Artikel 36 VO (EU) 2014/312

Nicht täglich gemessene Ausspeisungen

1. Wird der Basisfall des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, gilt Folgendes:

a)
Am Gastag D-1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung.
b)
Am Gastag D stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen der Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung.

2. Die erste Aktualisierung wird bis spätestens 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung gestellt.

3. Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a)
Der Zugang zu kurzfristigen standardisierten Produkte auf einer Handelsplattform;
b)
die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglichen Ausspeisungen eines Netznutzers bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Prognose zur Verfügung gestellt wird;
c)
der Zeitpunkt, an dem der Renominierungszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 endet;
d)
der Zeitpunkt der ersten Aktualisierung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers.

4. Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen für ihren Anteil an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten nicht täglich gemessenen Ausspeisungen gemäß Artikel 35 zur Verfügung.

5. Wird die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D-1 den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung.

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