Artikel 19 VO (EU) 2014/312
Allgemeine Bestimmungen
1. Netznutzer zahlen oder erhalten für ihre tägliche Ausgleichsenergiemenge für jeden Gastag tägliche Ausgleichsenergieentgelte.
2. Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte sind auf den Rechnungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die Netznutzer separat auszuweisen.
3. Das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist kostenorientiert und berücksichtigt die mit etwaigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers verbundenen Preise sowie die kleine Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 6.
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