Artikel 6 VO (EU) 2014/312

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durch, um

a)
das Fernleitungsnetz in seinen netztechnischen Grenzen zu halten;
b)
am Ende des Tages eine Netzpufferung im Fernleitungsnetz zu erreichen, die sich von der aufgrund der voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen für den jeweiligen Gastag erwarteten Netzpufferung unterscheidet und mit dem wirtschaftlichen und effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes vereinbar ist.

2. Bei der Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf die Bilanzierungszone mindestens Folgendes:

a)
die eigenen Schätzungen des Fernleitungsnetzbetreibers zur Gasnachfrage während und innerhalb des Gastages, für den eine physikalische Bilanzierungsmaßnahme (physikalische Bilanzierungsmaßnahmen) erwogen wird (werden);
b)
Informationen über die Nominierung und die Mengenzuweisung sowie die gemessenen Gasflüsse;
c)
die Gasdrücke im Fernleitungsnetz (in den Fernleitungsnetzen).

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber nimmt physikalische Bilanzierungsmaßnahmen vor

a)
durch den Kauf oder den Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte über eine Handelsplattform und/oder
b)
durch die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen.

4. Bei der Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber die folgenden Grundsätze:

a)
Die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf nicht diskriminierende Weise.
b)
Die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen tragen jedweder Verpflichtung eines Fernleitungsnetzbetreibers, das Fernleitungsnetz wirtschaftlich und effizient zu betreiben, Rechnung.

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