ANHANG X VO (EU) 2014/3
Anforderungen an die Sicht nach hinten
- 1.
- Fahrzeuge der Klassen L1e-B, L3e und L4e müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 81 erfüllen.
- 1.1.
- Fahrzeuge der Klassen L1e-B, L3e und L4e können mit Einrichtungen für indirekte Sicht der Gruppe II oder III, die nach der UNECE-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sind, ausgestattet werden.
- 2.
- Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 81 oder 46 erfüllen.
- 2.1.
- Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die allen einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 81 entsprechen, können mit Einrichtungen für indirekte Sicht der Gruppe II oder III, die nach der UNECE-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sind, ausgestattet werden.
- 2.2.
- Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e können optional mit einer zusätzlichen Einrichtung der Gruppe I ausgestattet werden.
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