ANHANG XII VO (EU) 2014/3

Anforderungen an Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte

TEIL 1

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1.
Sitze von Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand > 270 kg müssen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.
1.2.
Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg dürfen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn diese den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
1.3.
Die Anzahl der vorhandenen Gurtverankerungen muss für den ordnungsgemäßen Einbau des vorgeschriebenen oder freiwillig oder optional eingebauten Sicherheitsgurts an jedem beliebigen Sitz ausreichend sein.
1.4.
Sicherheitsgurtverankerungen müssen hinsichtlich der Gewindegröße und den Abweichungen dem Gewindetyp 7/16-20 UNF 2B entsprechen.
1.4.1.
Sind vom Fahrzeughersteller Sicherheitsgurte jedoch als Standardausrüstung für bestimmte Sitzplätze eingebaut, so können die Sicherheitsgurtverankerungen für diese spezifischen Sitzplätze Merkmale aufweisen, die sich von den in Nummer 1.4 genannten unterscheiden.
1.4.2.
Verankerungspunkte, die den besonderen Vorschriften über den Einbau eines besonderen Gurttyps (z. B. Hosenträgergurte) entsprechen, können Merkmale aufweisen, die sich von den in Nummer 1.4 genannten unterscheiden.
1.5.
Sicherheitsgurte müssen entfernt werden können, ohne die Verankerungspunkte zu beschädigen.
1.6.
Der R-Punkt eines Sitzplatzes wird folgendermaßen ermittelt:

1.6.1.
Der R-Punkt eines Sattels ist so wie vom Hersteller angegeben anzunehmen, wobei dieser unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien und unter Berücksichtigung der Merkmale eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt durch eine Hybrid-III-Prüfpuppe) und dessen Hüftdrehpunkts festzulegen ist.
1.6.2.
Der R-Punkt eines Sitzplatzes ist gemäß den Vorschriften von Anlage 3 von Teil 2 zu Anhang VII dieser Verordnung zu bestimmen.

TEIL 2

1.
Besondere Vorschriften für Sicherheitsgurtverankerungen

1.1 Sicherheitsgurtverankerungen dürfen in die Karosserie, den Aufbau, den Sitz oder andere Teile der Fahrzeugstruktur eingebaut sein.

1.2. Für die Befestigung von Sicherheitsgurten zweier aneinander angrenzender Sitze darf ein einzelner Verankerungspunkt verwendet werden.

1.3. Die zulässigen Anbringungsstellen der effektiven Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten für alle Sitzplätze sind in den Abbildungen 11-P2-1 und 11-P2-2 enthalten und im Folgenden erläutert.

1.4.
Lage der unteren effektiven Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten

1.4.1. Die Winkel α1 und α2 müssen in allen üblichen Benützungsstellungen des Sitzes zwischen 30° und 80° betragen.
1.4.2. Wenn die Sitze mit einer Einstellvorrichtung ausgerüstet sind und der vom Fahrzeughersteller angegebene Rumpfwinkel weniger als 20° beträgt, dürfen die in der vorhergehenden Nummer genannten Winkel α1 und α2 in allen üblichen Benützungsstellungen des Sitzes zwischen 20° und 80° betragen.
1.4.3. Der Abstand zwischen den beiden parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und durch jeden der beiden unteren effektiven Verankerungspunkte L1 und L2 desselben Sicherheitsgurtes verlaufenden Vertikalebenen darf nicht weniger als 350 mm betragen. Dieser Abstand kann bei mittleren Sitzen der hinteren Sitzreihe auf 240 mm verringert werden. Die Längsmittelebene des Sitzplatzes muss sich in einem Abstand von mindestens 120 mm von den Punkten L1 und L2 befinden.

