ANHANG XV VO (EU) 2014/3

Anforderungen an die Montage der Reifen

1.
Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Montage der Reifen

1.1. Vorbehaltlich der Vorschriften der Nummern 1.1.1 bis 1.1.2 müssen alle an Fahrzeugen montierte Reifen, einschließlich etwaiger Ersatzreifen, gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 typgenehmigt sein.

1.1.1. Sind Fahrzeuge für Verwendungen ausgelegt, die nicht mit den Merkmalen von Reifen vereinbar sind, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 nach den zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Typgenehmigungsprüfungen geltenden Rechtsvorschriften der Union typgenehmigt wurden und bei denen es deshalb erforderlich ist, Reifen mit anderen Merkmalen zu montieren, finden die Anforderungen von Nummer 1.1 keine Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Reifen wurden nach der Richtlinie 92/23/EWG des Rates(1), der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder der UNECE-Regelung Nr. 106 typgenehmigt und

die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art dieser Ausnahme und die Begründung der Zustimmung sind im Prüfbericht anzugeben.

1.1.2. An Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von ≤ 150 kg dürfen Reifen ohne Typgenehmigung mit einer Querschnittsbreite von ≤ 67 mm montiert werden.

1.2. Sind Fahrzeuge für Verwendungen ausgelegt, die nicht mit den Merkmalen von Reifen vereinbar sind, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 typgenehmigt wurden und bei denen es deshalb erforderlich ist, Reifen mit anderen Merkmalen zu montieren, finden die Anforderungen von Nummer 1.1 keine Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Reifen wurden nach der Richtlinie 92/23/EWG des Rates(3), der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder der UNECE-Regelung Nr. 106 typgenehmigt und

die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art der Ausnahme und die Begründung der Zustimmung sind im Prüfbericht anzugeben.

2.
Bereifung

2.1. Alle an ein und derselben Achse normalerweise montierten Reifen, mit Ausnahme der an Beiwagen von Fahrzeugen der Klasse L4e montierten, müssen vom gleichen Reifentyp sein.

2.2. Der Fahrzeughersteller darf die Verwendungsart von Original- und Ersatzreifen, die am Fahrzeug montiert werden können, beschränken. In diesem Fall sind die Verwendungsarten von Reifen, die am Fahrzeug montiert werden können, eindeutig im Fahrzeughandbuch anzugeben.

2.2.1. Die zulässige dynamische Ausdehnung von Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 typgenehmigt wurden, hängt vom Symbol für die Geschwindigkeitskategorie und der Verwendungsart ab. Um für den Endnutzer des Fahrzeugs eine uneingeschränkte Auswahl in Bezug auf Ersatzreifen für Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse zu gewährleisten, ist vom Fahrzeughersteller die in Absatz 4.1 von Anhang 9 der UNECE-Regelung Nr. 75 genannte größte Abweichung zu berücksichtigen (d. h. HdynH 1,18), unabhängig von der Geschwindigkeitskategorie und der Verwendungsart der an einem zur Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeug montierten Reifen.

2.3. Der Bereich, in dem sich jedes Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen und Felgenbreiten die Bewegung des Rades unter Berücksichtigung der größten und der kleinsten Einpresstiefe im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. Dies ist unter Verwendung der größten und der breitesten Reifen in dem betreffenden Bereich nachzuprüfen, wobei die zulässige Felgenbreite, die größte zulässige Querschnittsbreite und der Außendurchmesser des Reifens — in Bezug auf die jeweilige Bezeichnung der Reifengröße gemäß den Angaben der einschlägigen Rechtsvorschriften — zu berücksichtigen sind. Die Prüfungen sind so durchzuführen, dass nicht der eigentliche Reifen verwendet wird, sondern die größte, die zulässigen Gesamtabmessungen des Reifens repräsentierende Hüllkurve in dem Bereich rotiert wird, in dem sich das Rad dreht.

2.3.1. Alle Reifen, die gemäß Nummer 2.2 am Fahrzeug montiert werden können, sind für die Bestimmung der nach den zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Typgenehmigungsprüfungen geltenden Rechtsvorschriften der Union zulässigen Gesamtabmessungen (d. h. die größte Hüllkurve) des jeweiligen Reifens zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind entweder die technischen Spezifikationen nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 75 oder die zulässigen Prozent-Anteile für Größen, die nicht in diesem Anhang enthalten sind, zu berücksichtigen (z. B. Gesamtbreite von Mehrzweckreifen (MST) + 25 %, Normalreifen und M+S-Reifen + 10 % beim Felgendurchmesser-Code 13 und darüber sowie + 8 % bei Felgendurchmesser-Codes bis einschließlich 12).

