.
Für einen Beobachter, der sich in Zone 1 in einer 25 m vor dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf kein rotes Licht unmittelbar sichtbar sein (siehe Abbildung 9-1).
2.1.9.2.
Für einen Beobachter, der sich in Zone 2 in einer 25 m hinter dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf kein weißes Licht unmittelbar sichtbar sein (siehe Abbildung 9-2).
2.1.9.3.
Die Zonen 1 und 2 sind in ihren jeweiligen Ebenen wie folgt begrenzt (siehe Abbildungen 9-1 und 9-2):

2.1.9.3.1.
in der Höhe durch zwei horizontale Ebenen, die 1,0 m bzw. 2,20 m über dem Boden liegen;
2.1.9.3.2.
in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die in Bezug zur Fahrzeuglängsmittelebene nach vorn bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen bilden. In diesen Ebenen liegen die senkrechten Schnittlinien der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen, die die Gesamtlänge des Fahrzeugs begrenzen.

Abbildung 9-1

Abbildung 9-2

2.1.10. Die elektrische Schaltung muss so beschaffen sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten und die hintere Kennzeichenbeleuchtung gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

2.1.11. Fahrzeuge müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:

Tagfahrleuchten oder

Scheinwerfern für Abblendlicht, die automatisch eingeschaltet werden, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.

2.1.12. Bestehen keine besonderen Anforderungen, so muss die elektrische Schaltung so gestaltet sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Leuchten gemäß Nummer 2.1.10 ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Anforderung gilt nicht für Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht, die dazu dienen, durch kurzzeitige Betätigung optische Warnungen abzugeben.

2.1.13.
Kontrollleuchten

2.1.13.1. Vorschriften bezüglich bestimmter Kontrollleuchten können durch die geeigneten Funktionen einer Funktionskontrolle eingehalten werden.

2.1.14. Das von Beleuchtungseinrichtungen abgegebene Licht muss folgende Farben: aufweisen
Scheinwerfer für Fernlicht:
weiß
Tagfahrleuchte:
weiß
Scheinwerfer für Abblendlicht:
weiß
Fahrtrichtungsanzeiger:
orange
Bremsleuchte:
rot
Begrenzungsleuchte:
weiß
Schlussleuchte:
rot
Nebelscheinwerfer:
weiß oder gelb
Nebelschlussleuchte:
rot
Rückfahrscheinwerfer:
weiß
Warnblinklicht:
orange
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen:
weiß
seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler (vorn):
orange
seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler (hinten):
orange oder rot
Seitenmarkierungsleuchte (vorn):
orange
Seitenmarkierungsleuchte (hinten):
orange oder rot
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler:
rot

2.1.14.1. Trichromatische Koordinaten:
Rot:Grenze gegen Gelb:y ≤ 0,335
Grenze gegen Purpur:z ≤ 0,008
Weiß:Grenze gegen Blau:x ≥ 0,310
Grenze gegen Gelb:x ≤ 0,500
Grenze gegen Grün:y0,150 0,640x
Grenze gegen Grün:y ≤ 0,440
Grenze gegen Purpur:y0,050 0,750x
Grenze gegen Rot:y = 0,382
Gelb:Grenze gegen Rot:y0,138 0,580x
Grenze gegen Grün:y1,29x 0,100
Grenze gegen Weiß:y x 0,940 und y ≥ 0,440
y = 0,440
Grenze gegen den Spektralfarbenzug:y x 0,992
Orange:Grenze gegen Gelb:y ≤ 0,429
Grenze gegen Rot:y ≥ 0,398
Grenze gegen Weiß:z ≤ 0,007
Zur Prüfung dieser Werte wird eine Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2856 K benutzt (Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)).
2.1.14.2. Als Alternative zu den Spezifikationen in Nummer 2.1.14.1 können die Farbbestimmungen in der UNECE-Regelung Nr. 48(2) herangezogen werden; in einem solchen Fall ist die Bestimmung von „hellgelb” anstelle der oben angeführten Spezifikation für „gelb” zu verwenden.

2.2.
Allgemeine Anforderungen

2.2.1. Fahrzeuge der Klassen L2e und L6e müssen mit den folgenden Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein:

Scheinwerfer für Abblendlicht;

Begrenzungsleuchte;

Fahrtrichtungsanzeiger;

Schlussleuchte;

Bremsleuchte;

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen;

hinterer Rückstrahler (nicht dreieckig) und

seitliche Rückstrahler (nicht dreieckig).

2.2.2. Fahrzeuge der Klassen L2e und L6e dürfen mit den folgenden Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein:

Scheinwerfer für Fernlicht;

Tagfahrleuchte;

Nebelscheinwerfer;

Warnblinklicht;

Nebelschlussleuchte;

Rückfahrscheinwerfer und

Seitenmarkierungsleuchten.

2.2.3. An Fahrzeugen der Klassen L2e oder L6e dürfen keine anderen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht werden als die in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 genannten.

2.2.4. Fahrzeuge der Klassen L5e und L7e müssen mit den folgenden Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein:

Scheinwerfer für Fernlicht;

Scheinwerfer für Abblendlicht;

Begrenzungsleuchte;

Fahrtrichtungsanzeiger;

Schlussleuchte;

Bremsleuchte;

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen;

hinterer Rückstrahler (nicht dreieckig) und

seitliche Rückstrahler (nicht dreieckig).

2.2.5. Fahrzeuge der Klassen L2e und L7e dürfen mit den folgenden zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein:

Tagfahrleuchte;

Nebelscheinwerfer;

Warnblinklicht;

Nebelschlussleuchte;

Rückfahrscheinwerfer und

Seitenmarkierungsleuchten.

