Artikel 13 VO (EU) 2014/312

Informationen über Nominierungen und Renominierungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

Nominierungen und Renominierungen, die von den Netznutzern gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern für Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.
Angabe des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes;
2.
Gasflussrichtung;
3.
Kennung des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Bilanzierungsportfolios;
4.
Kennung der Gegenpartei des Netznutzers oder gegebenenfalls ihres Bilanzierungsportfolios;
5.
Beginn und Ende des Zeitraums, für den die Nominierung oder Renominierung des Gasflusses abgegeben wird;
6.
Gastag D;
7.
die Gasmenge, deren Transport angefragt wird.

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