Artikel 9 VO (EU) 2014/312

Merit Order

1. Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Grundsätze gelten für den Fernleitungsnetzbetreiber bei der Entscheidung über geeignete physikalische Bilanzierungsmaßnahmen folgende Vorgaben:

a)
Sofern und soweit zweckmäßig, räumt der Fernleitungsnetzbetreiber der Nutzung von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt Vorrang ein vor der Nutzung sonstiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte.
b)
Der Fernleitungsnetzbetreiber verwendet andere kurzfristige standardisierte Produkte, wenn folgende Umstände vorliegen:

1
ortsabhängige Produkte, wenn Gasflussänderungen an bestimmten Ein- und/oder Ausspeisepunkten erforderlich sind und/oder ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Gastages beginnen müssen, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten.
2
zeitabhängige Produkte, wenn Gasflussänderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums während des Gastages erforderlich sind, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf ein zeitabhängiges Produkt nur dann verwenden, wenn dies wirtschaftlicher und effizienter wäre als der Kauf und der Verkauf einer Kombination von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt oder von ortsabhängigen Produkten.
3
zeit- und ortsabhängige Produkte, wenn Gasflussänderungen an bestimmten Ein- und/oder Ausspeisepunkten und innerhalb eines bestimmten Zeitraums während des Gastages erforderlich sind, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf ein zeitabhängiges und ortsabhängiges Produkt nur dann verwenden, wenn dies wirtschaftlicher und effizienter wäre als der Kauf und der Verkauf einer Kombination von ortsabhängigen Produkten.

c)
Der Fernleitungsnetzbetreiber darf Flexibilitätsdienstleistungen nur dann nutzen, wenn kurzfristige standardisierte Produkte nach Einschätzung des betroffenen Fernleitungsnetzbetreibers nicht oder voraussichtlich nicht zu dem Ergebnis führen, das erforderlich ist, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten.

d) Der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt die Kosteneffizienz innerhalb der in den Buchstaben a bis c festgelegten Stufen der Merit Order.

2. Beim Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten räumt der Fernleitungsnetzbetreiber der Nutzung von untertägigen Produkten Vorrang ein vor der Nutzung von Produkten für den Folgetag, sofern und soweit dies zweckmäßig ist.

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann als Alternative zur Beschaffung oder Bereitstellung von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt und/oder mit ortsabhängigen Produkten in seiner (seinen) eigenen Bilanzierungszone(n) bei der nationalen Regulierungsbehörde eine Genehmigung für die Beschaffung oder Bereitstellung von Gasmengen in einer angrenzenden Bilanzierungszone und für den Gastransport in diese und aus dieser Bilanzierungszone beantragen. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung kann die nationale Regulierungsbehörde alternative Lösungen zur Verbesserung des Funktionierens des Inlandsmarktes in Erwägung ziehen. Die einschlägigen Geschäftsbedingungen werden vom Fernleitungsnetzbetreiber und von der nationalen Regulierungsbehörde jährlich geprüft. Die Inanspruchnahme dieser physikalischen Bilanzierungsmaßnahme darf den Zugang der Netznutzer zu Kapazität an dem betroffenen Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt und die Verwendung der Kapazität nicht einschränken.

4. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht jährlich Informationen über die Kosten, die Häufigkeit und die Zahl der gemäß den Vorgaben des Absatzes 1 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen und der gemäß Absatz 3 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen.

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