Artikel 8 VO (EU) 2014/312

Flexibilitätsdienstleistungen

1. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, Flexibilitätsdienstleistungen für Situationen zu beschaffen, in denen kurzfristige standardisierte Produkte nicht oder voraussichtlich nicht das Ergebnis liefern, das notwendig ist, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten, oder wenn der Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten nicht liquide ist.

2. Zur Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen mithilfe von Flexibilitätsdienstleistungen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Beschaffung dieser Flexibilitätsdienstleistungen mindestens Folgendes:

a)
Die Frage, wie Flexibilitätsdienstleistungen das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen halten werden;
b)
die Reaktionszeit der Flexibilitätsdienstleistungen im Vergleich zu den Reaktionszeiten etwaiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte;
c)
die geschätzten Kosten der Beschaffung und der Nutzung von Flexibilitätsdienstleistungen im Vergleich zu den geschätzten Kosten der Nutzung etwaiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte;
d)
das Gebiet, in welches das Gas geliefert werden muss;
e)
die Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Gasqualität;
f)
das Ausmaß, in dem die Beschaffung und die Nutzung von Flexibilitätsdienstleistungen Auswirkungen auf die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes haben können.

3. Flexibilitätsdienstleistungen werden auf marktbasierte Weise im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen beschafft, wobei insbesondere Folgendes gilt:

a)
Vor jeder Zusage, eine Flexibilitätsdienstleistung zu kontrahieren, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber eine offene Ausschreibung mit Angabe des Zwecks und des Umfangs der Ausschreibung sowie damit zusammenhängende Anleitungen für die Bieter, damit diese am Ausschreibungsverfahren teilnehmen können.
b)
Die Ergebnisse werden unbeschadet des Schutzes sensibler Geschäftsdaten veröffentlicht, und die Einzelergebnisse werden dem jeweiligen Bieter bekannt gegeben.

4. Unter bestimmten Umständen kann ein anderes transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren als das einer öffentlichen Ausschreibung von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden.

5. Die Laufzeit einer Flexibilitätsdienstleistung darf ein Jahr nicht überschreiten, und der Beginn erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der diesbezüglichen verbindlichen Zusage der Vertragsparteien, es sei denn, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde lässt eine längere Laufzeit zu.

6. Der Fernleitungsnetzbetreiber überprüft jährlich die Inanspruchnahme seiner Flexibilitätsdienstleistungen, um einzuschätzen, ob die verfügbaren kurzfristigen standardisierten Produkte den netztechnischen Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers besser gerecht würden und ob die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen im nächsten Jahr verringert werden könnte.

7. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht die Informationen, die die beschafften Flexibilitätsdienstleistungen und die damit verbundenen Kosten betreffen, jährlich.

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