2.2.6. An Fahrzeugen der Klassen L5e oder L7e dürfen keine anderen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht werden als die in den Nummern 2.2.4 und 2.2.5 genannten.

2.2.7. Es dürfen nur Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen am Fahrzeug angebracht werden, die für die Fahrzeugklasse L typgenehmigt sind. Es können jedoch auch Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht werden, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 48 für die Anbringung an Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1 typgenehmigt sind.

2.2.7.1. An Fahrzeugen anderer Klassen als L2e und L6e dürfen keine Scheinwerfer für Abblendlicht der Klasse A angebracht werden.

2.3.
Besondere Vorschriften

2.3.1.
Scheinwerfer für Fernlicht

2.3.1.1. Anzahl:

einer oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm.

2.3.1.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.1.3. Anbringungsstelle:
2.3.1.3.1.
In der Breite:

Ein einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebauter einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Fahrzeuglängsmittelebene befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.

Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

2.3.1.3.2.
In der Höhe:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.1.3.3.
In Längsrichtung:

vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

2.3.1.3.4.
Abstand:

Bei einem einzelnen unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der Lichtaustrittsfläche und dem Rand der Lichtaustrittsfläche eines beliebigen einzelnen Scheinwerfers für Abblendlicht nicht größer als 200 mm sein.

2.3.1.4. Geometrische Sichtbarkeit

Die Sichtbarkeit der Lichtaustrittsfläche, einschließlich der in der jeweiligen Beobachtungsrichtung nicht leuchtend erscheinenden Bereiche, muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes sichergestellt sein, der durch Mantellinien begrenzt ist, die durch den Umriss der leuchtenden Flächen gehen und einen Winkel von mindestens 5° mit der Bezugsachse des Scheinwerfers für Fernlicht bilden.

2.3.1.5. Ausrichtung:

nach vorn; darf die Einschlagbewegungen der Lenkstange mitvollziehen.

2.3.1.6. Elektrische Schaltung:

Alle Scheinwerfer für Fernlicht müssen gleichzeitig aufleuchten und erlöschen;

alle Scheinwerfer für Fernlicht müssen aufleuchten, wenn der Modus Vorwärtsbeleuchtung von Abblendlicht in Fernlicht geändert wird;

alle Scheinwerfer für Fernlicht müssen gleichzeitig erlöschen, wenn der Modus Vorwärtsbeleuchtung von Fernlicht in Abblendlicht geändert wird;

die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet bleiben.

2.3.1.7. Einschaltkontrollleuchte:

vorgeschrieben, wenn der Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist (nicht blinkende blaue Signalleuchte).

2.3.1.8. Sonstige Anforderungen:

Der kombinierte Wert der größten Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd nicht überschreiten, was einer Kennzahl von 100 entspricht.

2.3.2.
Scheinwerfer für Abblendlicht

2.3.2.1. Anzahl:

einer oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm.

2.3.2.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.2.3. Anbringungsstelle:
2.3.2.3.1.
In der Breite:

Ein einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebauter einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Fahrzeuglängsmittelebene befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.

Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sind.

Sind zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs nicht größer als 400 mm sein.

2.3.2.3.2.
In der Höhe:

mindestens 500 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

2.3.2.3.3.
In Längsrichtung:

vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

2.3.2.3.4.
Abstand:

Der Abstand zwischen dem Rand der Lichtaustrittsfläche eines einzelnen unabhängigen Scheinwerfers für Abblendlicht und dem eines einzelnen unabhängigen Scheinwerfers für Fernlicht darf nicht größer als 200 mm sein.

2.3.2.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 15° nach oben und 10° nach unten;

β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht;

β = 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.

2.3.2.5. Ausrichtung:

nach vorn; darf die Einschlagbewegungen der Lenkstange mitvollziehen.

2.3.2.6. Elektrische Schaltung

Alle Scheinwerfer für Abblendlicht müssen gleichzeitig aufleuchten und erlöschen;

alle Scheinwerfer für Abblendlicht müssen aufleuchten, wenn der Modus Vorwärtsbeleuchtung von Fernlicht in Abblendlicht geändert wird;

alle Scheinwerfer für Abblendlicht müssen gleichzeitig erlöschen, wenn der Modus Vorwärtsbeleuchtung von Abblendlicht in Fernlicht geändert wird; die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen jedoch gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet bleiben.

2.3.2.7. Einschaltkontrollleuchte:

zulässig (nicht blinkende grüne Signalleuchte).

