ANHANG XIII VO (EU) 2014/3
Anforderungen an Sitzplätze (Sättel und Sitze)
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1.
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Vorschriften für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Sitzplätze
- 1.1.
- Fahrzeuge sind mit mindestens einem Sitz oder Sattel auszurüsten.
- 1.1.1.
- Alle Sitzplätze müssen nach vorn gerichtet sein.
- 1.2.
- Fahrzeuge ohne Aufbau dürfen mit Sätteln ausgerüstet sein.
- 1.3.
- Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit Aufbau müssen mit Sitzen ausgerüstet sein.
- 1.3.1.
- Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung und für die Zwecke dieses Anhangs gilt, dass ein Fahrzeug einen Aufbau besitzt, wenn sich neben und/oder hinter dem niedrigsten Sitzplatz Strukturelemente befinden, die höher als der R-Punkt des betreffenden Sitzplatzes sind. Der entsprechende Bereich befindet sich damit innerhalb und hinter der senkrechten Querebene, die durch den R-Punkt des betreffenden Sitzplatzes verläuft. Andere Sitzplätze, Rückenlehnen, Stauräume und Gepäckträger sowie sonstige an ihnen angebrachte Ausrüstungs- oder Bauteile gelten in diesem Zusammenhang nicht als Strukturelemente (d. h. Seitentüren, B-Säulen und/oder Dach gelten als Aufbauten). Der technische Dienst muss eine klare Begründung für die Beurteilungskriterien im Prüfbericht vorlegen.
- 1.4
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Der R-Punkt eines Sitzplatzes wird folgendermaßen ermittelt:
- 1.4.1.
- Der R-Punkt eines Sattels ist so wie vom Hersteller angegeben anzunehmen, wobei dieser unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien und unter Berücksichtigung der Merkmale eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt durch eine Hybrid-III-Prüfpuppe) und dessen Hüftdrehpunkt festzulegen ist.
- 1.4.2.
- Der R-Punkt eines Sitzplatzes ist gemäß Anlage 3 von Teil 2 zu Anhang VII dieser Verordnung zu ermitteln.
- 1.5.
- Alle Sitze müssen mit Rückenlehnen ausgerüstet sein.
- 1.5.1.
- Zur Bewertung der Funktionsfähigkeit einer Rückenlehne muss für jeden Sitz mindestens eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden können:
- 1.5.1.1.
- Das Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 17 muss erfolgreich durchgeführt werden (d. h. ohne Berücksichtigung der in dieser Verordnung erlaubten Ausnahmen).
- 1.5.1.2.
- Kann das in Nummer 1.5.1.1 genannte Verfahren für einen bestimmten Sitz nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so ist dies hinreichend nachzuweisen und stattdessen eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt von der Hybrid-III-Prüfpuppe) auf dem nach Herstellerangaben eingestellten Sitz zu platzieren. In diesem Fall ist der R-Punkt des betreffenden Sitzes so wie vom Hersteller angegeben anzunehmen, wobei dieser unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien und unter Berücksichtigung der Merkmale eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt durch eine Hybrid-III-Prüfpuppe) und dessen Hüftdrehpunkt festzulegen ist. Der technische Dienst muss eine klare Begründung für die Beurteilungskriterien im Prüfbericht vorlegen.
- 1.5.1.3.
- Wenn keines der Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, so gelten der Sitz und die Rückenlehne als den Anforderungen dieses Anhangs nicht entsprechend.
- 1.6.
- Bereiche, die nicht als Sitzplätze ausgewiesen sind, solchen aber ähneln, sind niĉht zulässig.
- 1.6.1.
- Bereiche, die Sitzen ähneln und auf denen eine Prüfpuppe einer 5-Perzentil-Frau platziert werden kann, gelten als Sitze und müssen daher alle einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.
- 1.7.
- Bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L3e und L4e muss die Höhe des R-Punkts des Sitzplatzes des Fahrzeugführers ab der Fahrbahnoberfläche gemessen ≥ 540 mm und bei Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e ≥ 400 mm betragen.
- 1.7.1.
- Ist das Fahrzeug mit Systemen ausgestattet, die die Bodenfreiheit des Fahrzeugs ändern könnten, so ist sie in dem vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand einzustellen.
- 1.8.
- Alle mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte und/oder mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten Sitze und Sättel müssen einer Verzögerung von 10 g/20 ms nach vorne standhalten, ohne zu brechen. Gegebenenfalls vorhandene Verriegelungs-, Einstell- und Verstelleinrichtungen dürfen keine Fehlfunktion aufweisen oder sich lösen. An Sitzen angebrachte Verstelleinrichtungen müssen von Hand betätigt werden können, nachdem sie dieser Verzögerung ausgesetzt wurden.
- 1.8.1.
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Die Einhaltung von Nummer 1.8 ist folgendermaßen nachzuweisen:
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bei Sitzen:
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indem für das Fahrzeug repräsentative Teile einer Verzögerung von 10 g über mindestens 20 ms nach vorne unterzogen werden oder
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indem die in den Nummern 3.4.4 bis 3.4.4.2 von Teil 2 des Anhangs XII genannte Prüfung durchgeführt wird;
- —
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bei Sätteln:
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indem im Schwerpunkt des Sattels eine nach vorne gerichtete Kraft, die dem Zehnfachen des Gewichts des vollständigen Sattels entspricht, zur Wirkung kommt.
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2.
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Kinderrückhaltesysteme
- 2.1.
- Kinderrückhaltesysteme, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 44(1) entsprechen, können von Fahrzeugherstellern für die Verwendung in Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Sicherheitsgurten und/oder ISOFIX ausgerüstet sind, empfohlen werden.
- 2.1.1.
- In diesem Fall müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 16 in Bezug auf den Einbau von Kinderrückhaltesystemen eingehalten sein, einschließlich der Bestimmungen hinsichtlich der im Fahrzeughandbuch bereitzustellenden Informationen.
- 2.2.
- Kinderrückhaltesysteme, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 44 entsprechen, können von Fahrzeugherstellern für die Verwendung in Beiwagen von Fahrzeugen der Klasse L4e, die mit Sicherheitsgurten und/oder ISOFIX ausgerüstet sind, empfohlen werden.
- 2.2.1.
- In diesem Fall müssen die Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten den Anforderungen der Nummern 1.3 bis 1.6.2 von Teil 1 des Anhangs XII und den Nummern 1 bis 3.6.1 von Teil 2 des Anhangs XII entsprechen; jedoch ist es zulässig, Sitze in Beiwagen mit Zweipunkt-Beckengurten auszurüsten.
- 2.2.2.
- Alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 16 in Bezug auf den Einbau von Kinderrückhaltesystemen müssen eingehalten sein, einschließlich der Bestimmungen hinsichtlich der im Fahrzeughandbuch bereitzustellenden Informationen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 95.
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