Artikel 3 VO (EU) 2014/312

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009(1) sowie Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„Bilanzierungszone” ein Entry-Exit-System, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt und das Verteilernetze oder Teile davon umfassen kann;
2.
„physikalische Bilanzierungsmaßnahme” eine Maßnahme, die der Fernleitungsnetzbetreiber ergreift, um die in das Fernleitungsnetz eingespeisten oder aus ihm ausgespeisten Gasflüsse zu ändern, mit Ausnahme von Maßnahmen, die Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, und Gas, das vom Fernleitungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, betreffen;
3.
„Bilanzierungsumlage” ein an die jeweiligen Netznutzer zu zahlendes oder von diesen zu zahlendes Entgelt in Höhe der Differenz zwischen den Beträgen, die ein Fernleitungsnetzbetreiber für seine Bilanzierungstätigkeiten erhalten hat oder zu erhalten hat, und den Beträgen, die ein Fernleitungsnetzbetreiber für seine Bilanzierungstätigkeiten gezahlt hat oder zu zahlen hat;
4.
„Handelsplattform” eine von einem Handelsplattformbetreiber bereitgestellte und betriebene elektronische Plattform, über die Handelsteilnehmer Gebote und Angebote für Gas, das zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen der Gasnachfrage oder des Gasangebots benötigt wird, gemäß den für die Handelsplattform geltenden Geschäftsbedingungen bekanntgeben und annehmen können, was das Recht zur Änderung und Rücknahme einschließt, und über die der Fernleitungsnetzbetreiber Energie für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen beschafft und bereitstellt;
5.
„Handelsteilnehmer” einen Netznutzer oder einen Fernleitungsnetzbetreiber, der einen Vertrag mit dem Handelsplattformbetreiber geschlossen hat und die für Transaktionen auf der Handelsplattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
6.
„physikalische Bilanzierungsplattform” eine Handelsplattform, bei der der Fernleitungsnetzbetreiber ein Handelsteilnehmer für alle Handelsgeschäfte ist;
7.
„Flexibilitätsdienstleistung” eine Dienstleistung, die für einen Fernleitungsnetzbetreiber über einen Vertrag für Gas erbracht wird, das zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen der Gasnachfrage oder des Gasangebots benötigt wird, und bei der es sich nicht um ein kurzfristiges standardisiertes Produkt handelt;
8.
„bestätigte Menge” die von einem Fernleitungsnetzbetreiber bestätigte Gasmenge, deren Transport für den Gastag D geplant oder neu geplant ist;
9.
„tägliches Ausgleichsenergieentgelt” den Geldbetrag, den ein Netznutzer für eine tägliche Ausgleichsenergiemenge zahlt oder erhält;
10.
„täglich gemessen” die Tatsache, dass die Gasmenge einmal pro Gastag gemessen und erhoben wird;
11.
„untertägig gemessen” die Tatsache, dass die Gasmenge während des Gastages mindestens zweimal gemessen und erhoben wird;
12.
„nicht täglich gemessen” die Tatsache, dass die Gasmenge seltener als einmal pro Gastag gemessen und erhoben wird;
13.
„Bilanzierungsportfolio” eine Zusammenfassung der Ein- und Ausspeisungen eines Netznutzers;
14.
„notifizierte Menge” die Gasmenge, die zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und einem Netznutzer oder Netznutzern oder Bilanzierungsportfolios tatsächlich übertragen wird;
15.
„Mengenzuweisung” die Gasmenge, die einem Netznutzer von einem Fernleitungsnetzbetreiber als Einspeisung oder als Ausspeisung, ausgedrückt in kWh, zur Ermittlung der täglichen Ausgleichsenergiemenge zugewiesen wird;
16.
„Renominierungszyklus” das Verfahren, das der Fernleitungsnetzbetreiber durchführt, um einem Netznutzer nach dem Erhalt einer Renominierung eine Nachricht über die bestätigten Mengen zukommen zu lassen;
17.
„untertägiges Entgelt” ein Entgelt, das ein Fernleitungsnetzbetreiber als Folge einer untertägigen Verpflichtung von einem Netznutzer erhebt oder an diesen entrichtet;
18.
„untertägige Verpflichtung” eine Reihe von Regeln hinsichtlich der Ein- und Ausspeisungen der Netznutzer während des Gastages, die ein Fernleitungsnetzbetreiber seinen Netznutzern auferlegt.
19.
„Basisfall” das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen aus einer Prognose für den Folgetag und aus untertägigen Prognosen besteht;
20.
„Variante 1” das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen und die täglich gemessenen Ausspeisungen auf der Verteilung der während des Gastages gemessenen Gasflüsse beruhen;
21.
„Variante 2” das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen in Form einer Prognose für den Folgetag bereitgestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5.

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