2.3.2.8. Sonstige Anforderungen:

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen der niedrigste Punkt der Lichtaustrittsfläche 0,8 m oder weniger über dem Boden liegt, ist eine Grundeinstellung der Neigung von - 1,0 % und - 1,5 % vorzunehmen. Der genaue Wert darf vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen der niedrigste Punkt der Lichtaustrittsfläche zwischen 0,8 m und 1,0 m über dem Boden liegt, ist eine Grundeinstellung der Neigung von - 1,0 % bis - 2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert darf vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen der niedrigste Punkt der Lichtaustrittsfläche 1,0 m oder mehr über dem Boden liegt, ist eine Grundeinstellung der Neigung von - 1,5 % und - 2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert darf vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2000 lumen und einer Ausgangsneigung von zwischen - 1,0 % und - 1,5 % muss die Neigung in der Senkrechten bei allen Beladungszuständen zwischen - 0,5 % und - 2,5 % bleiben. Die Neigung in der Senkrechten muss zwischen - 1,0 % und - 3,0 % bleiben, wenn die Ausgangsneigung auf zwischen - 1,5 % und - 2,0 % eingestellt ist. Für die Einhaltung dieser Anforderungen kann eine externe Einstelleinrichtung verwendet werden, vorausgesetzt, es werden außer den mit dem Fahrzeug gelieferten Werkzeugen keine sonstigen Werkzeuge benötigt.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von über 2000 lumen und einer Ausgangsneigung von zwischen - 1,0 % und - 1,5 % muss die Neigung in der Senkrechten bei allen Beladungszuständen zwischen - 0,5 % und - 2,5 % bleiben. Die Neigung in der Senkrechten muss zwischen - 1,0 % und - 3,0 % bleiben, wenn die Ausgangsneigung auf zwischen - 1,5 % und - 2,0 % eingestellt ist. Zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Leuchtweitenregler eingesetzt werden, falls dieser automatisch arbeitet und seine Ansprechzeit weniger als 30 Sekunden beträgt.

2.3.3.
Begrenzungsleuchte

2.3.3.1. Anzahl:

eine oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm.

2.3.3.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.3.3. Anbringungsstelle:
2.3.3.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein;

eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute einzelne unabhängige Begrenzungsleuchte muss so angebracht sein, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben der Begrenzungsleuchte angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein;

zwei Begrenzungsleuchten, von denen eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sind;

sind zwei Begrenzungsleuchten vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs nicht größer als 400 mm sein.

2.3.3.3.2.
In der Höhe:

mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

2.3.3.3.3.
In Längsrichtung:

vorn am Fahrzeug.

2.3.3.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 15° nach oben und 15° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn die Begrenzungsleuchte weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist;

β = 80° nach links und rechts bei einer einzigen Begrenzungsleuchte;

β = 80° nach außen und 45° nach innen, wenn zwei Begrenzungsleuchten vorhanden sind.

2.3.3.5. Ausrichtung:

nach vorn; darf die Einschlagbewegungen der Lenkstange mitvollziehen.

2.3.3.6. Elektrische Anschlüsse:

müssen gemäß Nummer 2.1.10 aufleuchten.

2.3.3.7. Einschaltkontrollleuchte:

vorgeschrieben (eine nicht blinkende grüne Signalleuchte oder die Instrumentenbeleuchtung des Fahrzeugs können genutzt werden, um die Aktivierung der Leuchten gemäß Nummer 2.1.10 anzuzeigen).

2.3.4.
Tagfahrleuchte

2.3.4.1. Anzahl:

eine oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm.

2.3.4.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.4.3. Anbringungsstelle:
2.3.4.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein;

eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte muss so angebracht sein, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben der Tagfahrleuchte angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein;

zwei Tagfahrleuchten, von denen entweder keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sind;

bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm müssen die inneren Ränder der leuchtenden Flächen mindestens 500 mm voneinander entfernt sein.

2.3.4.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

2.3.4.3.3.
In Längsrichtung:

vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

2.3.4.3.4.
Abstand:

Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und der Tagfahrleuchte 40 mm oder weniger, so muss die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass

die Leuchte entweder ausgeschaltet ist oder

ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert ist;

dies muss während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl Ein- als auch Aus-Zyklus) des entsprechenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers gelten.

2.3.4.4. Geometrische Sichtbarkeit:

α = 10° nach oben und 10° nach unten;

β = 20° nach links und rechts bei einer einzigen Tagfahrleuchte;

β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.

2.3.4.5. Ausrichtung:

nach vorn; darf die Einschlagbewegungen der Lenkstange mitvollziehen.

2.3.4.6. Elektrische Schaltung

alle Tagfahrleuchten müssen aufleuchten, wenn der Hauptkontrollschalter eingeschaltet ist; sie dürfen jedoch unter den folgenden Voraussetzungen ausgeschaltet bleiben:

wenn sich die Automatikgetriebesteuerung in der Stellung „Parken” befindet;

wenn die Feststellbremse betätigt ist oder

bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Hauptkontrollschalters oder des Antriebssystems erstmalig in Bewegung gesetzt wird;

Tagfahrleuchten können von Hand ausgeschaltet werden; dies darf jedoch nur bis zu einer Fahrzeuggeschwindigkeit von höchstens 10 km/h möglich sein. Die Leuchten müssen sich von selbst wieder einschalten, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat;

Tagfahrleuchten müssen unter folgenden Bedingungen in jedem Fall automatisch ausgeschaltet werden:

wenn das Fahrzeug mit dem Hauptkontrollschalter ausgeschaltet wird;

wenn die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind;

wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind, es sein denn, sie werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben und

bei einer Umgebungsbeleuchtungsstärke von weniger als 1000 lx, wenn die auf dem Geschwindigkeitsmesser des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch immer deutlich lesbar ist (z. B. wenn die Beleuchtung des Geschwindigkeitsmessers ständig eingeschaltet ist) und das Fahrzeug nicht mit einer nicht blinkenden grünen Signalleuchte entsprechend Nummer 2.3.3.7 ausgestattet ist, oder mit einer speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchte, die durch das zugehörige Symbol gekennzeichnet ist. In einem solchen Fall müssen die Scheinwerfer für Abblendlicht und die gemäß Nummer 2.1.12 vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen gleichzeitig automatisch innerhalb von 2 Sekunden, nachdem die Umgebungsbeleuchtungsstärke auf unter 1000 lx gesunken ist, eingeschaltet werden. Erreicht die Umgebungsbeleuchtungsstärke anschließend ein Niveau von mindestens 7000 lx, müssen die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet werden, während zugleich die Scheinwerfer für Abblendlicht und die gemäß Nummer 2.1.12 vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von fünf bis 300 Sekunden ausgeschaltet werden (d. h. falls der Fahrer nicht durch einen sichtbaren Hinweis dazu bewegt wird, die normale Beleuchtung einzuschalten, wenn es dunkel ist, ist ein vollautomatisches Umschalten der Beleuchtung erforderlich).

