Artikel 16 VO (EU) 2014/312

Besondere Bestimmungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1. Gibt es an einem Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt sowohl tägliche als auch stündliche Nominierungen und Renominierungen, können die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die nationalen Regulierungsbehörden die Interessenträger konsultieren, um festzustellen, ob an beiden Seiten dieses Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes harmonisierte Nominierungen und Renominierungen abgegeben werden sollten. Bei dieser Konsultation wird mindestens Folgendes berücksichtigt:

a)
Die finanziellen Auswirkungen auf die Fernleitungsnetzbetreiber und die Netznutzer;
b)
die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel;
c)
die Auswirkungen auf das Tagesbilanzierungssystem an dem (den) Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt(en).

2. Nach dieser Konsultation bedürfen etwaige vorgeschlagene Änderungen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Sobald die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt sind, ändern die Fernleitungsnetzbetreiber die bestehenden Netzkopplungsverträge, Transportverträge oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen und veröffentlichen diese Änderungen.

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