Artikel 41 VO (EU) 2014/312

Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber der prognostizierenden Partei

1. Die Verteilernetzbetreiber sind dafür verantwortlich, dass der prognostizierenden Partei ausreichende und aktualisierte Informationen für die Anwendung der in Artikel 42 Absatz 2 beschriebenen Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers übermittelt werden. Diese Informationen sind rechtzeitig gemäß den von der prognostizierenden Partei festgelegten zeitlichen Vorgaben zu übermitteln, damit sie ihren Erfordernissen entsprechen.

2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Variante 1.

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