Artikel 23 VO (EU) 2014/312

Tägliches Ausgleichsenergieentgelt

1. Für die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergieentgelte für jeden Netznutzer multipliziert der Fernleitungsnetzbetreiber die tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers mit dem gemäß Artikel 22 ermittelten anzuwendenden Preis.

2. Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte werden wie folgt angewendet:

a)
Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag positiv ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge verkauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb im Hinblick auf die täglichen Ausgleichsenergieentgelte Anspruch auf eine Gutschrift vom Fernleitungsnetzbetreiber hat, und
b)
wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag negativ ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge gekauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb dem Fernleitungsnetzbetreiber tägliche Ausgleichsenergieentgelte entrichten muss.

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