Artikel 27 VO (EU) 2014/312
Beschlussfassung der nationalen Regulierungsbehörde
1. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Empfehlungsdokuments trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vorgeschlagenen untertägigen Verpflichtung prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob diese untertägige Verpflichtung die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.
2. Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Die nationale(n) Regulierungsbehörde(n) angrenzender Mitgliedstaaten können zu der Entscheidung, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, die Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einholen.
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