Artikel 4 VO (EU) 2014/312
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Ausgeglichenheit ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchführen müssen.
(2) Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Bilanzierungsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider und setzen Anreize dafür, dass die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios auf effiziente Weise ausgeglichen halten.
(3) Die Netznutzer haben die Möglichkeit, eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit einem Fernleitungsnetzbetreiber zu schließen, die ihnen die Übermittlung von Handelsmitteilungen unabhängig davon, ob sie Transportkapazität kontrahiert haben oder nicht, erlaubt.
(4) In einer Bilanzierungszone, in der mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, gilt diese Verordnung für alle die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Bilanzierungszone. Falls die Verantwortung für die Ausgeglichenheit ihrer Fernleitungsnetze einer Rechtsperson übertragen wurde, gilt diese Verordnung für die betreffende Rechtsperson in dem in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Umfang.
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