1.5.
Lage der oberen effektiven Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten

1.5.1. Wird eine Gurtführung, ein D-Ring oder eine ähnliche Einrichtung benutzt, die die Lage der oberen effektiven Gurtverankerung beeinflusst, so wird diese Lage üblicherweise bestimmt, indem die Stellung der Verankerung gewählt wird, wenn der Sicherheitsgurt von einem durch eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Manns dargestellten Fahrzeugbenutzer angelegt und der Sitz in der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung eingestellt ist.
1.5.2. Die Punkte J1 und J2 sind folgendermaßen zu bestimmen:

    Der Punkt J1 wird in Bezug auf den R-Punkt mit Hilfe der drei folgenden Segmente bestimmt:

    — RZ:
    Segmente der Bezugslinie des Rumpfes, vom R-Punkt aufwärts über eine Länge von 530 mm gemessen;
    — ZX:
    Segmentstrecke von 120 mm Länge rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, gemessen vom Punkt Z in Richtung der Verankerung;
    — XJ1:
    Segmentstrecke von 60 mm Länge rechtwinklig zu der Ebene, die von den Segmenten RZ und ZX gebildet wird, gemessen vom Punkt X nach vorne.

    Der Punkt J2 liegt gegenüber der senkrechten Längsebene symmetrisch zum Punkt J1, wobei diese Längsebene durch die Bezugslinie des Rumpfes des betreffenden Sitzplatzes hindurchgeht.

1.5.3. Ein einzelner oberer effektiver Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt muss folgenden Anforderungen genügen:
1.5.3.1.
Der obere effektive Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt muss sich unterhalb der Ebene FN befinden, die rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzplatzes liegt und mit der Rumpfbezugslinie einen Winkel von 65° bildet. Bei Rücksitzen kann dieser Winkel auf 60° verringert werden. Die Ebene FN muss daher nicht vollkommen horizontal sein und muss die Rumpfbezugslinie in einem Punkt D schneiden, so dass

DR315 mm 1,8 S.

Beträgt jedoch S nicht mehr als 200 mm, dann gilt

DR = 675 mm.

1.5.3.2.
Der obere effektive Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt muss sich außerdem hinter der Ebene FK befinden, die rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzplatzes liegt und die Rumpfbezugslinie in einem Punkt B mit einem Winkel von 120° so schneidet, dass

BR260 mm S.

Beträgt S mindestens 280 mm, so kann der Fahrzeughersteller folgende Werte wählen:

BR260 mm 0,8 S.

1.5.3.3.
Der Wert für S darf 140 mm nicht unterschreiten.
1.5.3.4.
Der obere effektive Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt muss sich außerdem hinter einer senkrechten Ebene befinden, die rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt und durch den R-Punkt verläuft.
1.5.3.5.
Der obere effektive Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt muss sich außerdem über der waagerechten Ebene befinden, die durch den Punkt C verläuft.

Der Punkt C befindet sich 450 mm senkrecht über dem R-Punkt.

Beträgt der Abstand S jedoch 280 mm oder mehr und hat sich der Fahrzeughersteller für die Bestimmung von BR nicht für die Verwendung der in Nummer 1.5.3.2 enthaltenen Werte entschieden, so gilt für den senkrechten Abstand zwischen dem Punkt C und dem R-Punkt der Wert 500 mm.

1.5.3.6.
Es darf mehr als ein oberer Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt eingebaut werden, vorausgesetzt, alle weiteren daraus folgenden effektiven Verankerungspunkte entsprechen den Anforderungen der Nummern 1.5.3 bis 1.5.3.5.
1.5.3.7.
Ist die Höhe des oberen Verankerungspunkts für einen Sicherheitsgurt von Hand einstellbar, ohne dass Werkzeug dafür verwendet werden muss, so müssen alle wählbaren Einstellungen des oberen Verankerungspunkts und die daraus folgenden effektiven Verankerungspunkte den Anforderungen der Nummern 1.5.3 bis 1.5.3.5 entsprechen. In diesem Fall darf der zulässige, gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Bereich vergrößert werden, indem er um 80 mm senkrecht nach oben und nach unten verschoben werden kann; jedoch bleibt der zulässige Bereich auch weiterhin von der waagerechten Ebene begrenzt, die durch den Punkt C verläuft (siehe Abbildung 11-P2-1).
1.5.4.
Für besondere Gurttypen (z. B. Hosenträgergurte) bestimmte Verankerungspunkte:
1.5.4.1. Jeder zusätzliche obere effektive Verankerungspunkt für einen Sicherheitsgurt muss sich auf der dem ersten oberen effektiven Verankerungspunkt gegenüberliegenden Seite in Bezug auf die Längsmittelebene des Sitzplatzes befinden. Ferner gilt:

