Artikel 35 VO (EU) 2014/312
Täglich gemessene Ausspeisungen
1. Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen ihres Anteils an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:
- a)
- Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder
- b)
- jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse.
2. Jede Aktualisierung wird innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende der letzten Gasfluss-Stunde zur Verfügung gestellt.
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