Artikel 25 VO (EU) 2014/312

Kategorien untertägiger Verpflichtungen

Es gibt drei Kategorien von untertägigen Verpflichtungen, wobei jede untertägige Verpflichtung Anreize für die Netznutzer in Bezug auf ein in diesem Artikel festgelegtes spezifisches Ziel setzt:

1.
Untertägige Verpflichtung in Bezug auf das gesamte Netz

Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten, und gibt Folgendes vor:

a)
Die netztechnischen Grenzen des Fernleitungsnetzes, innerhalb deren es bleiben muss;
b)
die Maßnahmen, die die Netznutzer ergreifen können, um das Fernleitungsnetz innerhalb der netztechnischen Grenzen zu halten;
c)
die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers, wenn die netztechnischen Grenzen des Fernleitungsnetzes annähernd oder tatsächlich erreicht werden;
d)
die Aufteilung der Kosten und/oder der Erlöse auf die Netznutzer und/oder der Auswirkungen auf den untertägigen Bilanzierungsstatus dieser Netznutzer, die sich aus den vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen ergeben;
e)
das damit verbundene Entgelt, das auf dem untertägigen Bilanzierungsstatus des Netznutzers basiert.

2.
Untertägige Verpflichtung in Bezug auf das Bilanzierungsportfolio

Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, ihre jeweiligen Bilanzierungsportfolios während des Gastages innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zu halten, und gibt Folgendes vor:

a)
Für jedes Bilanzierungsportfolio die Spanne, innerhalb der dieses Bilanzierungsportfolio bleiben muss;
b)
wie die oben genannte Spanne bestimmt wird;
c)
die Folgen, die sich für Netzkunden ergeben, wenn sie nicht innerhalb der festgelegten Spanne bleiben, und gegebenenfalls Angaben dazu, wie ein etwaiges entsprechendes Entgelt abgeleitet wird;
d)
das damit verbundene Entgelt, das auf dem untertägigen Bilanzierungsstatus des Netznutzers basiert.

3.
Untertägige Verpflichtung in Bezug auf Ein- und Ausspeisepunkte

Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, die Gasflüsse oder Gasfluss-Schwankungen an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten unter bestimmten Bedingungen zu begrenzen, und gibt Folgendes vor:

a)
Die Grenzen für die Gasflüsse und/oder für die Gasfluss-Schwankungen;
b)
den Ein- und/oder Ausspeisepunkt oder die Gruppen von Ein- und/oder Ausspeisepunkten, für die solche Begrenzungen gelten;
c)
die Voraussetzungen dafür, dass solche Begrenzungen gelten;
d)
die Folgen der Nichteinhaltung solcher Begrenzungen.

Diese Verpflichtung gilt zusätzlich zu sonstigen mit den Letztverbrauchern geschlossenen Vereinbarungen und umfasst u. a. lokale spezifische Beschränkungen und Pflichten in Bezug auf den physischen Gasfluss.

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