Artikel 20 VO (EU) 2014/312

Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts

1. Der Fernleitungsnetzbetreiber legt die in seiner Bilanzierungszone anzuwendende Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vor.

2. Nach der Genehmigung wird die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts auf der relevanten Website veröffentlicht. Etwaige Aktualisierungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.

3. Die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts legt Folgendes fest:

a)
Die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge gemäß Artikel 21,
b)
die Ableitung des anzuwendenden Preises gemäß Artikel 22 und
c)
alle sonstigen erforderlichen Parameter.

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