Artikel 40 VO (EU) 2014/312

Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Informationen über die untertägig und täglich gemessenen Ein- und Ausspeisungen in das bzw. aus dem Verteilernetz, die mit den in Artikel 34 Absätze 2 bis 6, in Artikel 35 und in Artikel 37 festgelegten Informationsanforderungen in Einklang stehen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann.

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