Artikel 22 VO (EU) 2014/312

Anzuwendender Preis

1. Für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts gemäß Artikel 23 wird der anzuwendende Preis wie folgt bestimmt:

a)
Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge positiv ist (d. h. die Einspeisungen des Netznutzers für den jeweiligen Gastag übersteigen seine Ausspeisungen für diesen Gastag), wird der Grenzverkaufspreis angewendet oder
b)
wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge negativ ist (d. h. die Ausspeisungen des Netznutzers für den jeweiligen Gastag übersteigen seine Einspeisungen für diesen Gastag) wird der Grenzankaufspreis angewendet.

2. Für jeden Gastag werden ein Grenzverkaufspreis und ein Grenzankaufspreis wie folgt berechnet:

a)
Der Grenzverkaufspreis ist der niedrigere der beiden folgenden Preise:

i)
Niedrigster Preis aller Verkäufe von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, an denen der Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag beteiligt ist, oder
ii)
mengengewichteter Gasdurchschnittspreis für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung.

b)
Der Grenzankaufspreis ist der höhere der beiden folgenden Preise:

i)
Höchster Preis aller Ankäufe von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, an denen der Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag beteiligt ist, oder
ii)
mengengewichteter Gasdurchschnittspreis für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung.

3. Zwecks Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises werden die entsprechenden Handelsgeschäfte auf Handelsplattformen herangezogen, die vom Fernleitungsnetzbetreiber vorab benannt und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden. Der mengengewichtete Durchschnittspreis ist der energiegewichtete Durchschnittspreis der Handelsgeschäfte mit Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, die für den jeweiligen Gastag getätigt werden.

4. Für den Fall, dass nach Absatz 2 Buchstaben a und b keine Ableitung eines Grenzverkaufspreises und/oder eines Grenzankaufspreises möglich ist, wird eine Ersatzregel festgelegt.

5. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann der Preis ortsabhängiger Produkte für die Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises berücksichtigt werden, wenn dies vom Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschlagen wird, wobei der Umfang, in dem der Fernleitungsnetzbetreiber von ortsabhängigen Produkten Gebrauch macht, entsprechend berücksichtigt wird.

6. Die kleine Anpassung

a)
setzt Anreize dafür, dass die Netznutzer ihre Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen halten;
b)
wird auf diskriminierungsfreie Weise konzipiert und angewandt, um

i)
den Eintritt neuer Marktteilnehmer nicht zu verhindern,
ii)
die Entwicklung wettbewerbsgeprägter Märkte nicht zu behindern,

c)
darf sich nicht nachteilig auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken,
d)
darf nicht dazu zu führen, dass die Netznutzer einer übermäßigen finanziellen Belastung aufgrund der täglichen Ausgleichsenergieentgelte ausgesetzt sind.

7. Die Höhe der kleinen Anpassung kann bei der Ermittlung des Grenzankaufspreises und bei der Ermittlung des Grenzverkaufspreises unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der kleinen Anpassung darf zehn Prozent des mengengewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, es sei denn, der betreffende Fernleitungsnetzbetreiber kann ein Abweichen von dieser Regel gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde rechtfertigen und er erhält eine Genehmigung dafür gemäß Artikel 20.

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