Artikel 13 VO (EU) 2014/312
Informationen über Nominierungen und Renominierungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
Nominierungen und Renominierungen, die von den Netznutzern gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern für Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- 1.
- Angabe des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes;
- 2.
- Gasflussrichtung;
- 3.
- Kennung des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Bilanzierungsportfolios;
- 4.
- Kennung der Gegenpartei des Netznutzers oder gegebenenfalls ihres Bilanzierungsportfolios;
- 5.
- Beginn und Ende des Zeitraums, für den die Nominierung oder Renominierung des Gasflusses abgegeben wird;
- 6.
- Gastag D;
- 7.
- die Gasmenge, deren Transport angefragt wird.
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