ANHANG XVIII VO (EU) 2014/3

Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

1.
Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

1.1. Fahrzeuge bestimmter Klassen müssen die Vorschriften von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und, wenn zutreffend, hinsichtlich der maximalen Nenndauerleistung oder der maximalen Nutzleistung erfüllen.

1.1.1. Solche Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug auf einer horizontalen, flachen und ebenen Oberfläche erreichen kann, begrenzen, und/oder mit Einrichtungen, die die maximale Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung begrenzen.

1.1.2. Die Funktionsweise solcher Einrichtungen muss nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

1.1.2.1. Bei Fahrzeugen, die von einem Fremdzündungsmotor entweder unmittelbar oder mittels einer mechanischen oder hydraulischen Übertragung angetrieben werden: Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung muss durch die Anpassung von mindestens zwei der folgenden Merkmale erreicht werden:

die Eigenschaften, den Zeitpunkt oder das Vorhandensein des Funkens, der das Kraftstoff-Luft-Gemisch in den Zylindern entzündet,

die Menge der vom Motor angesaugten Luft,

die Menge des in den Motor eingebrachten Kraftstoffs und

die elektronisch und/oder mechanisch gesteuerte effektive Drehzahl des Abtriebsstrangs, z. B. Kupplung, Getriebe oder Endantrieb.

1.1.2.2. Bei Fahrzeugen, die von einem Selbstzündungsmotor entweder unmittelbar oder mittels einer mechanischen oder hydraulischen Übertragung angetrieben werden: Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung muss durch die Anpassung von mindestens zwei der folgenden Merkmale erreicht werden:

die Menge der vom Motor angesaugten Luft,

die Menge des in den Motor eingespritzten Kraftstoffs und

die elektronisch und/oder mechanisch gesteuerte effektive Drehzahl des Abtriebsstrangs, z. B. Kupplung, Getriebe oder Endantrieb.

1.1.2.3. Bei Fahrzeugen, die von mindestens einem Elektromotor angetrieben werden, einschließlich reiner Elektrofahrzeuge und Hybrid-Elektrofahrzeuge: Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung muss durch die Anpassung von mindestens zwei der folgenden Merkmale erreicht werden:

Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor, ausgehend von der Fahrzeuggeschwindigkeit oder der intern im Elektromotor gemessenen Drehzahl,

Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor ausgehend von der effektiven Fahrzeuggeschwindigkeit, die außerhalb des Elektromotors zu messen ist und

physische Begrenzung der Fahrzeuggeschwindigkeit mittels interner oder externer Komponenten, z. B. eine maximal erzielbare Drehzahl eines Elektromotors.

