Artikel 35 VO (EU) 2014/312

Täglich gemessene Ausspeisungen

1. Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen ihres Anteils an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:

a)
Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder
b)
jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse.

2. Jede Aktualisierung wird innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende der letzten Gasfluss-Stunde zur Verfügung gestellt.

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