Artikel 10 VO (EU) 2014/312

Handelsplattform

1. Für die Beschaffung von kurzfristigen standardisierten Produkten muss der Fernleitungsnetzbetreiber Handelsgeschäfte auf einer Handelsplattform tätigen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

a)
Sie gewährt während des gesamten Gastages Betreuung in ausreichendem Maße sowohl für die Netznutzer beim Handel mit den relevanten kurzfristigen standardisierten Produkten als auch für die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Durchführung geeigneter physikalischer Bilanzierungsmaßnahmen durch die Beschaffung oder Bereitstellung der relevanten kurzfristigen standardisierten Produkten.
b)
Sie ermöglicht einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang.
c)
Sie stellt Dienstleistungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bereit.
d)
Sie gewährleistet einen anonymisierten Handel zumindest bis zum Abschluss eines Handelsgeschäfts.
e)
Sie gibt allen Handelsteilnehmern einen detaillierten Überblick über die aktuellen Gebote und Angebote.
f)
Sie stellt sicher, dass dem Fernleitungsnetzbetreiber alle Handelsgeschäfte ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

2. Der Fernleitungsnetzbetreiber bemüht sich, die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien auf mindestens einer Handelsplattform sicherzustellen. Kann der Fernleitungsnetzbetreiber nicht sicherstellen, dass diese Kriterien bei mindestens einer Handelsplattform erfüllt werden, ergreift er die zur Einrichtung einer physikalischen Bilanzierungsplattform oder einer gemeinsamen physikalischen Bilanzierungsplattform gemäß Artikel 47 erforderlichen Maßnahmen.

3. Nach dem Abschluss eines jeden Handelsgeschäfts stellt der Handelsplattformbetreiber den Handelsteilnehmern ausreichende Informationen zur Verfügung, um das Handelsgeschäft zu bestätigen.

4. Der Handelsteilnehmer ist verantwortlich für die Übermittlung der Handelsmitteilung an den Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 5, es sei denn, die Verantwortung dafür wird nach den für die Handelsplattform geltenden Vorschriften auf den Handelsplattformbetreiber oder auf einen Dritten übertragen.

5. Der Handelsplattformbetreiber

a)
veröffentlicht nach jedem Handelsgeschäft unverzüglich die Entwicklung des Grenzankaufspreises und des Grenzverkaufspreises oder
b)
stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen zur Verfügung, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber sich dafür entscheidet, die Entwicklung des Grenzankaufspreises und des Grenzverkaufspreises zu veröffentlichen. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht diese Informationen unverzüglich.

Gibt es in einer Bilanzierungszone mehr als einen Handelsplattformbetreiber, kommt Buchstabe b zur Anwendung.

6. Der Handelsplattformbetreiber darf Netznutzern den Handel auf seiner Handelsplattform nur gestatten, wenn diese zur Übermittlung von Handelsmitteilungen berechtigt sind.

7. Der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet den Handelsplattformbetreiber unverzüglich über das Erlöschen des Rechts eines Netznutzers, Handelsmitteilungen gemäß der geltenden vertraglichen Vereinbarung abzugeben, das die Aussetzung des Rechts eines Netznutzers, Handelsgeschäfte auf der Handelsplattform zu tätigen, auslöst, wobei sonstige Rechtsbehelfe, die dem Handelsplattformbetreiber nach den für die Handelsplattform geltenden Vorschriften in einem solchen Fall zur Verfügung stehen könnten, unberührt bleiben.

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