ANHANG XIX VO (EU) 2014/3

Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur

1.
Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die Festigkeit der Fahrzeugstruktur

1.1.
Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie während ihrer normalen Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhalten; dabei sind die vorgesehenen Wartungen und die für die jeweiligen Ausrüstungen vorgesehenen Einstellarbeiten so durchzuführen, wie dies im vom Hersteller mit dem Fahrzeug zur Verfügung zu stellenden Fahrzeughandbuch klar und eindeutig anzugeben ist. Zu diesem Zweck ist vom Fahrzeughersteller eine unterzeichnete Erklärung auszustellen.
1.1.1.
Fahrzeuge der Klasse L1e-A und Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie allen Vorschriften und Prüfverfahren hinsichtlich der Lenker/Vorbau-Einheit, Sattelstützen, Vorderradgabeln und Rahmen gemäß der Norm ISO 4210:2014 entsprechen, auch wenn in dieser Norm ein abweichender Geltungsbereich vorgesehen ist. Der Mindestwert der erforderlichen Prüfkräfte muss Nummer 1.1.1.1 Tabelle 19-1 entsprechen.
1.1.1.1.

Tabelle 19-1

Prüf- und Mindestkräfte oder Prüfzyklen für Fahrzeuge der Klassen L1e-A und Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind

Gegenstand Bezeichnung der Prüfung Zu verwendende Prüfnorm Mindestwert der erforderlichen Prüfkraft oder Mindestanzahl der Prüfzyklen
Lenker und Vorbau Seitliche Biegeprüfung (statische Prüfung) ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.3 800 N (= Kraft, F2)
Dynamische Prüfung (Stufe 1 — Gegenphasige Belastung/out of phase) ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.9 270 N (= Kraft, F6)
Dynamische Prüfung (Stufe 2 — Gleichphasige Belastung/in phase) ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.9 370 N (= Kraft, F7)
Rahmen Dynamische Prüfung mit pedalierenden Kräften ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.3 1000 N (= Kraft, F1)
Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.4

Vorwärtskraft, F2 = 850 N,

Rückwärtskraft, F3 = 850 N,

C1 = 100000 (= Anzahl der Prüfzyklen)

Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.5 1100 N (= Kraft, F4)
Vorderradgabel Statische Biegeprüfung ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 5.3 1500 N (= Kraft, F5)
Sattelstütze Stufe 1, dynamische Prüfung ISO 4210-9:2014, Prüfverfahren 4.5.2 1100 N (= Kraft, F3)
Stufe 2, statische Festigkeitsprüfung ISO 4210-9:2014, Prüfverfahren 4.5.3 2000 N (= Kraft, F4)
1.1.2.
Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, müssen eine Masse in fahrbereitem Zustand von ≤ 35 kg haben und mit Pedalen ausgerüstet sein, die es dem Fahrzeugführer ermöglichen, das Fahrzeug nur mit der Muskelkraft der Beine fortzubewegen. Da Fahrzeug muss über eine Einrichtung zur Einstellung der Sitzposition des Fahrzeugführers verfügen, damit die ergonomische Stellung des Fahrzeugführers an den Pedaltretvorgang angepasst werden kann. Die Hilfsantriebsleistung ist der Pedaltretleistung des Fahrzeugführers hinzuzufügen und darf höchstens das Vierfache der tatsächlichen Pedaltretleistung betragen.
1.2.
Die Montage und der Bau von Fahrzeugen in Fertigungswerken, insbesondere die Prozesse in Bezug auf den Fahrzeugrahmen, die Karosserie und/oder Aufbau sowie den Abtriebsstrang müssen in ein Qualitätssicherungssystem eingebunden sein, um sicherzustellen, dass wesentliche mechanische Verbindungen, z. B. Schweißnähte und Schraubenverbindungen sowie sonstige wichtige Werkstoffeigenschaften kontrolliert und nachgeprüft werden.
1.2.1.
Die Anforderungen von Nummer 1.2 müssen Bestandteil der Verpflichtungen des Fahrzeugherstellers in Bezug auf die in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sein.
1.3.
In Einklang mit Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss die Typgenehmigungsbehörde überprüfen, dass im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Typgenehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird.
1.4.
Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für die in Nummer 1.3 genannte Untersuchung Sorge zu tragen. Diese Zweifel können sich sowohl auf die Verfügbarkeit als auch auf das Vorhandensein einer solchen Untersuchung beziehen (z. B. im Falle eines Antrags auf Typgenehmigung für eine begrenzte Fahrzeugserie von einem nicht-ansässigen Hersteller, der von einer Partei vertreten wird, die wahrscheinlich keinen ausreichenden Zugang zu solchen Untersuchungen hat).

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