beide oberen effektiven Verankerungspunkte für einen Sicherheitsgurt müssen sich über der waagerechten Ebene befinden, die durch den Punkt C verläuft;

beide oberen effektiven Verankerungspunkte für einen Sicherheitsgurt müssen sich hinter der Querebene befinden, die durch die Rumpfbezugslinie verläuft;

wo nur ein effektiver Verankerungspunkt vorhanden ist (d. h., beide Enden des Sicherheitsgurtes sind in einem einzigen Verankerungspunkt zu befestigen), muss sich dieser im gemeinsamen Bereich zweier Winkelflächen befinden, die von den durch die Punkte J1 und J2 verlaufenden senkrechten Geraden begrenzt sind; diese Geraden bilden für jeden Punkt einen Winkel von 30° waagerecht zwischen zwei Ebenen, die ihrerseits in Beziehung stehen zu den beiden senkrechten Längsebenen, die durch die Punkte J1 und J2 verlaufen und mit diesen Längsebenen einen Winkel nach außen von 10° und einen Winkel nach innen von 20° bilden (siehe Abbildung 11-P2-2);

wo zwei getrennte effektive Verankerungspunkte vorhanden sind, müssen sich diese im jeweiligen Bereich der Winkelflächen befinden, die von den durch die Punkte J1 und J2 verlaufenden senkrechten Geraden begrenzt sind; diese Geraden bilden für jeden Punkt einen Winkel von 30° waagerecht zwischen zwei senkrechten Ebenen, die ihrerseits in Beziehung stehen zu den beiden senkrechten Längsebenen, die durch die Punkte J1 und J2 verlaufen und mit diesen Längsebenen einen Winkel nach außen von 10° und einen Winkel nach innen von 20° bilden (siehe Abbildung 11-P2-2). Ferner darf der Abstand zwischen den beiden Verankerungspunkten in jeder Richtung nicht mehr als 50 mm betragen, wenn einer der Punkte an der durch den R-Punkt des jeweiligen Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Längsebene gespiegelt wird.

2.
Festigkeit der Sicherheitsgurtverankerungen

2.1. Jede Sicherheitsgurtverankerung muss den in den Nummern 3 bis 3.5.1 vorgesehenen Prüfungen standhalten können. Eine bleibende Verformung, einschließlich eines teilweisen Risses oder Bruches einer Verankerung oder ihrer Umgebung, darf nicht zu einem Versagen führen, wenn die vorgeschriebene Kraft während der angegebenen Zeit einwirkt. Im Verlauf der Prüfung müssen die Mindestabstände für die in Nummer 1.4.3 vorgeschriebenen unteren effektiven Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte und die in Nummer 1.5.3.5 festgelegte Mindesthöhe für die oberen effektiven Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte eingehalten werden.

2.2. An Sitzen angebrachte Verstelleinrichtungen müssen nach der Entlastung von der Zugkraft abermals von Hand betätigt werden können.

