Artikel 11 VO (EU) 2014/312

Anreize

1. Zur Verbesserung der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes kann die nationale Regulierungsbehörde Anreize für den Fernleitungsnetzbetreiber setzen, damit die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen auf effiziente Weise durchgeführt werden oder die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen durch den Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten maximiert wird.

2. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann der nationalen Regulierungsbehörde einen Anreizmechanismus zur Genehmigung vorlegen, der mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung übereinstimmen muss.

3. Vor der Vorlage des Vorschlags gemäß Absatz 2 kann der Fernleitungsnetzbetreiber die Interessenträger von sich aus oder auf Anforderung der nationalen Regulierungsbehörde konsultieren.

4. Der Anreizmechanismus

a)
beruht auf den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreibers und sieht begrenzte Zahlungen an den Fernleitungsnetzbetreiber für eine höhere Leistung vor sowie begrenzte Zahlungen des Fernleitungsnetzbetreibers bei einer geringeren Leistung, die anhand von vorab festgelegten Leistungszielen gemessen wird, zu denen u. a. Vorgaben zu Kostenzielen gehören können;
b)
berücksichtigt die dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Steuerung der Leistung zur Verfügung stehenden Mittel;
c)
gewährleistet, dass seine Anwendung die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Parteien korrekt wiedergibt;
d)
wird an den Entwicklungsstand des jeweiligen Gasmarktes, in dem er zum Einsatz kommen soll, angepasst;
e)
wird einer regelmäßigen Überprüfung durch die nationale Regulierungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber unterzogen, um zu bewerten, wo und in welchem Umfang Änderungen am Mechanismus erforderlich sein könnten.

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