Artikel 34 VO (EU) 2014/312

Untertägig gemessene Ein- und Ausspeisungen

1. Bei untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzierungszone, bei denen die dem Netznutzer zugewiesene Menge dessen bestätigter Menge entspricht, ist der Fernleitungsnetzbetreiber nicht verpflichtet, andere Informationen als die bestätigte Menge bereit zu stellen.

2. Bei untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzierungszone, bei denen die dem Netznutzer zugewiesene Menge nicht dessen bestätigter Menge entspricht, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern am Gastag D mindestens zwei Aktualisierungen ihrer gemessenen Gasflüsse für zumindest die aggregierten untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:

a)
Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder
b)
jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse.

3. Die ersten Aktualisierungen erstrecken sich auf mindestens vier Stunden physischen Gasflusses innerhalb des Gastages D. Diese Aktualisierungen werden unverzüglich und innerhalb von vier Stunden nach dem Gasfluss und spätestens bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. 16:00 UTC (Sommerzeit) bereitgestellt.

4. Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird durch die Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

5. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann von den Netznutzern verlangen, dass sie angeben, zu welchen der Informationen in Absatz 2 sie Zugang haben. Ausgehend von der erhaltenen Antwort stellt der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netznutzer gemäß den Absätzen 2 bis 4 jenen Teil der Informationen zur Verfügung, zu dem dieser keinen Zugang hat.

6. Ist der Fernleitungsnetzbetreiber nicht für die Verteilung der Gasmengen auf die Netznutzer im Rahmen der Mengenzuweisung verantwortlich, stellt er im Rahmen einer Ausnahme von Absatz 2 am jeweiligen Gastag D mindestens zwei Mal pro Gastag D zumindest Informationen über die aggregierten Ein- und Ausspeisungen zur Verfügung.

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