2.3.4.7. Einschaltkontrollleuchte:

fakultativ.

2.3.5.
Nebelscheinwerfer

2.3.5.1. Anzahl:

einer oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm.

2.3.5.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.5.3. Anbringungsstelle:
2.3.5.3.1.
In der Breite:

Ein einzelner unabhängiger Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Befinden sich Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein;

ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter einzelner unabhängiger Nebelscheinwerfer muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben dem Nebelscheinwerfer angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein;

zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen;

sind zwei Nebelscheinwerfer vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs nicht größer als 400 mm sein.

2.3.5.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 800 mm über dem Boden.

kein Teil der Lichtaustrittsfläche darf höher liegen als die Obergrenze der Lichtaustrittsfläche des am weitesten oben angeordneten Scheinwerfers für Abblendlicht.

2.3.5.3.3.
In Längsrichtung:

vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

2.3.5.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 5° nach oben und 5° nach unten;

β = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Nebelscheinwerfer;

β = 45° nach außen und 10° nach innen, wenn zwei Nebelscheinwerfer vorhanden sind.

2.3.5.5. Ausrichtung:

nach vorn; darf die Einschlagbewegungen der Lenkstange mitvollziehen.

2.3.5.6. Elektrische Anschlüsse:

Alle Nebelscheinwerfer müssen gleichzeitig aufleuchten und erlöschen;

der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht, dem Scheinwerfer für Abblendlicht oder einer beliebigen Kombination aus diesen Scheinwerfern ein- und ausgeschaltet werden können.

2.3.5.7. Einschaltkontrollleuchte:

vorgeschrieben (nicht blinkende grüne Signalleuchte).

2.3.6.
Fahrtrichtungsanzeiger

2.3.6.1. Anzahl:

vier;

sechs, wenn zwei zusätzliche seitliche Fahrtrichtungsanzeiger so angebracht werden, dass alle diesbezüglichen für die Klasse M1 geltenden Vorschriften in der UNECE-Regelung Nr. 48 eingehalten sind.

2.3.6.2. Anordnung:

zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 11, 1, 1a oder 1b und zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 12, 2a oder 2b (d. h. zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite);

zwei seitliche Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 5 oder 6 (d. h. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite) dürfen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Fahrtrichtungsanzeigern angebracht werden, vorausgesetzt, sie werden so angebracht, dass alle diesbezüglichen für die Klasse M1 geltenden Vorschriften in der UNECE-Regelung Nr. 48 eingehalten sind.

2.3.6.3. Anbringungsstelle:
2.3.6.3.1.
In der Breite:

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein;

bei Fahrzeugen mit nur einem Vorderrad oder mit einer Breite von höchstens 1000 mm müssen die inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger mindestens 240 mm voneinander entfernt sein;

bei Fahrzeugen mit mehr als einem Vorderrad und mit einer Breite von über 1000 mm müssen die inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger mindestens 500 mm voneinander entfernt sein;

bei Fahrzeugen mit nur einem Hinterrad oder mit einer Breite von höchstens 1000 mm müssen die inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mindestens 180 mm voneinander entfernt sein;

bei Fahrzeugen mit mehr als einem Hinterrad und mit einer Breite von über 1000 mm müssen die inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mindestens 500 mm voneinander entfernt sein;

zwischen der Lichtaustrittsfläche eines vorderen Fahrtrichtungsanzeigers und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:

75 mm, wenn die Mindeststärke des Fahrtrichtungsanzeigers 90 cd beträgt;

40 mm, wenn die Mindeststärke des Fahrtrichtungsanzeigers 175 cd beträgt;

20 mm, wenn die Mindeststärke des Fahrtrichtungsanzeigers 250 cd beträgt;

≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Fahrtrichtungsanzeigers 400 cd beträgt.

2.3.6.3.2.
In der Höhe:

mindestens 500 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

2.3.6.3.3.
In Längsrichtung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.6.4. Geometrische Sichtbarkeit:

α = 15° nach oben und 15° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger weniger als 750 mm über dem Boden angebracht sind;

β = 80° nach außen und 45° nach innen (siehe Abbildung 9-3)

2.3.6.5. Ausrichtung:

nach vorn; darf die Einschlagbewegungen der Lenkstange mitvollziehen, auch nach hinten.

2.3.6.6. Elektrische Schaltung:

Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.

2.3.6.7. Funktionskontrolle:

Vorgeschrieben; darf optisch oder akustisch oder beides sein.

Arbeitet die Kontrolleinrichtung optisch, so muss es sich um ein grünes Blinklicht handeln, das bei Funktionsstörung eines vorderen oder hinteren Fahrtrichtungsanzeigers entweder erlöschen oder auf Dauerlicht wechseln oder seine Blinkfrequenz merklich ändern muss.

Arbeitet sie ausschließlich akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.

2.3.6.8. Sonstige Anforderungen:

Die nachstehenden Merkmale sind zu prüfen, wenn die elektrische Anlage nur der Last ausgesetzt ist, die für den Motor (falls vorhanden) erforderlich ist, nachdem der Hauptkontrollschalter betätigt worden ist und die dadurch betätigten Beleuchtungseinrichtungen eingeschaltet worden sind.

