Artikel 18 VO (EU) 2014/312

Nominierungs- und Renominierungsverfahren an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind

1. Die nationale Regulierungsbehörde legt, falls noch keine Festlegung erfolgt ist, nach Anhörung des Fernleitungsnetzbetreibers fest, an welchen Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, Nominierungen und Renominierungen erforderlich sind.

2. Wenn Nominierungen und Renominierungen an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, erforderlich sind, gelten die folgenden Grundsätze:

a)
Die Netznutzer sind berechtigt, Renominierungen für den Gastag abzugeben.
b)
Der Fernleitungsnetzbetreiber bestätigt die abgegebenen Nominierungen und Renominierungen oder lehnt diese ab, wobei er die in Artikel 17 genannten Zeitvorgaben berücksichtigt.

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