Artikel 30 VO (EU) 2014/312

Bilanzierungsumlage

1. Die Bilanzierungsumlage wird von dem jeweiligen Netznutzer oder an den jeweiligen Netznutzer gezahlt.

2. Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt oder genehmigt und veröffentlicht die Methodik für die Berechnung der Bilanzierungsumlage, einschließlich ihrer Verteilung auf die Netznutzer und der Regeln für den Umgang mit Zahlungsausfällen.

3. Die Bilanzierungsumlage ist proportional zu dem Umfang, in dem der Netznutzer die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte oder das Fernleitungsnetz nutzt.

4. Die Bilanzierungsumlage wird bei der Rechnungsstellung an die Netznutzer separat ausgewiesen, und die Rechnung enthält ausreichende Informationen, die in der Methodik definiert sind, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird.

5. Falls die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung zur Anwendung kommt und somit der Bilanzierungsumlage die prognostizierten Kosten und Erlöse zugrunde gelegt werden können, enthält die Methodik des Fernleitungsnetzbetreibers für die Berechnung der Bilanzierungsumlage Regeln für eine getrennte Bilanzierungsumlage für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen.

6. Die Methodik der Fernleitungsnetzbetreiber für die Berechnung der Bilanzierungsumlage kann gegebenenfalls Regeln dafür vorsehen, dass die Bilanzierungsumlage in Komponenten geteilt wird und die entsprechenden Beträge anschließend auf die Netznutzer verteilt werden, um eine Quersubventionierung zu verringern.

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