Artikel 15 VO (EU) 2014/312

Renominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1. Ein Netznutzer ist berechtigt, Renominierungen innerhalb des Renominierungszeitraums abzugeben, der unmittelbar nach dem Ablauf der Bestätigungsfrist beginnt und frühestens drei Stunden vor dem Ende des Gastags D endet. Zu Beginn jeder Stunde innerhalb des Renominierungszeitraums beginnt der Fernleitungsnetzbetreiber den Renominierungszyklus.

2. Die letzte Renominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Beginn des Renominierungszyklus erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Renominierungszyklus berücksichtigt.

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen innerhalb von zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus. Die tatsächliche Gasflussänderung beginnt zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus, es sei denn

a)
der Netznutzer fragt einen späteren Zeitpunkt an oder
b)
der Fernleitungsnetzbetreiber gestattet einen früheren Zeitpunkt.

4. Es wird davon ausgegangen, dass jede Gasflussänderung zur vollen Stunde erfolgt.

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