Artikel 17 VO (EU) 2014/312
Ablehnung von Nominierungen und Renominierungen oder Änderung der angefragten Gasmenge an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann
- a)
-
eine Nominierung oder Renominierung spätestens zwei Stunden nach dem Ablauf der Nominierungsfrist oder nach dem Beginn des Renominierungszyklus in folgenden Fällen ablehnen:
- i)
- Sie entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen.
- ii)
- Sie wird nicht von einem Netznutzer abgegeben.
- iii)
- Die Annahme der täglichen Nominierung oder Renominierung würde zu einer negativen impliziten Nominierungsgasflussrate führen.
- iv)
- Sie übersteigt die dem Netznutzer zugewiesene Kapazität.
- b)
-
eine Renominierung spätestens zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus in folgenden weiteren Fällen ablehnen:
- i)
- Sie überschreitet die dem Netznutzer für die verbleibenden Stunden zugewiesene Kapazität, es sei denn, die betreffende Renominierung wird abgegeben, um unterbrechbare Kapazität anzufragen, sofern diese vom Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wird.
- ii)
- Die Annahme der stündlichen Renominierung würde voraussichtlich zu einer Gasflussänderung vor dem Ende des Renominierungszyklus führen.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf eine Nominierung oder Renominierung eines Netznutzers nicht allein deshalb ablehnen, weil die geplanten Einspeisungen dieses Netznutzers nicht seinen geplanten Ausspeisungen entsprechen.
3. Falls eine Renominierung abgelehnt wird, muss der Fernleitungsnetzbetreiber die gegebenenfalls letzte bestätigte Menge des Netznutzers verwenden.
4. Unbeschadet der besonderen Geschäftsbedingungen, die für unterbrechbare Kapazität und für Engpassmanagementregeln unterliegende Kapazität gelten, darf der Fernleitungsnetzbetreiber die im Rahmen einer Nominierung oder Renominierung angefragte Gasmenge grundsätzlich nur bei außergewöhnlichen Ereignissen und in Notsituationen ändern, wenn eine offenkundige Gefahr für die Netzsicherheit und die Netzstabilität besteht. Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen der nationalen Regulierungsbehörde jede solche Maßnahme mit.
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