3.
Prüfvorschriften

3.1.
Allgemeine Prüfvorschriften

3.1.1. Vorbehaltlich der in den Nummern 3.2 bis 3.2.3 enthaltenen Vorschriften und gemäß dem Wunsch des Herstellers gilt:
3.1.1.1.
Die Prüfungen dürfen entweder an einem unvollständigen Fahrzeug oder an einem vollständig fertiggestellten Fahrzeug durchgeführt werden.
3.1.1.2.
Fenster und Türen dürfen eingebaut und offen oder geschlossen sein.
3.1.1.3.
Jedes in diesem Fahrzeugtyp gewöhnlich vorgesehene Teil, das die Festigkeit des Fahrzeugs voraussichtlich erhöht, darf angebracht werden.
3.1.2. Alle Sitze müssen in einer vom technischen Dienst, der für die Prüfung zuständig ist, gewählten und für normales Fahren geeigneten Stellung eingestellt werden; es muss gewährleistet sein, dass zumindest in der ungünstigsten Sitzstellung geprüft wird.
3.1.2.1.
Die Stellung der Sitze muss im Prüfbericht genau angegeben werden. Ist die Neigung der Rückenlehne einstellbar, so muss diese nach den Angaben des Herstellers verriegelt werden bzw. — falls diese Angaben fehlen — in eine Stellung gebracht werden, die einem Rumpfwinkel entspricht, der so nahe wie möglich bei 25° liegt.

3.2.
Vorschriften zur Sicherung und Befestigung des Fahrzeugs

3.2.1. Das Verfahren zur Fixierung des Fahrzeugs während der Prüfung darf nicht dazu führen, dass die Verankerungen oder die Verankerungsbereiche verstärkt werden oder die normale Verformung der Fahrzeugstruktur beeinflusst wird.
3.2.2. Ein Verfahren zur Fixierung gilt als ausreichend, wenn es keinerlei Einwirkung auf einen Bereich ausübt, der sich über die gesamte Breite der Fahrzeugstruktur erstreckt, und das Fahrzeug oder die Fahrzeugstruktur in einer Entfernung von mindestens 500 mm vor dem zu prüfenden Verankerungspunkt befestigt und in einer Entfernung von mindestens 300 mm hinter dem zu prüfenden Verankerungspunkt festgehalten oder befestigt wurde.
3.2.3. Es wird empfohlen, die Fahrzeugstruktur unter den Achsen oder, wenn das nicht möglich ist, unter den Befestigungspunkten der Radaufhängung aufzubocken.

3.3.
Allgemeine Prüfvorschriften

3.3.1. Alle Verankerungen der gleichen Sitzgruppe sind gleichzeitig zu prüfen.
3.3.2. Die Zugkraft muss nach vorn unter einem Winkel von 10 ± 5 oberhalb der Waagerechten in einer zur Längsmittelebene parallelen Ebene des Fahrzeugs wirken.
3.3.3. Die Belastung muss so schnell wie möglich aufgebracht werden. Die Verankerungen müssen der angegebenen Last während mindestens 0,2 Sekunden standhalten.
3.3.4. Die zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Nummern 3.4 bis 3.4.5.2 zu verwendenden Zugvorrichtungen müssen den Bestimmungen von Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 14(1) entsprechen. Die Breite der Zugvorrichtung ist so zu wählen, dass sie dem Konstruktionswert der Breite zwischen den unteren effektiven Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte genau oder so genau wie möglich entspricht.
3.3.5. Die Sicherheitsgurtverankerungen derjenigen Sitzplätze, bei denen obere Verankerungsstellen vorgesehen sind, sind unter nachstehenden Bedingungen zu prüfen:
3.3.5.1.
Vordere äußere Sitzplätze:

    Bei Sicherheitsgurten mit automatischem Retraktor, die an einem getrennten unteren seitlichen Verankerungspunkt befestigt sind, gilt Folgendes:

    Die Verankerungen werden der Prüfung nach den Nummern 3.4.1 bis 3.4.1.3 unterzogen; dabei werden die Belastungen auf die Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen, die die Anordnung eines an einer unteren seitlichen Verankerung befestigten Dreipunktsicherheitsgurtes mit automatischem Retraktor darstellt, und mit einem D-Ring, der durch die obere Verankerung wirkt.