2.3.7.
Warnblinklicht

2.3.7.1. Anzahl:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.1.

2.3.7.2. Anordnung:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.2.

2.3.7.3. Anbringungsstelle:
2.3.7.3.1.
In der Breite:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.3.1.

2.3.7.3.2.
In der Höhe:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.3.2

2.3.7.3.3.
In Längsrichtung:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.3.3.

2.3.7.4. Geometrische Sichtbarkeit:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.4.

2.3.7.5. Ausrichtung:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.6.5.

2.3.7.6. Elektrische Anschlüsse:

Das Warnblinklicht muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung eingeschaltet werden und durch gleichzeitiges Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger erzeugt werden. Das Warnblinklicht muss auch dann funktionieren können, wenn der Hauptkontrollschalter deaktiviert wurde und die fahrzeugeigene Elektronikanlage ausgeschaltet ist.

2.3.7.7. Einschaltkontrollleuchte:

vorgeschrieben, wenn das Warnblicklicht erzeugt wird (rot blinkende Kontrollleuchte);

sind für den linken und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zwei getrennte grüne Kontrollleuchten vorhanden, dürfen diese Kontrollleuchten gleichzeitig blinken anstelle der einzelnen roten Kontrollleuchte.

2.3.7.8. Sonstige Anforderungen:

Es gelten die Anforderungen von Nummer 2.3.6.8.

2.3.8.
Schlussleuchte

2.3.8.1. Anzahl:

eine oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm.

2.3.8.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.8.3. Anbringungsstelle:
2.3.8.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne Schlussleuchte muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass der Bezugspunkt der Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

sind zwei Schlussleuchten vorhanden, so müssen diese so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sind;

bei Fahrzeugen mit zwei Schlussleuchten und einer Gesamtbreite von über 1300 mm darf der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs nicht größer als 400 mm sein.

2.3.8.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

2.3.8.3.3.
In Längsrichtung:

hinten am Fahrzeug.

2.3.8.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 15° nach oben und 15° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn die Schlussleuchte weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist;

β = 80° nach links und rechts bei einer einzigen Schlussleuchte;

β = 80° nach außen und 45° nach innen, wenn zwei Schlussleuchten vorhanden sind.

2.3.8.5. Ausrichtung:

nach hinten.

2.3.8.6. Elektrische Schaltung:

muss gemäß Nummer 2.1.10 aufleuchten.

2.3.8.7. Einschaltkontrollleuchte:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.3.7.

2.3.9.
Bremsleuchte

2.3.9.1. Anzahl:

eine oder zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1300 mm;

eine zusätzliche Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4 (d. h. oben mittig montierte Bremsleuchte) darf angebracht werden, wenn alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 48, die für den Anbau solcher Bremsleuchten an Fahrzeuge der Klasse M1 gelten, eingehalten sind.

2.3.9.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.9.3. Anbringungsstelle:
2.3.9.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne Bremsleuchte muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass der Bezugspunkt der Bremsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen diese so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sind;

bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern und einer Gesamtbreite von über 1300 mm muss zwischen den inneren Rändern der Lichtaustrittsflächen ein Abstand von mindestens 600 mm bestehen;

bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern und einer Gesamtbreite von weniger als 1300 mm muss zwischen den inneren Rändern der Lichtaustrittsflächen ein Abstand von mindestens 400 mm bestehen.

2.3.9.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

2.3.9.3.3.
In Längsrichtung:

hinten am Fahrzeug.

2.3.9.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 15° nach oben und 15° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn die Bremsleuchte weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist;

β = 45° nach links und rechts bei einer einzigen Bremsleuchte;

β = 45° nach außen und 10° nach innen, wenn zwei Bremsleuchten vorhanden sind.

2.3.9.5. Ausrichtung:

nach hinten.

2.3.9.6. Elektrische Schaltung:

muss bei jeder Betätigung der Betriebsbremse aufleuchten.

2.3.9.7. Einschaltkontrollleuchte:

unzulässig.

2.3.9.8. Sonstige Anforderungen:

Fahrzeuge dürfen mit einem Notbremslicht gemäß Absatz 2.28 der UNECE-Regelung Nr. 48 ausgestattet werden, wenn alle einschlägigen Anforderungen dieser Regelung an solche Signale erfüllt sind und das Notbremslicht unter den Bedingungen und/oder während der Bremsvorgänge, wie sie für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschrieben sind, aktiviert und deaktiviert wird;

Fahrzeuge dürfen mit einem Auffahrunfall-Alarmsignal ( „Rear-end collision alert signal” (RECAS)) gemäß Absatz 2.33 der UNECE-Regelung Nr. 48 ausgestattet sein, wenn alle einschlägigen Anforderungen dieser Regelung für RECAS erfüllt sind.

2.3.10.
Nebelschlussleuchte

2.3.10.1. Anzahl:

eine oder zwei.

2.3.10.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.10.3. Anbringungsstelle:
2.3.10.3.1.
In der Breite:

Bei Fahrzeugen, die für Rechtsverkehr bestimmt und ausgerüstet sind, muss eine einzelne Nebelschlussleuchte so angebracht sein, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder links davon befindet;

bei Fahrzeugen, die für Linksverkehr bestimmt und ausgerüstet sind, muss eine einzelne Nebelschlussleuchte so angebracht sein, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder rechts davon befindet;

bei Fahrzeugen, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt und ausgerüstet sind, muss eine einzelne Nebelschlussleuchte so angebracht sein, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet;

sind bei Fahrzeugen, die für Links- und/oder Rechtsverkehr bestimmt und ausgerüstet sind, zwei Nebelschlussleuchten vorhanden, so müssen diese so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sind.

