Artikel 12 VO (EU) 2014/312
Allgemeine Bestimmungen
1. Die in der Nominierung und in der Renominierung anzugebende Gasmenge wird entweder in kWh/d für tägliche Nominierungen und Renominierungen oder in kWh/h für stündliche Nominierungen und Renominierungen ausgedrückt.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann von den Netznutzern zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weitere Informationen zu den Nominierungen und den Renominierungen verlangen, die mit den spezifischen Erfordernissen des Fernleitungsnetzbetreibers in Einklang stehen, darunter u. a. eine genaue, aktualisierte und hinreichend detaillierte Prognose der voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen.
3. Die Artikel 13 bis 16, die Nominierungen und Renominierungen für ungebündelte Kapazitätsprodukte betreffen, gelten entsprechend für Einzelnominierungen und Einzelrenominierungen für gebündelte Kapazitätsprodukte. Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Nominierungs- und Renominierungsvorschriften für gebündelte Kapazitätsprodukte an den Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten zusammen.
4. Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 gelten unbeschadet der Vorschrift für Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013.
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