ANHANG XIV VO (EU) 2014/3

Anforderungen an die Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit

1.
Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit

1.1.
Fahrzeuge der Klassen L1e und L3e sind gemäß den Vorschriften der Nummern 2 bis 2.6 zu prüfen und müssen den einschlägigen Anforderungen entsprechen.
1.2.
Fahrzeuge der Klassen L2e, L4e, L5e, L6e und L7e sind gemäß den Vorschriften der Nummern 2 bis 2.8 zu prüfen und müssen den einschlägigen Anforderungen entsprechen. Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge den in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.2.2 enthaltenen spezifischen Bauvorschriften entsprechen.
1.2.1.
Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass sich alle Räder jederzeit mit unterschiedlichen individuellen Geschwindigkeiten drehen können. Es ist zulässig, Vorrichtungen wie beispielsweise ein Differentialgetriebe einzubauen; diese Vorrichtungen dürfen automatisch oder durch äußeren Einfluss gesperrt werden, müssen jedoch normalerweise gelöst sein.
1.2.1.1.
Die Sperrfunktion einer solchen Vorrichtung darf nicht dazu verwendet werden, um die speziellen Anforderungen in Anhang III hinsichtlich der Bremswirkung an allen Rädern erfüllen zu können.
1.2.2.
Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e mit Aufbau müssen mit einer vom Fahrersitz aus betätigbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgerüstet sein.
1.2.2.1.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung und für die Zwecke dieses Anhangs gilt, dass ein Fahrzeug einen Aufbau besitzt, wenn sich neben und/oder hinter dem niedrigsten Sitzplatz Strukturelemente befinden, die höher als der R-Punkt des betreffenden Sitzplatzes sind. Der entsprechende Bereich befindet sich damit innerhalb und hinter der senkrechten Querebene, die durch den R-Punkt des betreffenden Sitzplatzes verläuft. Andere Sitzplätze, Rückenlehnen, Stauräume und Gepäckträger sowie sonstige an ihnen angebrachte Ausrüstungs- oder Bauteile gelten in diesem Zusammenhang nicht als Strukturelemente (d. h. Seitentüren, B-Säulen und/oder Dach gelten als Aufbauten). Der technische Dienst muss eine klare Begründung für die Beurteilungskriterien im Prüfbericht vorlegen.
1.2.2.2.
Fahrzeuge der Klasse L2e mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von ≤ 225 kg, die auf dem Fahrersitz nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind und die nicht mit Seitentüren ausgerüstet werden können, sind von der Vorschrift über den Einbau einer Einrichtung für Rückwärtsfahrt befreit.

2.
Prüfvorschriften

2.1.
Die Prüfungen sind auf einer ebenen, griffigen Oberfläche durchzuführen.
2.2.
Für die Prüfungen ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse zu beladen.
2.3.
Die Reifendrücke sind an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Werte für den jeweiligen Beladezustand anzupassen.
2.4.
Es muss möglich sein, ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 km/h von der Geradeausfahrt in eine Spirale mit einem abschließenden Wendekreisradius von 12 m zu fahren. Um die Übereinstimmung mit den Vorschriften nachzuweisen, ist jeweils eine Lenkbewegung nach rechts und nach links auszuführen.
2.5.
Das Fahrzeug muss einen Kreis mit einem Radius von ≤ 50 m tangential ohne ungewöhnliche Vibration in der Lenkanlage mit 50 km/h oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, falls diese niedriger ist, verlassen können. Um die Übereinstimmung mit den Vorschriften nachzuweisen, ist jeweils eine Lenkbewegung nach links und nach rechts auszuführen.
2.5.1.
Die Prüfgeschwindigkeit darf auf 45 km/h verringert werden, falls der Radius 40 m beträgt, auf 39 km/h, falls der Radius 30 m beträgt, auf 32 km/h, falls der Radius 20 m beträgt und auf 23 km/h, falls der Radius 10 m beträgt.
2.6.
Das Fahrzeug muss auf einem geraden Straßenabschnitt ohne ungewöhnliche Lenkkorrekturen durch den Fahrzeugführer und ohne ungewöhnliche Vibration in der Lenkanlage bei folgenden Fahrgeschwindigkeiten gefahren werden können: 160 km/h bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≥ 200 km/h, mit 0,8 × Vmax bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von < 200 km/h oder mit der effektiven Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug im Prüfbeladezustand erreichen kann, falls diese niedriger ist.
2.7.
Wenn ein Fahrzeug der Klasse L2e, L4e, L5e, L6e oder L7e auf einem Kreis mit etwa halbem Einschlag der gelenkten Räder bei gleich bleibender Geschwindigkeit von mindestens 6 km/h gefahren wird, muss bei losgelassener Lenkvorrichtung der Wendekreis gleich bleiben oder größer werden.
2.8.
Ein Fahrzeug der Klasse L4e, dessen Beiwagen entfernt werden kann, so dass das Kraftrad ohne diesen verwendet werden kann, muss den Anforderungen für Krafträder ohne Beiwagen in Nummer 1.1 sowie den Anforderungen von Nummer 1.2 genügen.

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