2.3.10.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 1000 mm über dem Boden; allerdings kann dieser Wert auf 1200 mm angehoben werden, wenn die Nebelschlussleuchte mit einer anderen Beleuchtungseinrichtung zusammengebaut ist.

2.3.10.3.3.
In Längsrichtung:

hinten am Fahrzeug.

2.3.10.3.4.
Abstand:

Der Abstand zwischen dem Rand der Lichtaustrittsfläche der Nebelschlussleuchte und einer beliebigen Bremsleuchte muss größer als 100 mm sein.

2.3.10.4. Geometrische Sichtbarkeit

α 5° nach oben und 5° nach unten;

β = 25° nach rechts und nach links.

2.3.10.5. Ausrichtung:

nach hinten.

2.3.10.6. Elektrische Schaltung:

Alle Nebelschlussleuchten müssen gleichzeitig aufleuchten und erlöschen;

es darf nur möglich sein, die Nebelschlussleuchte einzuschalten, wenn der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht oder der Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind;

es muss möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig von jeder anderen Leuchte auszuschalten;

die Nebelschlussleuchte muss automatisch deaktiviert werden, wenn

die Begrenzungsleuchte ausgeschaltet wird und

wenn das Fahrzeug mit dem Hauptkontrollschalter ausgeschaltet wird.

Wenn die Nebelschlussleuchte ausgeschaltet oder deaktiviert ist, darf sie sich nicht automatisch oder unabhängig reaktivieren, es sei denn, sie wird von Hand mit dem entsprechenden Schalter eingeschaltet.

2.3.10.7. Einschaltkontrollleuchte:

vorgeschrieben (nicht blinkende gelbe Signalleuchte).

2.3.11.
Rückfahrscheinwerfer

2.3.11.1. Anzahl:

einer oder zwei.

2.3.11.2. Anordnung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.11.3. Anbringungsstelle:
2.3.11.3.1.
In der Breite:

Bei einem einzelnen Rückfahrscheinwerfer: keine besonderen Anforderungen;

sind zwei Rückfahrscheinwerfer vorhanden, so müssen diese so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sind.

2.3.11.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

2.3.11.3.3.
In Längsrichtung:

hinten am Fahrzeug

2.3.11.4. Geometrische Sichtbarkeit:

α = 15° nach oben und 5° nach unten;

β = 45° nach rechts und nach links, wenn ein einziger Rückfahrscheinwerfer vorhanden ist,

β = 45° nach außen und 30° nach innen, wenn zwei Rückfahrscheinwerfer vorhanden sind.

2.3.11.5. Ausrichtung:

nach hinten.

2.3.11.6. Elektrische Schaltung:

Der Rückfahrscheinwerfer muss Licht ausstrahlen, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist und der Hauptkontrollschalter eingeschaltet ist;

solange nicht beide dieser Bedingungen erfüllt sind, darf der Rückfahrscheinwerfer kein Licht ausstrahlen.

2.3.11.7. Einschaltkontrollleuchte:

wahlfrei.

2.3.11.8. Sonstige Anforderungen:

Sofern keine anderen Vorschriften für Rückfahrscheinwerfer bestehen, die für Fahrzeuge der Klasse L typgenehmigt werden können, muss der Rückfahrscheinwerfer gemäß der UNECE-Regelung Nr. 23(3) typgenehmigt sein.

2.3.12.
Hintere Kennzeichenbeleuchtung

2.3.12.1. Anzahl:

eine oder mehrere.

2.3.12.2. Anordnung und Anbringungsstelle:

derart, dass die vorgesehene hintere Kennzeichenbeleuchtung die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen beleuchtet.

2.3.12.3. Elektrische Schaltung

muss gemäß Nummer 2.1.10 aufleuchten.

2.3.12.4. Einschaltkontrollleuchte:

Es gelten die Anforderungen von Nummer 2.3.3.7.

2.3.13.
Hinterer Rückstrahler (nicht dreieckig)

2.3.13.1. Anzahl:

einer oder zwei;

zwei bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 1000 mm;

zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

2.3.13.2. Anordnung:

ein oder zwei hintere Rückstrahler der Klasse IA oder IB.

2.3.13.3. Anbringungsstelle:
2.3.13.3.1.
In der Breite:

ist ein einzelner hinterer Rückstrahler vorhanden, so muss dieser so am Fahrzeug angebracht sein, dass der Bezugspunkt des hinteren Rückstrahlers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, so müssen diese so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sind;

sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, so darf der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs nicht größer als 400 mm sein.

2.3.13.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.

2.3.13.3.3.
In Längsrichtung:

hinten am Fahrzeug.

2.3.13.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn der hintere Rückstrahler weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist;

β = 30° nach links und rechts bei einem einzigen hinteren Rückstrahler;

β = 30° nach außen und 30° nach innen, wenn zwei hintere Rückstrahler vorhanden sind.

2.3.13.5. Ausrichtung:

nach hinten.

2.3.13.6. Sonstige Anforderungen:

Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers darf gemeinsame Lichtaustrittsflächen mit anderen roten Heckleuchten aufweisen.

2.3.14.
seitliche Rückstrahler (nicht dreieckig)

2.3.14.1. Anzahl:

einer oder zwei auf jeder Seite.

