ANHANG XVI VO (EU) 2014/3
Anforderungen an das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug
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1.
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Vorschriften für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug
1.1. Fahrzeuge der Klassen L7e-B1 und L7e-B2 sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzungsschild auszustatten, auf dem die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs angegeben ist.
1.2. Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e, L4e, L5e-A dürfen mit einem Schild ausgestattet werden, auf dem die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs angegeben ist, vorausgesetzt, die Anforderungen dieses Anhangs sind erfüllt.
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2.
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Besondere Anforderungen in Bezug auf das Schild
2.1. Alle Schriftzeichen auf dem Schild müssen aus retroreflektierendem, als Klasse D, E oder D/E gemäß UNECE-Regelung Nr. 104(1) typgenehmigtem Material bestehen.
2.2. Die Oberfläche muss aus einem runden, weißen, nicht retroreflektierenden Schild mit einem Durchmesser von 200 mm bestehen2.2.1. Die Oberfläche kann auf einem größeren und anders geformten Bereich, z. B. dem Aufbau, befestigt werden, vorausgesetzt, alle Anforderungen werden erfüllt.
2.3. Die auf dem Schild angegebene Zahl ist in orangefarbenen Ziffern darzustellen.2.3.1. Die Schriftart muss normal, deutlich lesbar, senkrecht und gebräuchlich sein. Schriftarten, die Handschriften ähneln oder kursiv gehalten sind, sind nicht zulässig.
2.3.2. Alle Ziffern müssen in derselben Schriftgröße gehalten sowie mindestens 100 mm hoch und 50 mm breit sein, mit Ausnahme der Zahl „1” , die schmaler sein kann.
2.4. Im Falle von Fahrzeugen, die für Gebiete bestimmt sind, in denen metrische Maßsysteme verwendet werden, und die entsprechend ausgerüstet werden, müssen die Schriftzeichen „km/h” unter der Geschwindigkeitsangabe aufgeführt sein.2.4.1. Die Abmessungen über Alles für die Zeichenfolge „km/h” betragen mindestens 40 mm für die Höhe und 60 mm für die Breite.
2.5. Im Falle von Fahrzeugen, die für Gebiete bestimmt sind, in denen britische Maßsysteme verwendet werden, und die entsprechend ausgerüstet werden, müssen die Schriftzeichen „mph” unter der Geschwindigkeitsangabe aufgeführt sein.2.5.1. Die Abmessungen über Alles für die Zeichenfolge „mph” betragen mindestens 40 mm für die Höhe und 60 mm für die Breite.
2.6. Im Falle von Fahrzeugen, die für Gebiete bestimmt sind, in denen sowohl metrische als auch britische Maßsysteme verwendet werden, und die entsprechend ausgerüstet werden, sind beide Versionen des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds anzubringen und diese müssen allen Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
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3.
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Lage, Sichtbarkeit und Merkmale des Schilds
3.1. Das Schild muss aus einer nahezu flachen Oberfläche bestehen.
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3.2.
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Lage des Schilds im Verhältnis zur Längsmittelebene des Fahrzeugs:
3.2.1. Die Mitte des Schilds darf nicht links von der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
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3.3.
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Lage des Schilds im Verhältnis zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs:
3.3.1. Das Kennzeichen muss senkrecht ± 5° zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden.
3.3.2. Der rechte seitliche Rand des Schilds darf nicht nach rechts über die senkrechte Ebene hinausragen, die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den Punkt der größten Fahrzeugaußenbreite verläuft.
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3.4.
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Lage des Schilds zur senkrechten Querebene:
3.4.1. Das Schild darf gegenüber der Senkrechten geneigt sein:3.4.1.1. zwischen – 5° und 30°, vorausgesetzt, der obere Rand des Schilds liegt nicht höher als 1,20 m (gemessen von der Fahrbahnoberfläche);
3.4.1.2. zwischen – 15° and 5°, vorausgesetzt, der obere Rand des Schilds liegt höher als 1,20 m (gemessen von der Fahrbahnoberfläche).
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3.5.
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Abstand des Schilds von der Fahrbahnoberfläche:
3.5.1. Der untere Rand des Schilds muss mindestens 0,30 m über der Fahrbahnoberfläche liegen.
3.5.2. Der obere Rand des Schilds darf nicht höher als 1,20 m liegen (gemessen von der Fahrbahnoberfläche). Ist die Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands aus in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Gründen nicht praktikabel, so darf der Höchstabstand größer sein als 1,20 m, sofern er so nahe an diesem Wert liegt, wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist, und darf keinesfalls 2,00 m überschreiten.
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3.6.
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Geometrische Sichtbarkeit:
3.6.1. Liegt der obere Rand des Schilds nicht höher als 1,20 m (gemessen von der Fahrbahnoberfläche), muss das Schild in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:- —
zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;
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einer Ebene durch den oberen Rand des Schilds, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
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einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Schilds.
zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;
einer Ebene durch den oberen Rand des Schilds, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Schilds.
3.6.2. Liegt der obere Rand des Schilds höher als 1,20 m (gemessen von der Fahrbahnoberfläche), muss das Schild in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:- —
zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;
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einer Ebene durch den oberen Rand des Schilds, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
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der Ebene durch den unteren Rand des Schilds, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bildet.
zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;
einer Ebene durch den oberen Rand des Schilds, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
der Ebene durch den unteren Rand des Schilds, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bildet.
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4.
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Prüfverfahren
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4.1.
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Bestimmung der vertikalen Neigung und des Abstands des Schilds von der Fahrbahnoberfläche
4.1.1. Vor der Messung ist das Fahrzeug auf eine glatte Fahrbahnoberfläche zu platzieren, wobei die Fahrzeugmasse der vom Hersteller deklarierten Masse in fahrbereitem Zustand zu entsprechen hat, zuzüglich der Masse gegebenenfalls vorhandener Antriebsbatterien.
4.1.2. Ist das Fahrzeug mit Systemen ausgestattet, die die Bodenfreiheit des Fahrzeugs ändern könnten, so ist diese in den vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand einzustellen.
4.1.3. Ist das Schild nach unten geneigt, ist das Messergebnis dieser Neigung als Minuswert anzugeben.
Fußnote(n):
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ABl. L 75 vom 14.3.2014, S. 29
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