    Bei Sicherheitsgurten ohne automatischem Retraktor, der an einem getrennten unteren seitlichen Verankerungspunkt befestigt ist, gilt:

    Die Verankerungen werden der Prüfung nach den Nummern 3.4.2 bis 3.4.2.2 unterzogen; dabei werden die Belastungen auf die Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen, die die Anordnung eines Dreipunktsicherheitsgurtes ohne automatischem Retraktor darstellt;

    außerdem sind die unteren Verankerungen der Prüfung nach den Nummern 3.4.3 bis 3.4.3.1 zu unterziehen, bei der die Belastungen auf die unteren Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden, die einen Beckengurt darstellt.

    Beide Prüfungen können auf Verlangen des Herstellers an zwei verschiedenen Fahrzeugaufbauten durchgeführt werden.

    Ist die Höhe des oberen Verankerungspunkts für einen Sicherheitsgurt von Hand einstellbar, ohne dass Werkzeug dafür verwendet werden muss, so muss diese in der vom technischen Dienst gewählten ungünstigsten Einstellung geprüft werden.

    Bei mehrfachen oberen Verankerungspunkten, die für einen besonderen Gurttyp (z. B. Hosenträgergurte) verwendet werden, sind diese der Prüfung nach den Nummern 3.4.5 bis 3.4.5.2 zu unterziehen, wobei die Belastungen auf die Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden, die die Anordnung für den Typ des Sicherheitsgurtes darstellt, der an diesen Verankerungen befestigt werden soll.

3.3.5.2.
Hintere äußere Sitzplätze und/oder Mittelsitze:

    Bei Dreipunktsicherheitsgurten mit automatischem Retraktor, der an einem getrennten unteren seitlichen Verankerungspunkt befestigt ist, gilt:

    Die Verankerungen werden der Prüfung nach den Nummern 3.4.1 bis 3.4.1.3 unterzogen; dabei werden die Belastungen auf die Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen, die die Anordnung eines an einer unteren seitlichen Verankerung befestigten Dreipunktsicherheitsgurtes mit automatischem Retraktor darstellt und mit einem D-Ring, der durch die obere Verankerung wirkt.

    Bei Dreipunktsicherheitsgurten ohne automatischem Retraktor, der an einem getrennten unteren seitlichen Verankerungspunkt befestigt ist, gilt:

    Die Verankerungen werden der Prüfung nach den Nummern 3.4.2 bis 3.4.2.2 unterzogen; dabei werden die Belastungen auf die Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen, die die Anordnung eines Dreipunktsicherheitsgurtes ohne automatischen Retraktor darstellt;

    außerdem sind die unteren Verankerungen der Prüfung nach den Nummern 3.4.3 bis 3.4.3.1 zu unterziehen, bei der die Belastungen auf die unteren Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden, die einen Beckengurt darstellt.

    Beide Prüfungen können auf Verlangen des Herstellers an zwei verschiedenen Fahrzeugaufbauten durchgeführt werden.

    Ist die Höhe des oberen Verankerungspunkts für einen Sicherheitsgurt von Hand einstellbar, ohne dass Werkzeug dafür verwendet werden muss, so muss diese in der vom technischen Dienst gewählten ungünstigsten Einstellung geprüft werden.

    Bei mehrfachen oberen Verankerungspunkten, die für einen besonderen Gurttyp (z. B. Hosenträgergurte) verwendet werden, sind diese der Prüfung nach den Nummern 3.4.5 bis 3.4.5.2 zu unterziehen, wobei die Belastungen auf die Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden, die die Anordnung für den Typ des Sicherheitsgurtes darstellt, der an diesen Verankerungen befestigt werden soll.

3.3.6. Die Sicherheitsgurtverankerungen derjenigen Sitzplätze, für die keine oberen Verankerungsstellen vorgesehen sind, sind unter nachstehenden Bedingungen zu prüfen:
3.3.6.1.
Vordere äußere Sitzplätze:

Bei Zweipunkt- oder Beckengurten gilt:

Nicht zulässig.

