Artikel 24 VO (EU) 2014/312

Allgemeine Bestimmungen

1. Ein Fernleitungsnetzbetreiber darf untertägige Verpflichtungen, die den Netznutzern Anreize dafür geben sollen, ihre Bilanzierungsportfolios untertägig ausgeglichen zu halten, nur anwenden, um die Netzintegrität seines Fernleitungsnetzes sicherzustellen und die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu minimieren.

2. In Fällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern Informationen bereitstellen muss, damit sie ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, sind ihnen diese Informationen regelmäßig zu übermitteln. Gegebenenfalls werden diese Informationen nach einer einmaligen Anfrage des Netznutzers zur Verfügung gestellt.

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