Artikel 31 VO (EU) 2014/312
Regelungen für den Umgang mit Zahlungsausfällen
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den Netznutzern die entsprechenden vertraglichen Anforderungen aufzuerlegen, die eine finanzielle Absicherung einschließen, um ihr Ausfallrisiko hinsichtlich etwaiger fälliger Zahlungen für Entgelte, auf die in den Artikeln 29 und 30 Bezug genommen wird, zu verringern.
2. Die vertraglichen Anforderungen beruhen auf dem Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung, sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und sie sind in der Methodik festgelegt, auf die in Artikel 30 Absatz 2 Bezug genommen wird.
3. Bei einem Zahlungsausfall eines Netznutzers haftet der Fernleitungsnetzbetreiber nicht für etwaige anfallende Verluste, sofern die Maßnahmen und Anforderungen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, ordnungsgemäß umgesetzt wurden und solche Verluste gemäß der Methodik in Artikel 30 Absatz 2 ersetzt werden.
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