Artikel 37 VO (EU) 2014/312

Ein- und Ausspeisungen nach dem Gastag

1. Spätestens am Ende des Gastages D+1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber jedem Netznutzer Informationen über eine vorläufige Mengenzuweisung für seine Ein- und Ausspeisungen am Gastag D und über eine vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge zur Verfügung.

a)
Beim Basisfall und bei der Variante 1 der Modelle für die Informationsbereitstellung wird das gesamte in das Verteilernetz eingespeiste Gas mengenmäßig zugeteilt.
b)
Bei der Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung müssen die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen der Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers entsprechen, die am Vortag übermittelt wurde.
c)
Bei der Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung gelten die vorläufige Mengenzuweisung und die vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge als endgültige Mengenzuweisung und als die endgültige Ausgleichsenergiemenge.

2. Gilt eine Interimsmaßnahme gemäß den Artikeln 47 bis 51, können eine vorläufige Mengenzuweisung und eine vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge innerhalb von drei Gastagen nach dem Gastag D mitgeteilt werden, falls es technisch oder netztechnisch nicht möglich wäre, Absatz 1 nachzukommen.

3. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt jedem Netznutzer die endgültige Mengenzuweisung für seine Ein- und Ausspeisungen sowie die endgültige Ausgleichsenergiemenge innerhalb eines Zeitraums mit, der in den geltenden nationalen Vorschriften festgelegt ist.

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