Artikel 38 VO (EU) 2014/312

Kosten-Nutzen-Analyse

1. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Kosten und den Nutzen

a)
einer Erhöhung der Häufigkeit der Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer;
b)
einer Verkürzung der Fristen für die Bereitstellung von Informationen;
c)
einer Verbesserung der Genauigkeit der übermittelten Informationen.

Diese Kosten-Nutzen-Analyse enthält eine Aufschlüsselung der Kosten und Vorteile für die beteiligten Parteien.

2. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessengruppen zu dieser Bewertung in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern bei den sie betreffenden Themen.

3. Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse entscheidet die nationale Regulierungsbehörde über etwaige Änderungen der Informationsbereitstellung.

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