Artikel 18 VO (EU) 2014/312
Nominierungs- und Renominierungsverfahren an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind
1. Die nationale Regulierungsbehörde legt, falls noch keine Festlegung erfolgt ist, nach Anhörung des Fernleitungsnetzbetreibers fest, an welchen Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, Nominierungen und Renominierungen erforderlich sind.
2. Wenn Nominierungen und Renominierungen an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, erforderlich sind, gelten die folgenden Grundsätze:
- a)
- Die Netznutzer sind berechtigt, Renominierungen für den Gastag abzugeben.
- b)
- Der Fernleitungsnetzbetreiber bestätigt die abgegebenen Nominierungen und Renominierungen oder lehnt diese ab, wobei er die in Artikel 17 genannten Zeitvorgaben berücksichtigt.
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