Artikel 7 VO (EU) 2014/312

Kurzfristige standardisierte Produkte

1. Die kurzfristigen standardisierten Produkte werden gemäß den zwischen dem Handelsplattformbetreiber und dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten geltenden Regeln für die Handelsplattform an sieben Tagen pro Woche zwecks untertägiger Lieferung oder Lieferung für den Folgetag gehandelt.

2. Der anbietende Handelsteilnehmer ist der Handelsteilnehmer, der ein Gebot oder ein Handelsangebot auf der Handelsplattform bekannt gibt, und der annehmende Handelsteilnehmer ist der Handelsteilnehmer, der das Gebot oder das Angebot annimmt.

3. Wird ein Produkt mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt gehandelt,

a)
muss ein Handelsteilnehmer eine Kaufmitteilung und der andere eine Verkaufsmitteilung machen;
b)
muss in beiden Handelsmitteilungen die Gasmenge angegeben werden, die vom Handelsteilnehmer, der eine Verkaufsmitteilung macht, an den Handelsteilnehmer, der eine Kaufmitteilung macht, übertragen wird.
c)
muss bei Verwendung einer notifizierten stündlichen Menge diese ab einer bestimmten Anfangszeit für alle verbleibenden Stunden des Gastages in gleicher Höhe gelten und für alle Stunden vor dieser Anfangszeit mit Null angesetzt werden.

4. Wird ein ortsabhängiges Produkt gehandelt,

a)
muss der Fernleitungsnetzbetreiber die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte oder Gruppen von Ein- und Ausspeisepunkten, die genutzt werden können, festlegen;
b)
müssen alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sein;
c)
muss der anbietende Handelsteilnehmer die Gasmenge, die am festgelegten Ein- oder Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz eingespeist oder aus dem Fernleitungsnetz ausgespeist werden soll, um die Menge ändern, die der notifizierten Menge entspricht, und dem Fernleitungsnetzbetreiber einen Nachweis liefern, dass die Menge entsprechend geändert wurde.

5. Wird ein zeitabhängiges Produkt gehandelt,

a)
müssen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sein;
b)
ist ab einer bestimmten Anfangszeit bis zu einer bestimmten Endzeit für die Stunden des Gastages eine notifizierte stündliche Menge anzuwenden, wobei diese für alle Stunden vor der Anfangszeit und für alle Stunden nach der Endzeit mit Null angesetzt wird.

6. Wird ein zeit- und ortsabhängiges Produkt gehandelt, müssen die in Absatz 4 Buchstaben a und c und die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt sein.

7. Bei der Konzipierung der kurzfristigen standardisierten Produkte arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber aus angrenzenden Bilanzierungszonen zusammen, um die jeweiligen Produkte zu bestimmen. Jeder Fernleitungsnetzbetreiber informiert die relevanten Handelsplattformbetreiber unverzüglich über das Ergebnis einer solchen Zusammenarbeit.

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