Artikel 26 VO (EU) 2014/312

Anforderungen an untertägige Verpflichtungen

1. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann der nationalen Regulierungsbehörde eine untertägige Verpflichtung oder eine Änderung selbiger vorschlagen. Sie kann Merkmale der verschiedenen in Artikel 25 beschriebenen Kategorien kombinieren, sofern der Vorschlag die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Das Vorschlagsrecht des Fernleitungsnetzbetreibers berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörde, von sich aus einen Beschluss zu fassen.

2. Jede untertägige Verpflichtung muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Eine untertägige Verpflichtung und ein damit verbundenes untertägiges Entgelt dürfen den grenzüberschreitenden Handel und den Eintritt neuer Netznutzer in den relevanten Markt nicht unangemessen beschränken.
b)
Eine untertägige Verpflichtung wird nur dann angewendet, wenn den Netznutzern angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor ein etwaiges untertägiges Entgelt für ihre Ein- und/oder Ausspeisungen zur Anwendung kommt, und wenn sie über zumutbare Möglichkeiten verfügen, um ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen zu halten.
c)
Die Hauptkosten, die den Netzkunden hinsichtlich ihrer Bilanzierungsverpflichtungen entstehen, müssen sich auf ihren Bilanzierungsstatus am Ende des Gastages beziehen.
d)
Soweit möglich müssen untertägige Entgelte die Kosten widerspiegeln, die dem Fernleitungsnetzbetreiber für die Durchführung etwaiger damit verbundener physikalischer Bilanzierungsmaßnahmen entstanden sind.
e)
Eine untertägige Verpflichtung führt nicht dazu, dass die Bilanzierungsportfolios der Netznutzer während des Gastages vollständig abgerechnet werden.
f)
Die Vorteile der Einführung einer untertägigen Verpflichtung in Bezug auf den wirtschaftlichen und effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes überwiegen gegenüber etwaigen potenziellen negativen Auswirkungen, auch auf die Liquidität der Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt.

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann für verschiedene Kategorien von Ein- oder Ausspeisepunkten andere untertägige Verpflichtungen vorschlagen, um für verschiedene Kategorien von Netznutzern bessere Anreize zu setzen, damit eine Quersubventionierung verhindert wird. Das Vorschlagsrecht des Fernleitungsnetzbetreibers berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörde, von sich aus einen Beschluss zu fassen.

4. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, der betroffenen Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber in angrenzenden Bilanzierungszonen, zu jeder untertägigen Verpflichtung, deren Einführung er beabsichtigt, sowie zu der Methodik und den Annahmen, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, wonach die Verpflichtung die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.

5. Nach der Konsultation erstellt der Fernleitungsnetzbetreiber ein Empfehlungsdokument, das den endgültigen Vorschlag enthält und eine Analyse

a)
der Notwendigkeit einer untertägigen Verpflichtung unter Berücksichtigung der Merkmale des Fernleitungsnetzes und der Flexibilität, über die der Fernleitungsnetzbetreiber durch den Kauf oder Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte oder durch die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen gemäß Kapitel III verfügt;
b)
der Informationen, die den Netznutzern vorliegen und es ihnen ermöglichen, ihren untertägigen Bilanzierungsstatus rechtzeitig ausgeglichen zu halten;
c)
der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die Netznutzer;
d)
der Auswirkungen auf neue Netznutzer, die in den relevanten Markt eintreten, einschließlich etwaiger unverhältnismäßig negativer Auswirkungen;
e)
der Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bilanzierung in angrenzenden Bilanzierungszonen;
f)
der Auswirkungen auf den kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, einschließlich dessen Liquidität;
g)
des diskriminierungsfreien Charakters der untertägigen Verpflichtung.

6. Der Fernleitungsnetzbetreiber legt das Empfehlungsdokument der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung des Vorschlags gemäß dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren vor. Gleichzeitig veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber dieses Empfehlungsdokument vorbehaltlich der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Fernleitungsnetzbetreibers zur Wahrung der Vertraulichkeit und übermittelt er es dem ENTSOG zur Information.

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