Artikel 2 VO (EU) 2014/312
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bilanzierungszonen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bilanzierungszonen in Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahme aufgrund von Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG gewährt wurde.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die gegebenenfalls erforderliche Abrechnung von Mehr- und Mindermengen, die zu einem späteren Zeitpunkt von den Letztverbraucher-Zählerablesungen abgeleitet werden, sobald diese vorliegen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht in Notfällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber spezifische Maßnahmen umsetzen muss, die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung(1) festgelegt sind.
(5) Die aus dieser Verordnung resultierenden Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die Netznutzer gelten nur für die Netznutzer, die eine rechtsverbindliche Vereinbarung, sei es einen Transportvertrag oder einen anderen Vertrag, geschlossen haben, der es ihnen ermöglicht, Handelsmitteilungen gemäß Artikel 5 zu übermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.
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