1.1.2.4. Bei Fahrzeugen, die von anderen als den oben genannten Antriebsarten angetrieben werden: Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung, indem mindestens zwei separate Verfahren angewendet werden, die sich so weit wie möglich auf die oben genannten Grundsätze hinsichtlich der Einstellung, Verringerung oder physischen Geschwindigkeitsbegrenzung stützen.
1.1.2.5. Mindestens zwei der eingesetzten Verfahren zur Begrenzung (vgl. Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4) müssen unabhängig voneinander funktionieren, von unterschiedlicher Art sein und unterschiedliche Auslegungskonzepte aufweisen; jedoch sind ähnliche Anwendungselemente zulässig (z. B. können sich beide Verfahren auf das Kriterium der Drehzahl stützen, wobei diese jedoch in einem Fall im Motor und im anderen Fall im Kraftübertragungssystem am Getriebe gemessen wird). Versagt ein Verfahren (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes), so darf dies nicht die Begrenzungsfunktion anderer Verfahren beeinflussen. In diesem Fall kann die erzielbare Höchstleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als unter normalen Bedingungen sein. Unbeschadet der Toleranzen, die in Nummer 4.1.4 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion angegeben sind, darf die Höchstleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht höher als die bei der Typgenehmigung erzielte sein, wenn auf eines der beiden redundanten Verfahren zur Begrenzung verzichtet wird.
1.1.2.6. Der Fahrzeughersteller darf andere Verfahren zur Begrenzung als die unter den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 genannten anwenden, wenn er gegenüber dem technischen Dienst und mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde nachweisen kann, dass mit diesen alternativen Verfahren zur Begrenzung die unter Nummer 1.1.2.5 enthaltenen Grundsätze der Redundanz eingehalten werden und vorausgesetzt, dass mindestens einer der unter den Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 oder 1.1.2.3 aufgeführten Parameter (z. B. Begrenzung der Kraftstoffmenge, die Menge der angesaugten Luft, die Eigenschaften des Zündfunkens und die Begrenzung der Drehzahl des Abtriebsstrangs) in einem der Verfahren zur Begrenzung angewendet wird.
1.1.2.7. Der Hersteller darf zwei oder mehrere der unter den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 aufgeführten Einzelverfahren zur Begrenzung als Teil einer Begrenzungsstrategie kombinieren. Eine solche Kombination von Begrenzungsverfahren gilt als ein Einzelverfahren zur Begrenzung im Sinne von Nummer 1.1.2.5.
1.1.2.8. Einzelverfahren zur Begrenzung oder Kombinationen von Begrenzungsverfahren gemäß den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 dürfen mehrmals angewendet werden, vorausgesetzt dieser Mehrfachbetrieb erfolgt so, dass sie gemäß Nummer 1.1.2.5 unabhängig voneinander funktionieren, damit im Falle eines nicht einwandfreien Funktionierens eines der Verfahren (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes) nicht die Funktion einer anderen Anwendung im selben Verfahren oder in einer Kombination von Verfahren beeinträchtigt wird.
1.1.2.9. Eine Begrenzungsstrategie, die im Falle einer Fehlfunktion (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes) die Aktivierung einer speziellen, für den normalen Betrieb nicht geeigneten Betriebsart beinhaltet (z. B. Notbetrieb), mit der eine wesentlich verringerte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder Höchstleistung erreicht wird, oder durch die eine Zündsperrvorrichtung zum Anhalten des Motors für die Dauer der Fehlfunktion aktiviert wird, gilt als ein einziges Begrenzungsverfahren.

1.1.3. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder die Höchstleistung dürfen nicht durch einen mechanischen Anschlag der Drosselklappe oder einen sonstigen mechanischen Anschlag, der an der Drosselklappe eine Einschränkung der Luftzufuhr des Motors bewirkt, begrenzt werden.

1.1.4. Die Bereitstellung und die Verwendung anderer Möglichkeiten, die den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die maximale Antriebsleistung des Fahrzeugs, die auf der Grundlage der gemäß Anhang I Teil B Absatz 2.8 Nummern 1.8.2 bis 1.8.9 der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 mitgeteilten Informationen bestimmt wurde, unmittelbar oder mittelbar anzupassen, einzustellen, auszuwählen oder zu ändern (z. B. Schalter für Hochleistungsmodus, speziell kodierter Transponder im Zündschlüssel, physische oder elektronische Jumper-Einstellung, in elektronischem Menü auswählbare Option, programmierbares Merkmal des Steuergeräts), so dass eine Überschreitung verursacht würde, sind verboten.

2.
Anforderungen hinsichtlich der Nachweise für die Typgenehmigung

2.1. Der Fahrzeughersteller muss die Übereinstimmung mit den spezifischen Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.1.2.9 darlegen, indem er den Nachweis erbringt, dass mindestens zwei der angewandten Verfahren, bei denen spezifische Einrichtungen und/oder Funktionen in das Antriebssystem des Fahrzeugs integriert werden, eine Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bewirken, und dass dies bei jedem dieser Verfahren vollkommen unabhängig erfolgt.

2.1.1. Der Fahrzeughersteller muss das Vorführfahrzeug so vorbereiten, dass gewährleistet ist, dass während der Typgenehmigungsprüfung nur ein Verfahren angewendet wird. Die spezifische Vorbereitung des Fahrzeugs und die Nachweisprüfung sind in vollem Einvernehmen mit dem technischen Dienst durchzuführen.

2.1.2. Der technische Dienst kann die Vorbereitung und die Prüfung zusätzlicher fehlerhafter Betriebszustände, die eine Folge absichtlicher Manipulation sein können und möglicherweise einen Schaden am Fahrzeug verursachen, verlangen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.