3.3.6.2.
Hintere äußere Sitzplätze und/oder mittlere Sitzplätze:

Bei Zweipunkt- oder Beckengurten gilt:

Die unteren Verankerungen sind der Prüfung nach den Nummern 3.4.3 bis 3.4.3.1 zu unterziehen, bei der die Belastungen auf die unteren Verankerungen mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden, die einen Beckengurt darstellt.

3.3.7. Wenn für die im Fahrzeug einzubauenden Sicherheitsgurtsysteme eine spezifische Ausrüstung erforderlich ist, z. B. Klammern, Rollen, zusätzliche Verankerungen oder Führungsstücke, ohne die die Prüfgurte oder Seile nicht unmittelbar an den Verankerungen befestigt werden können, dann ist gegebenenfalls eine solche Ausrüstung für alle Prüfungen einzubauen und zu verwenden.

3.4.
Besondere Anforderungen für die Prüfungen an Fahrzeugen mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von ≤ 600 kg

3.4.1.
Prüfung in einer Anordnung, die einen Dreipunktsicherheitsgurt mit automatischem Retraktor, D-Ring sowie einen Umlenkbeschlag oder eine Gurtführung an der oberen effektiven Verankerung aufweist
3.4.1.1.
Eine Umkehrvorrichtung, ein Umlenkbeschlag oder eine Gurt- oder Seilführung mit den zur Übertragung der Kräfte von der Zugvorrichtung erforderlichen Merkmalen wird an den oberen Verankerungen befestigt. Wahlweise kann ein herkömmliches Sicherheitsgurtsystem verwendet werden.
3.4.1.2.
Eine Prüflast von 675 daN ± 20 daN ist auf die an den Gurtverankerungen befestigte Zugvorrichtung eines Schultergurts mit einem Seil oder einem Gurt aufzubringen, die die Anordnung des oberen Diagonalgurts des jeweiligen Sicherheitsgurts darstellen.
3.4.1.3.
Gleichzeitig wird eine Zugkraft von 675 daN ± 20 daN auf die Zugvorrichtung eines Beckengurtes aufgebracht, die an den beiden unteren Gurtverankerungen befestigt ist.
3.4.2.
Prüfung unter Verwendung von Dreipunktsicherheitsgurten ohne automatischem Retraktor oder mit unmittelbar am oberen effektiven Verankerungspunkt befestigtem automatischem Retraktor
3.4.2.1.
Eine Prüflast von 675 daN ± 20 daN ist auf die an der oberen Gurtverankerung befestigte Zugvorrichtung eines Schultergurts mit einem Seil oder einem Gurt aufzubringen, die die Anordnung des oberen Diagonalgurts des jeweiligen Sicherheitsgurts darstellen.
3.4.2.2.
Gleichzeitig wird eine Zugkraft von 675 daN ± 20 daN auf die Zugvorrichtung eines Beckengurtes aufgebracht, die an den beiden unteren Gurtverankerungen befestigt ist.
3.4.3.
Prüfung bei Verwendung von Beckengurten
3.4.3.1.
Eine Prüfkraft von 1110 daN ± 20 daN ist auf die Zugvorrichtung eines Beckengurtes aufzubringen, die an den beiden unteren Verankerungen befestigt ist.
3.4.4.
Zusätzliche Prüfvorschriften bei Verankerungspunkten, die sich vollständig in der Sitzstruktur befinden oder zwischen Fahrzeugstruktur und Sitzstruktur verteilt sind
3.4.4.1.
Während der Durchführung der in den Nummern 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 angegebenen drei spezifischen Prüfungen muss gleichzeitig auf jeden Sitz und/oder auf jede Sitzgruppe eine zusätzliche Kraft wie nachstehend angegeben einwirken.
3.4.4.2.
Die zusätzliche waagerechte Belastung in Längsrichtung muss dem zehnfachen Gewicht des vollständigen Sitzes entsprechen und wird mit einer Belastungsvorrichtung unmittelbar in Längsrichtung durch den Schwerpunkt der jeweiligen Sitzstruktur aufgebracht.
3.4.5.
Prüfung bei Verwendung von besonderen Gurtarten (außer für Dreipunkt- oder Beckengurte)
3.4.5.1.
Mit Seilen oder Gurten, die die Anordnung des oberen Diagonalgurts (oder der oberen Diagonalgurte) des jeweiligen Sicherheitsgurts darstellen, ist eine Prüflast von 675 daN ± 20 daN auf die an den Gurtverankerungen für besondere Gurtarten befestigte Zugvorrichtung eines Schultergurts aufzubringen.
3.4.5.2.
Gleichzeitig wird eine Zugkraft von 675 daN ±20 daN auf die Zugvorrichtung eines Beckengurtes aufgebracht, die an den beiden unteren Verankerungen befestigt ist.

