Artikel 14 VO (EU) 2014/312

Nominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1. Ein Netzkunde ist berechtigt, dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Nominierung für den Gastag D spätestens vor dem Ablauf der Nominierungsfrist am Gastag D-1 zu übermitteln. Die Nominierungsfrist ist 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1.

2. Die letzte Nominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Ablauf der Nominierungsfrist erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt.

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen spätestens vor dem Ablauf der Bestätigungsfrist am Gastag D-1. Die Bestätigungsfrist ist 15:00 UTC (Winterzeit) bzw. 14:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1.

4. Die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes können vereinbaren, dass sie einen Vornominierungszyklus anbieten, innerhalb dessen

a)
die Netznutzer nicht zur Abgabe von Nominierungen verpflichtet sind;
b)
die Netznutzer den Fernleitungsnetzbetreibern die Nominierungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1 übermitteln können;
c)
der Fernleitungsnetzbetreiber den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die verarbeiteten Mengen bis spätestens 12:30 UTC (Winterzeit) bzw. 11:30 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1 übermittelt.

5. Gibt der Netznutzer vor dem Ablauf der Nominierungsfrist keine gültige Nominierung ab, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber die zwischen diesen Fernleitungsnetzbetreibern vereinbarte Ersatzregel an. Die Ersatzregel, die an einem Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt gilt, ist den Netznutzern der Fernleitungsnetzbetreiber bekanntzugeben.

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