2.3.14.2. Anordnung:

Im ersten und/oder letzten Drittel der Gesamtlänge des Fahrzeugs ist ein seitlicher Rückstrahler der Klasse IA oder IB anzubringen;

zusätzliche seitliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

2.3.14.3. Anbringungsstelle:
2.3.14.3.1.
In der Breite:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.14.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden; allerdings kann dieser Wert auf 1200 mm angehoben werden, wenn der seitliche Rückstrahler mit einer anderen Beleuchtungseinrichtung zusammengebaut ist.

2.3.14.3.3.
In Längsrichtung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.14.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn der seitliche Rückstrahler weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist;

β = 45° nach vorn und nach hinten.

2.3.14.5. Ausrichtung:

seitlich.

2.3.15.
Seitenmarkierungsleuchte

2.3.15.1. Anzahl:

eine oder zwei auf jeder Seite.

2.3.15.2. Anordnung:

Im ersten und/oder letzten Drittel der Gesamtlänge des Fahrzeugs kann eine Seitenmarkierungsleuchte der Klassen SM1 oder SM2 angebracht werden.

2.3.15.3. Anbringungsstelle:
2.3.15.3.1.
In der Breite:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.15.3.2.
In der Höhe:

mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden

2.3.15.3.3.
In Längsrichtung:

keine besonderen Anforderungen.

2.3.15.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten; allerdings kann der Abwärtswinkel auf 5° verringert werden, wenn der seitliche Rückstrahler weniger als 750 mm über dem Boden angebracht ist;

β = 30° nach vorn und nach hinten.

2.3.15.5. Ausrichtung:

seitlich.

2.3.15.6. Elektrische Schaltung:

Die Seitenmarkierungsleuchte muss zusammen mit den in Nummer 2.1.10 genannten Beleuchtungseinrichtungen aufleuchten;

sie kann phasengleich und entweder gleichzeitig oder im Wechsel mit den auf derselben Seite des Fahrzeugs angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern blinken.

2.3.15.7. Einschaltkontrollleuchte:

entsprechend den Anforderungen der Nummer 2.3.3.7

2.3.15.8. Sonstige Anforderungen:

Sofern keine anderen Vorschriften für Seitenmarkierungsleuchten bestehen, die für Fahrzeuge der Klasse L typgenehmigt werden können, müssen die Leuchten gemäß der UNECE-Regelung Nr. 91(4) typgenehmigt sein.

2.4. Alternativ zu den Anforderungen der Nummern 2 bis 2.3.15.8 müssen Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e allen einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 48 entsprechen, wie dort für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben. In diesem Falle dürfen die spezifischen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 48 nicht aufgrund von Abweichungen bei bzw. des Fehlens von spezifischen Bestimmungen in diesem Anhang (z. B. Einbau von Scheinwerferreinigungsanlagen, manueller Leuchtweitenregler) missachtet oder durch andere Anforderungen ersetzt werden.

2.5. In Anbetracht der vielfältigen Bauarten von Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e kann der Fahrzeughersteller alternativ zu den Anforderungen der Nummern 2 bis 2.3.15.8 nach Abstimmung mit dem Technischen Dienst und der Genehmigungsbehörde alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 anwenden, die für die Fahrzeuge der Klasse L3e vorgeschrieben sind. In diesem Falle dürfen die spezifischen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 nicht aufgrund von Abweichungen bei bzw. des Fehlens von spezifischen Bestimmungen in diesem Anhang missachtet oder durch andere Anforderungen ersetzt werden; diese Alternative gilt außerdem nur für Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite von höchstens 1300 mm, die dazu tendieren, sich bei Kurvenfahrt zu neigen (z. B. für Fahrzeugtypen, die die Gesamterscheinung eines Kraftrads aufweisen, jedoch mit drei Rädern ausgestattet sind und damit in die Klasse L5e fallen).

3.
Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse L4e

3.1. Wenn der Beiwagen vom Kraftrad abgenommen werden kann, so dass das Kraftrad ohne ihn verwendet werden kann, muss das Kraftrad über die Anforderungen der nachstehenden Nummern 3.2 bis 3.2.8.1 hinaus auch die Anforderungen der Nummer 1.3 für Krafträder ohne Beiwagen erfüllen. Die Anforderungen der Nummer 1.9 können gleichfalls berücksichtigt werden.

3.1.1. In einem solchen Fall muss es möglich sein, die elektrische Verbindung zwischen den am Kraftrad angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern, die sich zwischen Kraftrad und Beiwagen befinden, zu trennen.

3.2. Ist der Beiwagen entweder dauerhaft oder auf abnehmbare Weise mit dem Kraftrad verbunden, muss das Kraftrad mit Beiwagen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e sowie die nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

3.2.1.
Begrenzungsleuchten

3.2.1.1. Anzahl:

zwei oder drei;

der Beiwagen muss mit einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet sein;

das Kraftrad muss mit einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet sein; es kann jedoch auch mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, sofern diese entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad ohne Beiwagen) angebracht werden.

3.2.1.2. Anbringungsstelle:

Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:

3.2.1.2.1.
In der Breite:

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein (dieser Grenzwert gilt nicht für eine zweite am Kraftrad angebrachte Begrenzungsleuchte).

3.2.1.3. Geometrische Sichtbarkeit

Die Begrenzungsleuchten am Beiwagen und am Kraftrad können als ein Paar angesehen werden.

3.2.1.4. In jeder anderen Hinsicht müssen Begrenzungsleuchten den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e entsprechen.

