Artikel 28 VO (EU) 2014/312

Bestehende untertägige Verpflichtungen

Hat der Fernleitungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits (eine) untertägige Verpflichtung(en) eingeführt, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten das in Artikel 26 Absätze 5 bis 7 festgelegte Verfahren an und legt die untertägige Verpflichtung(en) der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung gemäß Artikel 27 vor, um sie weiter anwenden zu können.

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