2.3.2. Die zulässige dynamische Vergrößerung der Höhe von Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 typgenehmigt wurden, hängt vom Symbol für die Geschwindigkeitskategorie und der Verwendungsart des Reifens ab. Um für den Endnutzer des Fahrzeugs eine geeignete Auswahl in Bezug auf Ersatzreifen für Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse zu gewährleisten, sind vom Fahrzeughersteller zur Bestimmung der in Absatz 4.1 von Anhang 9 der UNECE-Regelung Nr. 75 festgelegten größten Abweichung sowohl die zulässigen Verwendungsarten als auch die Geschwindigkeitskategorie, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist, zu berücksichtigen (d. h. Hdyn = H × 1,10 bis Hdyn = H × 1,18). Der Fahrzeughersteller kann entscheiden, ob strengere Kategorien berücksichtigt werden sollen.

2.4. Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Nummern 2.3 bis 2.3.2 eingehalten sind, vorausgesetzt, der Freiraum zwischen der maximalen Hüllkurve des Reifens und der Fahrzeugstruktur beträgt an allen Punkten mehr als 10 mm.

3.
Tragfähigkeit

3.1. Die größte zulässige Tragfähigkeit jedes Reifens, der an dem Fahrzeug montiert ist, muss mindestens den folgenden Werten entsprechen:

der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse nur ein einziger Reifen montiert ist;

der Hälfte der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zwei Reifen in Einzelanordnung montiert sind;

dem 0,54-fachen der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zwei Reifen in Doppelanordnung (Zwillingsanordnung) montiert sind;

dem 0,27-fachen der höchstzulässigen Achslast, wenn an der Achse zweimal zwei Reifen in Doppelanordnung (Zwillingsanordnung) montiert sind;

dies gilt jeweils in Bezug auf die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Achslast.

3.1.1. Die im Beschreibungsbogen angegebene Tragfähigkeitskennzahl muss der niedrigsten Stufe entsprechen, die mit der auf dem betreffenden Reifen lastenden technisch zulässigen Gesamtmasse vereinbar ist. Reifen einer höheren Stufe dürfen montiert werden.

3.2. Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Tragfähigkeit montiert werden.

4.
Geschwindigkeitskategorie

4.1. Jeder Reifen, mit dem das Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen.

4.1.1. Das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

4.1.1.1. Die im Beschreibungsbogen angegebene Geschwindigkeitskategorie muss der niedrigsten Stufe entsprechen, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist. Reifen einer höheren Stufe dürfen montiert werden.

4.1.2. Bei Reifen der Geschwindigkeitskategorien V, W, Y und Z sind die angepassten Tragfähigkeitswerte gemäß der einschlägigen Richtlinie, EU-Verordnung oder UNECE-Regelung zu berücksichtigen.

4.1.3. Bei Reifen der Kategorie C2 oder C3 ist der angepasste Tragfähigkeitswert gemäß Absatz 2.29 von UNECE-Regelung Nr. 54 zu berücksichtigen.

4.2. Die Anforderungen der Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 gelten nicht in folgenden Fällen:

4.2.1. im Falle von Komplettnoträdern;

4.2.2. im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle oder, falls kein Fahrzeuginnenraum vorhanden ist, so nahe wie möglich am Kombi-Instrument ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen oder die vom Hersteller für das Fahrzeug empfohlene Geschwindigkeit (der niedrigere der beiden Werte) angebracht werden.

4.3. Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Geschwindigkeitskategorie montiert werden.

5.
Reifendruck

5.1. Der Fahrzeughersteller muss für jeden Reifen den Druck bei kaltem Reifen für den normalen Alltagseinsatz auf der Straße empfehlen. Je nach Ladezustand des Fahrzeugs ist die Angabe mehrerer Druckwerte oder eines Druckbereichs zulässig. Die Angabe mehrerer Druckwerte ist nicht zulässig, wenn dadurch zu Ungunsten des Komforts der Verschleiß verringert oder die Kraftstoffeffizienz vergrößert werden soll, oder ein anderer, ähnlicher Zweck verfolgt wird.

5.2. Die gemäß Nummer 5.1 angegebenen Druckwerte für kalte Reifen sind auch auf dem Fahrzeug selbst anzugeben (z. B. auf einem Schild bzw. Schildern). Die Angaben müssen deutlich lesbar sein, ohne dass es notwendig ist, zunächst Teile mit Werkzeugen zu entfernen, und sie müssen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt werden können.

5.3. Die einschlägigen Angaben müssen auch deutlich im Fahrzeughandbuch enthalten sein, damit der Fahrzeugführer die Reifendrücke regelmäßig prüft und sie gegebenenfalls anpasst.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).

(3)

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

(4)

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

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