ANHANG XIII VO (EU) 2014/3

Anforderungen an Sitzplätze (Sättel und Sitze)

1.
Vorschriften für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Sitzplätze

1.1.
Fahrzeuge sind mit mindestens einem Sitz oder Sattel auszurüsten.
1.1.1.
Alle Sitzplätze müssen nach vorn gerichtet sein.
1.2.
Fahrzeuge ohne Aufbau dürfen mit Sätteln ausgerüstet sein.
1.3.
Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit Aufbau müssen mit Sitzen ausgerüstet sein.
1.3.1.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung und für die Zwecke dieses Anhangs gilt, dass ein Fahrzeug einen Aufbau besitzt, wenn sich neben und/oder hinter dem niedrigsten Sitzplatz Strukturelemente befinden, die höher als der R-Punkt des betreffenden Sitzplatzes sind. Der entsprechende Bereich befindet sich damit innerhalb und hinter der senkrechten Querebene, die durch den R-Punkt des betreffenden Sitzplatzes verläuft. Andere Sitzplätze, Rückenlehnen, Stauräume und Gepäckträger sowie sonstige an ihnen angebrachte Ausrüstungs- oder Bauteile gelten in diesem Zusammenhang nicht als Strukturelemente (d. h. Seitentüren, B-Säulen und/oder Dach gelten als Aufbauten). Der technische Dienst muss eine klare Begründung für die Beurteilungskriterien im Prüfbericht vorlegen.
1.4
Der R-Punkt eines Sitzplatzes wird folgendermaßen ermittelt:

1.4.1.
Der R-Punkt eines Sattels ist so wie vom Hersteller angegeben anzunehmen, wobei dieser unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien und unter Berücksichtigung der Merkmale eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt durch eine Hybrid-III-Prüfpuppe) und dessen Hüftdrehpunkt festzulegen ist.
1.4.2.
Der R-Punkt eines Sitzplatzes ist gemäß Anlage 3 von Teil 2 zu Anhang VII dieser Verordnung zu ermitteln.

1.5.
Alle Sitze müssen mit Rückenlehnen ausgerüstet sein.
1.5.1.
Zur Bewertung der Funktionsfähigkeit einer Rückenlehne muss für jeden Sitz mindestens eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden können:
1.5.1.1.
Das Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 17 muss erfolgreich durchgeführt werden (d. h. ohne Berücksichtigung der in dieser Verordnung erlaubten Ausnahmen).
1.5.1.2.
Kann das in Nummer 1.5.1.1 genannte Verfahren für einen bestimmten Sitz nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so ist dies hinreichend nachzuweisen und stattdessen eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt von der Hybrid-III-Prüfpuppe) auf dem nach Herstellerangaben eingestellten Sitz zu platzieren. In diesem Fall ist der R-Punkt des betreffenden Sitzes so wie vom Hersteller angegeben anzunehmen, wobei dieser unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien und unter Berücksichtigung der Merkmale eines 50-Perzentil-Mannes (dargestellt durch eine Hybrid-III-Prüfpuppe) und dessen Hüftdrehpunkt festzulegen ist. Der technische Dienst muss eine klare Begründung für die Beurteilungskriterien im Prüfbericht vorlegen.
1.5.1.3.
Wenn keines der Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, so gelten der Sitz und die Rückenlehne als den Anforderungen dieses Anhangs nicht entsprechend.
1.6.
Bereiche, die nicht als Sitzplätze ausgewiesen sind, solchen aber ähneln, sind niĉht zulässig.
1.6.1.
Bereiche, die Sitzen ähneln und auf denen eine Prüfpuppe einer 5-Perzentil-Frau platziert werden kann, gelten als Sitze und müssen daher alle einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.
1.7.
Bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L3e und L4e muss die Höhe des R-Punkts des Sitzplatzes des Fahrzeugführers ab der Fahrbahnoberfläche gemessen ≥ 540 mm und bei Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e ≥ 400 mm betragen.
1.7.1.
Ist das Fahrzeug mit Systemen ausgestattet, die die Bodenfreiheit des Fahrzeugs ändern könnten, so ist sie in dem vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand einzustellen.
1.8.
Alle mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte und/oder mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten Sitze und Sättel müssen einer Verzögerung von 10 g/20 ms nach vorne standhalten, ohne zu brechen. Gegebenenfalls vorhandene Verriegelungs-, Einstell- und Verstelleinrichtungen dürfen keine Fehlfunktion aufweisen oder sich lösen. An Sitzen angebrachte Verstelleinrichtungen müssen von Hand betätigt werden können, nachdem sie dieser Verzögerung ausgesetzt wurden.
1.8.1.
Die Einhaltung von Nummer 1.8 ist folgendermaßen nachzuweisen:

bei Sitzen:

indem für das Fahrzeug repräsentative Teile einer Verzögerung von 10 g über mindestens 20 ms nach vorne unterzogen werden oder

indem die in den Nummern 3.4.4 bis 3.4.4.2 von Teil 2 des Anhangs XII genannte Prüfung durchgeführt wird;

bei Sätteln:

indem im Schwerpunkt des Sattels eine nach vorne gerichtete Kraft, die dem Zehnfachen des Gewichts des vollständigen Sattels entspricht, zur Wirkung kommt.

2.
Kinderrückhaltesysteme

2.1.
Kinderrückhaltesysteme, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 44(1) entsprechen, können von Fahrzeugherstellern für die Verwendung in Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Sicherheitsgurten und/oder ISOFIX ausgerüstet sind, empfohlen werden.
2.1.1.
In diesem Fall müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 16 in Bezug auf den Einbau von Kinderrückhaltesystemen eingehalten sein, einschließlich der Bestimmungen hinsichtlich der im Fahrzeughandbuch bereitzustellenden Informationen.
2.2.
Kinderrückhaltesysteme, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 44 entsprechen, können von Fahrzeugherstellern für die Verwendung in Beiwagen von Fahrzeugen der Klasse L4e, die mit Sicherheitsgurten und/oder ISOFIX ausgerüstet sind, empfohlen werden.
2.2.1.
In diesem Fall müssen die Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten den Anforderungen der Nummern 1.3 bis 1.6.2 von Teil 1 des Anhangs XII und den Nummern 1 bis 3.6.1 von Teil 2 des Anhangs XII entsprechen; jedoch ist es zulässig, Sitze in Beiwagen mit Zweipunkt-Beckengurten auszurüsten.
2.2.2.
Alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 16 in Bezug auf den Einbau von Kinderrückhaltesystemen müssen eingehalten sein, einschließlich der Bestimmungen hinsichtlich der im Fahrzeughandbuch bereitzustellenden Informationen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 95.

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