Artikel 5 VO (EU) 2014/312

Handelsmitteilungen und Mengenzuweisungen

(1) Die Gasübertragung zwischen zwei Bilanzierungsportfolios innerhalb einer Bilanzierungszone erfolgt durch Verkaufs- und Kaufmitteilungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag übermittelt werden.

2. Der Zeitpunkt der Übermittlung, Rücknahme und Änderung der Handelsmitteilungen wird vom Fernleitungsnetzbetreiber in dem Transportvertrag oder in einer sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit den Netznutzern festgelegt, wobei ein etwaiger Zeitbedarf für die Bearbeitung der Handelsmitteilungen berücksichtigt wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber ermöglicht es den Netznutzern, die Handelsmitteilungen kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem die Handelsmitteilung wirksam wird, zu übermitteln.

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber reduziert den Zeitbedarf für die Bearbeitung der Handelsmitteilungen auf ein Minimum. Die Bearbeitung darf nicht länger als dreißig Minuten dauern, außer in den Fällen, in denen der Zeitpunkt, zu dem die Handelsmitteilung wirksam wird, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit auf bis zu zwei Stunden ermöglicht.

4. Eine Handelsmitteilung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den Gastag, für den die Gasübertragung gilt;
b)
die genaue Angabe der betroffenen Bilanzierungsportfolios;
c)
die Angabe, ob es sich um eine Verkaufs- oder eine Kaufmitteilung handelt;
d)
die notifizierte Menge, ausgedrückt in kWh/d in Bezug auf die notifizierte tägliche Menge, oder in kWh/h in Bezug auf die notifizierte stündliche Menge, gemäß den Vorgaben des Fernleitungsnetzbetreibers.

5. Erhält der Fernleitungsnetzbetreiber korrespondierende Verkaufs- und Kaufmitteilungen und sind die notifizierten Mengen identisch, weist der Fernleitungsnetzbetreiber die notifizierte Menge dem jeweils betroffenen Bilanzierungsportfolio wie folgt zu:

a)
dem Bilanzierungsportfolio des Netznutzers, der die Verkaufsmitteilung macht, als Ausspeisung und
b)
dem Bilanzierungsportfolio des Netznutzers, der die Kaufmitteilung macht, als Einspeisung.

6. Sind die notifizierten Mengen, auf die in Absatz 5 Bezug genommen wird, nicht identisch, weist der Fernleitungsnetzbetreiber entweder die in der jeweiligen Handelsmitteilung ausgewiesene niedrigere notifizierte Menge zu oder er lehnt beide Handelsmitteilungen ab. Die anzuwendende Regel wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im geltenden Transportvertrag oder in einer anderen rechtsverbindlichen Vereinbarung festgelegt.

7. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers darf ein Dienstleister nicht daran gehindert werden, im Auftrag eines Netznutzers für die Zwecke des Absatzes 5 zu handeln.

8. Ein Netznutzer kann eine Handelsmitteilung für einen Gastag unabhängig davon machen, ob er eine Nominierung für denselben Gastag abgegeben hat.

9. Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a mit Gas handeln.

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