3.2.2.
Tagfahrleuchten

3.2.2.1. Anzahl:

zwei oder drei;

der Beiwagen kann mit einer Tagfahrleuchte ausgerüstet sein;

das Kraftrad kann mit einer Tagfahrleuchte ausgerüstet sein; es kann jedoch auch mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, sofern diese entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad ohne Beiwagen) angebracht werden.

3.2.2.2. Anbringungsstelle:

Die Tagfahrleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:

3.2.2.2.1.
In der Breite:

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein (dieser Grenzwert gilt nicht für eine zweite am Kraftrad angebrachte Tagfahrleuchte).

3.2.2.3. Geometrische Sichtbarkeit

Die Tagfahrleuchten am Beiwagen und am Kraftrad können als ein Paar angesehen werden.

3.2.2.4. In jeder anderen Hinsicht müssen Tagfahrleuchten den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e entsprechen.

3.2.3.
Fahrtrichtungsanzeiger

3.2.3.1. Anbringungsstelle:

Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:

3.2.3.1.1.
In der Breite (was alle an die Stromversorgung angeschlossenen Fahrtrichtungsanzeiger betrifft):

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein;

die inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 600 mm haben;

zwischen der Lichtaustrittsfläche eines vorderen Fahrtrichtungsanzeigers und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:

75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt;

40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt;

20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt;

≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt;

das photometrische Verhalten der beiden vorderen Fahrtrichtungsanzeiger muss ein vergleichbares Niveau aufweisen; dies gilt auch für die beiden hinteren Fahrtrichtungsanzeiger.

3.2.3.1.2.
In Längsrichtung (gilt nur für die Seite des Beiwagens):

Der vordere Fahrtrichtungsanzeiger muss an der vorderen Hälfte des Beiwagens und der hintere Fahrtrichtungsanzeiger an der hinteren Hälfte des Beiwagens angebracht sein.

3.2.3.2. Geometrische Sichtbarkeit

Die horizontalen Winkel stellen sich wie folgt dar: siehe Abbildung 9-4.

3.2.3.3. In jeder anderen Hinsicht müssen Fahrtrichtungsanzeiger den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e entsprechen.

3.2.4.
Warnblinklicht

3.2.4.1. Das Warnblinklicht muss durch gleichzeitiges Blinken aller in den Nummern 3.1 bis 3.2 und 3.2.3 und 3.2.3.3 genannten Fahrtrichtungsanzeiger erzeugt werden.

3.2.5.
Schlussleuchten

3.2.5.1. Anzahl:

zwei oder drei;

der Beiwagen muss mit einer Schlussleuchte ausgerüstet sein;

das Kraftrad muss mit einer Schlussleuchte ausgerüstet sein; es kann jedoch auch mit zwei Schlussleuchten ausgerüstet sein, sofern diese entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad ohne Beiwagen) angebracht werden.

3.2.5.2. Anbringungsstelle:

Die Schlussleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:

3.2.5.2.1.
In der Breite:

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein (dieser Grenzwert gilt nicht für eine zweite am Kraftrad angebrachte Schlussleuchte).

3.2.5.3. Geometrische Sichtbarkeit

Die Schlussleuchten am Beiwagen und am Kraftrad können als ein Paar angesehen werden.

3.2.5.4. In jeder anderen Hinsicht müssen Schlussleuchten den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e entsprechen.

3.2.6.
Bremsleuchten

3.2.6.1. Anzahl:

zwei oder drei;

der Beiwagen muss mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein;

das Kraftrad muss mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein; es kann jedoch auch mit zwei Bremsleuchten ausgerüstet sein, sofern diese entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad ohne Beiwagen) angebracht werden.

3.2.6.2. Anbringungsstelle:

Die Bremsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:

3.2.6.2.1.
In der Breite:

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein (dieser Grenzwert gilt nicht für eine zweite am Kraftrad angebrachte Bremsleuchte).

3.2.6.3. Geometrische Sichtbarkeit:

Die Bremsleuchten am Beiwagen und am Kraftrad können als ein Paar angesehen werden.

3.2.6.4. In jeder anderen Hinsicht müssen Bremsleuchten den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e entsprechen.

3.2.7.
Hinterer Rückstrahler (nicht dreieckig)

3.2.7.1. Anzahl:

zwei oder drei;

der Beiwagen muss mit einem hinteren Rückstrahler ausgerüstet sein;

das Kraftrad muss mit einem hinteren Rückstrahler ausgerüstet sein, oder mit zweien, sofern diese entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad ohne Beiwagen) angebracht werden;

zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

3.2.7.2. Anbringungsstelle:

Die hinteren Rückstrahler müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:

3.2.7.2.1.
In der Breite:

Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein (dieser Grenzwert gilt nicht für einen zweiten am Kraftrad angebrachten hinteren Rückstrahler oder etwaige sonstige zusätzliche hintere rückstrahlende Einrichtungen und Materialien, die am Fahrzeug angebracht sind).

3.2.7.3. Geometrische Sichtbarkeit

die hinteren Rückstrahler am Beiwagen und am Kraftrad können als ein Paar angesehen werden.

3.2.7.4. In jeder anderen Hinsicht müssen hintere Rückstrahler den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e entsprechen.

3.2.8. Sichtbarkeit der roten Leuchten nach vorn und der weißen Leuchten nach hinten

3.2.8.1. Die Zonen 1 und 2 gemäß der UNECE-Regelung Nr. 53 gelten wie folgt: Siehe die Abbildungen 9-5 und 9-6.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88.

(2)

ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46.

(3)

ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 1

(4)

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 27

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