3.5.
Besondere Anforderungen für die Prüfungen an Fahrzeugen mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von > 600 kg oder falls der Fahrzeughersteller diesen Anforderungen auf freiwilliger Basis nachkommen möchte:

3.5.1.
Fahrzeuge, die die in Nummer 3.5 enthaltenen Kriterien erfüllen, müssen allen einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 14 hinsichtlich der Verankerungen für Sicherheitsgurte für Erwachsene gemäß den Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse M1 entsprechen.
3.6.
Ist ein ISOFIX-Verankerungssystem oder ein System, das ISOFIX gleichwertig ist, optional im Fahrzeug eingebaut, so müssen hinsichtlich Lage, Kennzeichnung und Festigkeit alle für solche Systeme in UNECE-Regelung Nr. 14 enthaltenen einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

3.6.
Vorschriften für den Prüfbericht

3.6.1.
Die aus der Aufbringung der in den Nummern 3.4 bis 3.5.1 genannten Lasten resultierende Verformung der Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte und der lastaufnehmenden Strukturen ist nach den Prüfungen korrekt aufzuzeichnen und in den Prüfbericht aufzunehmen.

TEIL 3

1.
Bestehen in der UNECE-Regelung Nr. 16 keine besonderen Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, so müssen diese Fahrzeuge, wenn sie mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, allen einschlägigen, für die Fahrzeugklasse N1 geltenden Vorschriften dieser Regelung sowie den folgenden entsprechen:
1.1.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1.1 und 1.2 von Teil 1 in Bezug auf die Masse in fahrbereitem Zustand sind Sicherheitsgurte an allen Sitzplätzen, an denen sich Sitze befinden, anzubringen.
1.1.1.
Der Fahrersitz (auch wenn sich dieser in der Mitte befindet) muss in diesem Fall stets mit einem Dreipunkt- oder Hosenträgersicherheitsgurt ausgerüstet sein.
1.2.
Fahrzeuge der Klassen L7e-A2, L7e-B2 und L7e-C müssen unabhängig von der Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand an allen Sitzplätzen mit Dreipunkt- oder Hosenträgersicherheitsgurten ausgerüstet sein.
1.3.
Werden in der UNECE-Regelung Nr. 16 Verweise auf die UNECE-Regelung Nr. 14 vorgenommen, so sind diese gegebenenfalls als Verweis auf Teil 2 zu verstehen.
1.4.
Es ist zulässig, Sicherheitsgurte an Sitzplätzen anzubringen, die aus Sätteln bestehen. Dabei sind den Dreipunktgurten Zweipunkt- oder Beckengurte vorzuziehen, die jedoch allen einschlägigen Vorschriften genügen müssen.
1.5.
Alle Sicherheitsgurte müssen typgenehmigt und gemäß den Angaben des Sicherheitsgurtherstellers eingebaut sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 28.4.2011, S. 1.

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